Öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Internet
Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Fichtenau erfolgen, sofern sondergesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, durch Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde www.fichtenau.de in der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen". Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung.
Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Gemeinde Fichtenau für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten
Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Gemeinde Fichtenau für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Crailsheim und den Strafkammern des Landgerichts Ellwangen
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 22.05.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das oben genannte Landgericht bzw. Amtsgericht gefasst. Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit von Dienstag, 30. Mai 2023 bis Montag, 5. Juni 2023 im Rathaus, Haupstraße 2, 74579 Fichtenau-Wildenstein, Zimmer 2.8 während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich zu jedermanns Einsicht auf. Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung, bis zum 13. Juni 2023, schriftlich oder persönlich zu Protokoll bei der Gemeindeverwaltung Fichtenau, Hauptamt, Hauptstraße 2, 74579 Fichtenau-Wildenstein Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG bzw. nach Ziffern 2.3 bis 2.4 der Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenministeriums und des Sozialministeriums über die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 (VwV Schöffen), nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Fichtenau, den 23.05.2023
Gemeindeverwaltung
Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. S. 2606)
§ 32
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
- (weggefallen)
§ 33
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
- Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
§ 34
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
- der Bundespräsident;
- die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
- Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhezustand versetzt werden können;
- Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
- gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
- Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt des Schöffen nicht berufen werden sollen.
Online gestellt auf www.fichtenau.de am 23.05.2023
Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbands Gewerbepark Kreßberg - Fichtenau für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund von § 18 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.V.m. § 79 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung am 30. November 2022 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 9.770
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 9.770
1.3. Veranschlagtes Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 0
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von 0
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 9.770
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 9.770
2.3 Zahlungsmittelüberschuss / -bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 0
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 1.130.000
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 1.130.000
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 0
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 0
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 0
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbetands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 0
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 50.000 EUR
Hinweis:
Nach § 5 GKZ i.V.m. § 4 Abs. 4 GemO wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung - sofern nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung nach § 121 Abs. 1 GemO beanstandet hat - von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Kreßberg, den 01. Dezember 2022
Annemarie Mürter-Mayer
Verbandsvorsitzende
Das Landratsamt Schwäbisch Hall hat die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 mit Erlass vom 11.05.2023, Az.: L1.2-092.411 bestätigt und den Höchstbetrag der Kassenkredite genehmigt. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund der § 18 GKZ i.V.m. § 81 Abs. 3 GemO unter dem Hinweis, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 in der Zeit vom
Montag, 22. Mai 2023 bis Mittwoch, 31. Mai 2023
während der üblichen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Kreßberg im Rathaus Waldtann, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg im Zimmer 7 öffentlich zur Einsicht ausliegt.
Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin am 07.05.2023
Bekanntmachung als pdf-Datei >
1. Hiermit wird das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin bekannt gemacht:
1.1 Zahl der Wahlberechtigten 3715
Zahl der Wähler 2203
Zahl der ungültigen Stimmzettel 21
Zahl der gültigen Stimmzettel 2182
Zahl der gültigen Stimmen 2182
1.2 Von den gültigen Stimmen entfielen auf
1. Schmidt-Wagemann, Anja Schulstr. 9, 74579 Fichtenau - 1283 Stimmen
2. Scheuer, Mathias Hofackerstr. 30, 91550 Dinkelsbühl - 879 Stimmen
3. Meiser, Max Wildensteiner Str. 21, 74579 Fichtenau - 9 Stimmen
4. Ilg, Gerald Birkenwaldstr. 34, 74579 Fichtenau - 3 Stimmen
5. Bleicher, Martin Sandgrubenstr. 4, 74579 Fichtenau - 2 Stimmen
6. Blümlein, Karl Rötleiner Str. 16, 74579 Fichtenau - 1 Stimme
7. Engelhardt, Volker Buckenweiler Str. 17, 74579 Fichtenau - 1 Stimme
8. Meiser, Konrad Schulstr. 11, 74579 Fichtenau - 1 Stimme
9. Rall, Uwe Marktstr. 59, 74579 Fichtenau - 1 Stimme
10. Schips, Harald Lindenweg 42, 74579 Fichtenau - 1 Stimme
11. Throm, Markus Hohlweg 4, 74579 Fichtenau - 1 Stimme
1.3 Die Bewerberin Anja Schmidt-Wagemann, Schulstr. 9, 74579 Fichtenau, hat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten. Sie ist somit zur Bürgermeisterin gewählt.
