Öffentliche Bekanntmachungen: Gemeinde Fichtenau

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Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Internet

Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Fichtenau erfolgen, sofern sondergesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, durch Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde www.fichtenau.de in der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen". Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung.

Satzung der Jagdgenossenschaft Lautenbach

Artikel vom 27.04.2023

Bekanntmachung als pdf-Datei (PDF-Datei)

Auf Grund von § 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG) vom 2. April 2015 (GBl. S. 202) hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft Lautenbach am 01.06.2022 folgende

S a t z u n g

beschlossen:

§ 1 Name und Sitz der Jagdgenossenschaft
1. Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Lautenbach“ und hat ihren Sitz in 74579 Fichtenau Lautenbach

§ 2 Hinweis zur Verwendung weiblicher und männlicher Formulierungen
Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Verwendung der weiblichen Form verzichtet. Die ausschließliche Verwendung der männlichen Form soll deshalb explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke. Bei Erbpachtverträgen tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers.
2. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückseigentums oder bei Wegfall der Bejagbarkeit des Grundstücks.
3. Eigentümer von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

§ 4 Aufgaben
Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten, zu nutzen und auf den Zielen des JWMG (insbesondere § 2) angepasste Abschusspläne und damit auf einen der Biotopkapazität des Jagdreviers angepassten Wildbestand und Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Jagdrevier hinzuwirken. Außerdem hat die Jagdgenossenschaft für den Ersatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen.

§ 5 Organe
Organe der Jagdgenossenschaft sind:

1. die Versammlung der Jagdgenossen (§ 6),
2. der Jagdvorstand (§ 10)
3. der Kassenverwalter(§17), Schriftführer, Ausschuss (§12.1)

§ 6 Versammlung der Jagdgenossen
1. Die Versammlung der Jagdgenossen wird vom Jagdvorstand mindestens einmal in sechs Jahren einberufen. 2. Die Versammlung der Jagdgenossen ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Jagdgenossen, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt.
3. Die Versammlung der Jagdgenossen ist durch den Jagdvorstand einzuberufen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 9 getroffen werden müssen.
4. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen ist vom Jagdvorstand mindestens 2 Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben.
5. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich.

§ 7 Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossen
1. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Jeder Jagdgenosse kann seinen Stimmabgabevermerk im Jagdkataster überprüfen.
2. Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer können ihr Stimmrecht als Jagdgenosse nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt. Der abstimmende Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer benötigt zur Vertretung von allen anderen Miteigentümern eine schriftliche Vollmacht. 3. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen, sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.
4. Entfällt
5. Jeder Jagdgenosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen volljährigen Vertreter ausüben.
6. Jeder anwesende Jagdgenosse oder Bevollmächtigte nach Nr. 5 kann höchstens 1 abwesende Jagdgenossen vertreten. Vollmachten nach Nr. 2 werden hierbei nicht mitgezählt.

§ 8 Sitzungsniederschrift
Über die Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis, nach Stimmen und Grundflächen, enthält. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, der vom Jagdvorstand bestimmt wird und, falls ein Schriftführer bestellt ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

§ 9 Aufgaben der Versammlung der Jagdgenossen
Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über: a) die Wahl des Jagdvorstandes, Kassenverwalters und des Jagdausschusses
b) die Erstellung und Änderungen der Satzung
c) die Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
d) Abrundung, Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
e) die Erhebung von Umlagen
f) die Entlastung des Jagdvorstandes und des Kassenverwalters
g) die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für Funktionsträger
h) den Zusammenschluss zu Hegegemeinschaften
i) die Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks
j) die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung,
k) die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung

§ 10 Jagdvorstand Der Jagdvorstand setzt sich zusammen aus: Erster Vorstand (Jagdvorstand) und Zweiter Vorstand (Stellvertretender Jagdvorstand). Er wird von der Versammlung der Jagdgenossen gemäß § 15 Absatz 3 JWMG für die Dauer von maximal 6 Jahren gewählt. Er vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Wählbar ist jede volljährige geschäftsfähige Person. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Jagdvorstand ist ehrenamtlich tätig. Er erhält für seine notwendig getätigten Auslagen in angemessener Höhe Ersatz.