2. Gegen die Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerber Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde Landratsamt Schwäbisch Hall, Münzstr. 1, 74523 Schwäbisch Hall erhoben werden.
Der Einspruch eines Wahlberechtigten und eines Bewerbers, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm mindestens 37 Wahlberechtigte beitreten.
Fichtenau, 09.05.2023
-Wahlamt-
Erneute Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes "Interkommunaler Gewerbepark Bergbronn" in Bergbronn
Der Gemeinderat Kreßberg hat am 24.04.2023 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans "Interkommunaler Gewerbepark Bergbronn" in Bergbronn einschließlich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan gebilligt und beschlossen, diesen nach § 4a Abs. 3 i. V. mit § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Maßgebend sind der Bebauungsplan mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften) und Begründung vom 24.04.2023, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Kartenausschnitt als PDF-Datei
Die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan werden mit Begründung und Textteil
vom 12.05.2023
bis einschließlich 12.06.2023
im Rathaus der Gemeinde Kreßberg öffentlich ausgelegt.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Folgende Themenblöcke wurden dabei angesprochen:
- Erholung: Angesprochen wurden die Auswirkungen auf die Erholungsfunktionen.
- Geräuschimmissionen: Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Emissionskontingente und der Richtigkeit der angenommenen Verkehrszahlen.
- Flächenbedarf/Versiegelung von Flächen: Infragestellung des tatsächlichen Gewerbeflächenbedarfes.
- Orts- und Landschaftsbild: Befürchtungen hinsichtlich einer Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes aufgrund der Größe des Gewerbegebietes im Verhältnis zum Ortsteil Bergbronn.
- Artenschutz: Die Betrachtung weitere Tierarten, wie z.B. der Feldhase wird gefordert. Es liegt eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vor, die von der unteren Naturschutzbehörde anerkannt wurde.
- Lichtimmissionen: Angesprochen wurden mögliche Lichtimmissionen durch die Beleuchtungen im geplanten Gewerbegebiet.
- Geruchsimmissionen: Bedenken hinsichtlich möglicher Geruchsbeeinträchtigungen durch die sich ansiedelnden Betriebe.
- Emissionsniederschläge: Bedenken hinsichtlich von Niederschlägen von Partikeln und angenommener Chemikalien im Abrauch von sich ansiedelnden Betrieben.
- Bodenschutz: Bedenken hinsichtlich von Bodenbelastung durch auslaufende Flüssigkeiten aus den sich ansiedelnden Betrieben.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen zu diesem Bebauungsplan sind verfügbar:
- Untersuchung zur Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch.
Die wesentlichen Inhalte sind:
In der Eingriffsregelung wurden die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume, Boden, Wasser, Fläche, Klima, Luft hinsichtlich ihres Bestandes untersucht und die Auswirkungen des Eingriffs auf diese Schutzgüter ermittelt. Die untersuchten Schutzgüter Mensch sowie Kultur- und Sachgüter sind nicht Gegenstand der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Besondere Auswirkungen hat das Vorhaben auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Um diese zu mindern und auszugleichen werden Maßnahmen zur Minimierung und zum Ausgleich im Bebauungsplan und zum Ausgleich externe Maßnahmen festgesetzt.
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
Die wesentlichen Inhalte sind:
In der saP wurde das mögliche Vorkommen von artenschutzrelevante Tiergruppen und konkret das Vorkommen streng geschützter Vogelarten und Fledermäuse untersucht.
Die Feldlerche wurde mit fünf Brutrevieren im erweiterten Untersuchungsraum kartiert. Im geplanten Geltungsbereich befinden sich zwei kartierte Feldlerchenbrutreviere, diese müssen ausgeglichen werden. Angrenzende Feldlerchenreviere liegen außerhalb des Wirkungsbereiches. Eine Goldammer wurde im Wirkungsbereich des geplanten Geltungsbereiches kartiert. Für diese Art müssen Maßnahmen zur Lebensraumschaffung umgesetzt werden.
Die Eignung des Untersuchungsraums als Fledermaushabitat wird insgesamt als gering eingestuft. Die einzige Baumhöhle im Geltungsbereich scheidet aufgrund der geringen Tiefe als Fledermausquartier aus. Die Gesamteignung der Gehölze als Fledermauslebensraum wird als sehr gering eingestuft. Der Untersuchungsraum ist zudem als potenzielles Nahrungs- bzw. Jagdhabitat für alle vorkommenden Fledermäuse von geringer Bedeutung.
- Geräuschimmissionsprognose
Die wesentlichen Inhalte sind:
Um Immissionskonflikte an der nächstgelegenen schutzwürdigen Bebauung außerhalb und innerhalb des Plangebietes zu vermeiden, wurden die Geräuschimmissionen untersucht, die durch die geplanten Gewerbeflächen, den Verkehr auf der L 2218 und durch die Verkehrszunahme des Plangebietes an der nächstgelegenen Wohnbebauung zu erwarten sind.
Zusätzlich wurden in der Geräuschimmissionsprognose für alle Gewerbeflächen im Plangebiet flächenbezogenen Emissionskontingente ermittelt, um quantitative Anforderungen an die Lärmemissionen im Bebauungsplan zu erhalten und spätere Immissionskonflikte zu vermeiden.
Die Gewerbeflächen werden kontingentiert, so dass die Grenzwerte bei den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden.
Dem Bebauungsplan ist ein Umweltbericht mit umweltbezogenen Informationen beigefügt. Die wesentlichen Inhalte sind:
- Darstellung der übergeordneten Planungen (Regionalplanung und Bauleitplanung)
- Zu beachtende Schutzvorschriften und Restriktionen
- Bestandsanalyse mit Bewertung und Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung sowie Nichtdurchführung der Planung sowie alternative Planungsmöglichkeiten
- Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Klima, Landschaftsbild, Kultur- und sonstige Sachgüter
- Maßnahmenkonzeption zur Kompensation der Umweltauswirkungen.
Während dieser Auslegungsfrist können zu den üblichen Dienststunden Stellungnahmen mündlich zu Protokoll oder schriftlich beim Bürgermeisteramt Kreßberg eingereicht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet auf der Homepage der Gemeinde Kreßberg und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingestellt.
gez. Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung der Eröffnungsbilanz zum 01.1.2020
Eröffnungsbilanz als PDF-Datei
Gemäß Artikel 13 Abs. 5 Satz 2 Haushaltsreformgesetz in Verbindung mit §§ 95 b Abs. 1 Satz 2 und 39 Abs. 2 Nr. 14 Gemeindeordnung fasste der Gemeinderat in seiner Sitzung am 24.04.2023 folgenden Feststellungsbeschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Eröffnungsbilanz der Gemeinde Fichtenau zum 01.01.2020.
Öffentliche Auslegung:
Die Eröffnungsbilanz mit Erläuterungsbericht liegt zur Einsichtnahme von Montag, 08.05.2023 bis Dienstag, 16.05.2023 während der Dienstzeiten bei der Gemeinde Fichtenau, Hauptstraße 2, 74579 Fichtenau-Wildenstein öffentlich aus.
Bitte nutzen Sie zur Einsichtnahme der genannten Unterlagen den Seiteneingang (rechts des Haupteingangs des Rathauses), zu dem während der Dienstzeiten Zutritt besteht.
Fichtenau, 28.04.2023
gez.