§ 11 Aufgaben des Jagdvorstandes
1. Der Jagdvorstand hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 4 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten.
2. Der Jagdvorstand ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen. Er hat die Versammlung der Jagdgenossen unverzüglich einzuberufen und über seine Maßnahmen zu unterrichten, wenn für die Jagdgenossen Verbindlichkeiten entstehen oder zu erwarten sind.
3. Der Jagdvorstand hat sämtliche Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht der Versammlung der Jagdgenossen vorbehalten sind, zu erfüllen. Dies sind insbesondere folgende Aufgaben:
a) Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen,
b) die Erstellung und Führung eines Jagdkatasters sowie die Erstellung und Führung eines elektronischen Verzeichnisses gemäß § 14a Absatz 2 JWMG, § 21 DVO JWMG,
c) Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen,
d) Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens,
e) Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen,
f) Vornahme der öffentlichen Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben,
g) Entscheidung über das Einvernehmen zum Abschussplan,
h) Abschluss einer Zielvereinbarung über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet,
i) Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zu Anträgen auf Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
j) Bestellung eines Schriftführers
k) Durchführung des Verpachtungsverfahrens

§ 12 Verzeichnis der Jagdgenossen (Jagdkataster) und Wildtierportal
1. Der Jagdvorstand hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen), unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster), zu erstellen.
2. Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Jagdgenossenschaftsversammlung fortzuschreiben.
3. Die Jagdgenossen haben zu diesem Zweck die erforderlichen Unterlagen (Grundbuchauszüge, Urkundsabschriften) unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Bei einem Eigentumswechsel hat der Erwerber des Grundstücks diesen unaufgefordert durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs nachzuweisen.

§12.1 Ausschuss Zusammensetzung und Aufgaben
1. Der Ausschuss besteht aus zwei Jagdgenossen, die von der Versammlung der Jagdgenossen gewählt werden. Die Amtszeit des Auschusses beträgt maximal 6 Jahre. Sie beginnt am 1. April und endet am 31.März. 2. Der Ausschuss ist ehrenamtlich tätig. Er kann für unbedingt notwendige Barauslagen, soweit sie angemessen sind, Ersatz verlangen
3. Die Aufgaben des Ausschusses bestehen insbesondere in der Prüfung des Genossenschaftskatasters, des Kassenwesens, des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung, des Verteilungsplanes und der Beitragsliste.
4. Der Ausschuss wird vom Jagdvorstand durch rechtzeitige Einzelbenachrichtigung nach Bedarf einberufen.

§ 13 Verpachtung
(1) Die Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks erfolgt durch Einholen schriftlicher Gebote.
(2) Die Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks ist mindestens drei Wochen vor dem Öffnungstermin öffentlich bekannt zu machen, hierbei sind Ort und Zeit der Öffnung, die Größe des Jagdbezirks, die Pachtdauer, der zugelassene Bieterkreis und etwaige Sonderbedingungen anzugeben. Die Pachtgebote sind beim Jagdvorstand verschlossen einzureichen und von diesem am hierfür festgesetzten Termin zu öffnen und bekannt zu geben. Die Bieter können am Termin teilnehmen.
(3) Der Jagdvorstand hat ein Verzeichnis der Gebote anzulegen und eine Entscheidung herbeizuführen. Der Zuschlag kann einem Bieter erteilt werden, nachdem dessen Jagdpachtfähigkeit festgestellt worden ist. Wird binnen zweier Wochen nach Öffnung der Gebote kein Gebot angenommen, so erlöschen alle Gebote.
(4) Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 kann der laufende Pachtvertrag verlängert werden, ohne vorher schriftliche Gebote einzuholen.

§ 14 Abschussplanung und Rehwildbejagung
Bei der Jagdverpachtung haben die Vertragsparteien gemäß § 34 Absatz 2 JWMG eine Zielvereinbarung über den Abschuss von Rehwild zu treffen. Der Pächter verpflichtet sich eine Zielvereinbarung über den Abschuß von Rehwild vorzubereiten und der Jagdvorstandschaft vorzulegen.

§ 15 Anteil an Nutzungen und Lasten
Die Höhe der Beteiligung der Jagdgenossen an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem Verhältnis ihrer jagdlich nutzbaren Grundstücke zur gesamten Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.

§ 16 Verwendung des Reinertrags
Die Versammlung beschließt über die Verwendung des Reinertrags.
1. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Jagdvorstand geltend gemacht wird.
2. Entfällt auf einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 15 € Euro, so wird die Auszahlung erst fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 15 € Euro erreicht hat; unberührt hiervon bleiben Fälle, in denen der Jagdgenosse aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet.