Anja Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin
Satzung der Jagdgenossenschaft Lautenbach
Auf Grund von § 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG) vom 2. April 2015 (GBl. S. 202) hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft Lautenbach am 01.06.2022 folgende
S a t z u n g
beschlossen:
§ 1 Name und Sitz der Jagdgenossenschaft
1. Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Lautenbach“ und hat ihren Sitz in 74579 Fichtenau Lautenbach
§ 2 Hinweis zur Verwendung weiblicher und männlicher Formulierungen
Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Verwendung der weiblichen Form verzichtet. Die ausschließliche Verwendung der männlichen Form soll deshalb explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke. Bei Erbpachtverträgen tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers.
2. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückseigentums oder bei Wegfall der Bejagbarkeit des Grundstücks.
3. Eigentümer von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
§ 4 Aufgaben
Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten, zu nutzen und auf den Zielen des JWMG (insbesondere § 2) angepasste Abschusspläne und damit auf einen der Biotopkapazität des Jagdreviers angepassten Wildbestand und Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Jagdrevier hinzuwirken. Außerdem hat die Jagdgenossenschaft für den Ersatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen.
§ 5 Organe
Organe der Jagdgenossenschaft sind:
1. die Versammlung der Jagdgenossen (§ 6),
2. der Jagdvorstand (§ 10)
3. der Kassenverwalter(§17), Schriftführer, Ausschuss (§12.1)
§ 6 Versammlung der Jagdgenossen
1. Die Versammlung der Jagdgenossen wird vom Jagdvorstand mindestens einmal in sechs Jahren einberufen. 2. Die Versammlung der Jagdgenossen ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Jagdgenossen, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt.
3. Die Versammlung der Jagdgenossen ist durch den Jagdvorstand einzuberufen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 9 getroffen werden müssen.
4. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen ist vom Jagdvorstand mindestens 2 Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben.
5. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich.
§ 7 Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossen
1. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Jeder Jagdgenosse kann seinen Stimmabgabevermerk im Jagdkataster überprüfen.
2. Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer können ihr Stimmrecht als Jagdgenosse nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt. Der abstimmende Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer benötigt zur Vertretung von allen anderen Miteigentümern eine schriftliche Vollmacht. 3. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen, sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.
4. Entfällt
5. Jeder Jagdgenosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen volljährigen Vertreter ausüben.
6. Jeder anwesende Jagdgenosse oder Bevollmächtigte nach Nr. 5 kann höchstens 1 abwesende Jagdgenossen vertreten. Vollmachten nach Nr. 2 werden hierbei nicht mitgezählt.
§ 8 Sitzungsniederschrift
Über die Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis, nach Stimmen und Grundflächen, enthält. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, der vom Jagdvorstand bestimmt wird und, falls ein Schriftführer bestellt ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
§ 9 Aufgaben der Versammlung der Jagdgenossen
Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über: a) die Wahl des Jagdvorstandes, Kassenverwalters und des Jagdausschusses
b) die Erstellung und Änderungen der Satzung
c) die Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
d) Abrundung, Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
e) die Erhebung von Umlagen
f) die Entlastung des Jagdvorstandes und des Kassenverwalters
g) die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für Funktionsträger
h) den Zusammenschluss zu Hegegemeinschaften
i) die Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks
j) die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung,
k) die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung
§ 10 Jagdvorstand Der Jagdvorstand setzt sich zusammen aus: Erster Vorstand (Jagdvorstand) und Zweiter Vorstand (Stellvertretender Jagdvorstand). Er wird von der Versammlung der Jagdgenossen gemäß § 15 Absatz 3 JWMG für die Dauer von maximal 6 Jahren gewählt. Er vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Wählbar ist jede volljährige geschäftsfähige Person. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Jagdvorstand ist ehrenamtlich tätig. Er erhält für seine notwendig getätigten Auslagen in angemessener Höhe Ersatz.
§ 11 Aufgaben des Jagdvorstandes
1. Der Jagdvorstand hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 4 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten.