§17 Kassenverwalter
1. Zur Besorgung der Kassengeschäfte der Jagdgenossenschaft kann der Jagdvorstand mit Zustimmung des Jagdausschusses seinen Kassenverwalter bestellen. Der Kassenverwalter muss gut beleumundet, seine wirtschaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein. Für den Kassenverwalter soll ein geeigneter Vertreter bestimmt sein.
2. Der Kassenverwalter ist dem Jagdvorstand für die ordnungsgemäße Führung der Genossenschaftskasse verantwortlich. Der Jagdvorstand hat sich laufend über den Stand der Führung der Genossenschaftskasse zu unterrichten. Er ist zu unvermuteten Kassenprüfungen berechtigt und verpflichtet.

§ 17.1 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
1. Ein besonderer Haushalt für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt.
2. Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind, voneinander getrennt (Bruttoprinzip), unter Angabe von Tag (Datum) und Grund der Zahlungen sowie des Zahlungspflichtigen bzw. Empfangsberechtigten in einem Kassenbuch aufzuführen. Für jedes Wirtschaftsjahr (§18) ist ein neues Kassenbuch anzulegen. Die Kassenbücher sind jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres mit der Ausweisung des Reinertrags abzuschließen. Die abgeschlossenen Kassenbücher sind anschließend dem/den bestellten Kassenprüfer(n) nach Ablauf eines jeden Wirtschaftsjahres vorzulegen und von diesem/diesen zu prüfen. Insbesondere ist zu ermitteln, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt. Außerdem ob der Zahlungsverkehr, die Kassengeschäfte und die Buchführung ordnungsgemäß erledigt werden, insbesondere die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet werden und dem Grunde und der Höhe nach den Rechtsvorschriften und Verträgen entsprechen. In der nächsten turnusmäßigen Versammlung der Jagdgenossen ist über das Prüfungsergebnis zu berichten.

§ 18 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr ist das Jagdjahr und läuft vom 1.April bis 31.März.

§ 19 Umlage
1. Reichen die Mittel der Jagdgenossenschaft, einschließlich etwaiger Rücklagen, zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht aus, so kann die Versammlung der Jagdgenossen die Erhebung einer Umlage beschließen. Eine solche Situation ist insbesondere dann gegeben, wenn bei einem Rechnungsabschluss nach § 17 Nr. 2 festgestellt wird, dass die Ausgaben die Einnahmen um mindestens 100 Euro überschritten haben.
2. Die Beiträge zur Umlage der Jagdgenossen werden binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses der Jagdgenossen gemäß Nr. 1 zur Zahlung fällig. 3. Umlagebeiträge, die nicht fristgemäß bezahlt werden, können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden.

§ 20 Bekanntmachungen
Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft (§ 6) und die Auslegung des Abschussplans nebst Zielvereinbarung zur Bejagung von Rehwild (§ 14) sowie alle übrigen Bekanntmachungen werden im Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Fichtenau bekannt gemacht. Es gilt die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Fichtenau in der jeweils gültigen Fassung. Die Satzung der Jagdgenossenschaft tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Jagdgenossenschaft genehmigt am 22.März 2010 durch die Untere Jagdbehörde außer Kraft.

§ 21 Regelungen zum Datenschutz
Die Jagdgenossenschaft ist, soweit es zur Erfüllung der ihr gesetzlich zugedachten Aufgaben erforderlich ist, zur Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitglieder und sonstiger Dritter berechtigt. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten der Jagdgenossen, Jagdausübungsberechtigten, Jagdgäste sowie der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschafter des eigenen und der angrenzenden Jagdbezirke. Daten zu Grundstücken und Eigentumsverhältnissen von Flächen, die nach § 14 JWMG von der Bejagung ausgenommen sind, werden von der Jagdgenossenschaft außerhalb des eigentlichen Jagdkatasters gesondert geführt.

 

Fichtenau, den 24.04.2023


gez. Volker Engelhardt
(Jagdvorstand)

 

Vorstehende Satzung wird genehmigt:

LRA Schwäbisch Hall, den 26.04.2023


gez. Michael Breuninger
Untere Jagdbehörde

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