2. Der Jagdvorstand ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen. Er hat die Versammlung der Jagdgenossen unverzüglich einzuberufen und über seine Maßnahmen zu unterrichten, wenn für die Jagdgenossen Verbindlichkeiten entstehen oder zu erwarten sind.
3. Der Jagdvorstand hat sämtliche Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht der Versammlung der Jagdgenossen vorbehalten sind, zu erfüllen. Dies sind insbesondere folgende Aufgaben:
a) Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen,
b) die Erstellung und Führung eines Jagdkatasters sowie die Erstellung und Führung eines elektronischen Verzeichnisses gemäß § 14a Absatz 2 JWMG, § 21 DVO JWMG,
c) Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen,
d) Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens,
e) Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen,
f) Vornahme der öffentlichen Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben,
g) Entscheidung über das Einvernehmen zum Abschussplan,
h) Abschluss einer Zielvereinbarung über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet,
i) Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zu Anträgen auf Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
j) Bestellung eines Schriftführers
k) Durchführung des Verpachtungsverfahrens
§ 12 Verzeichnis der Jagdgenossen (Jagdkataster) und Wildtierportal
1. Der Jagdvorstand hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen), unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster), zu erstellen.
2. Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Jagdgenossenschaftsversammlung fortzuschreiben.
3. Die Jagdgenossen haben zu diesem Zweck die erforderlichen Unterlagen (Grundbuchauszüge, Urkundsabschriften) unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Bei einem Eigentumswechsel hat der Erwerber des Grundstücks diesen unaufgefordert durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs nachzuweisen.
§12.1 Ausschuss Zusammensetzung und Aufgaben
1. Der Ausschuss besteht aus zwei Jagdgenossen, die von der Versammlung der Jagdgenossen gewählt werden. Die Amtszeit des Auschusses beträgt maximal 6 Jahre. Sie beginnt am 1. April und endet am 31.März. 2. Der Ausschuss ist ehrenamtlich tätig. Er kann für unbedingt notwendige Barauslagen, soweit sie angemessen sind, Ersatz verlangen
3. Die Aufgaben des Ausschusses bestehen insbesondere in der Prüfung des Genossenschaftskatasters, des Kassenwesens, des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung, des Verteilungsplanes und der Beitragsliste.
4. Der Ausschuss wird vom Jagdvorstand durch rechtzeitige Einzelbenachrichtigung nach Bedarf einberufen.
§ 13 Verpachtung
(1) Die Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks erfolgt durch Einholen schriftlicher Gebote.
(2) Die Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks ist mindestens drei Wochen vor dem Öffnungstermin öffentlich bekannt zu machen, hierbei sind Ort und Zeit der Öffnung, die Größe des Jagdbezirks, die Pachtdauer, der zugelassene Bieterkreis und etwaige Sonderbedingungen anzugeben. Die Pachtgebote sind beim Jagdvorstand verschlossen einzureichen und von diesem am hierfür festgesetzten Termin zu öffnen und bekannt zu geben. Die Bieter können am Termin teilnehmen.
(3) Der Jagdvorstand hat ein Verzeichnis der Gebote anzulegen und eine Entscheidung herbeizuführen. Der Zuschlag kann einem Bieter erteilt werden, nachdem dessen Jagdpachtfähigkeit festgestellt worden ist. Wird binnen zweier Wochen nach Öffnung der Gebote kein Gebot angenommen, so erlöschen alle Gebote.
(4) Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 kann der laufende Pachtvertrag verlängert werden, ohne vorher schriftliche Gebote einzuholen.
§ 14 Abschussplanung und Rehwildbejagung
Bei der Jagdverpachtung haben die Vertragsparteien gemäß § 34 Absatz 2 JWMG eine Zielvereinbarung über den Abschuss von Rehwild zu treffen. Der Pächter verpflichtet sich eine Zielvereinbarung über den Abschuß von Rehwild vorzubereiten und der Jagdvorstandschaft vorzulegen.
§ 15 Anteil an Nutzungen und Lasten
Die Höhe der Beteiligung der Jagdgenossen an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem Verhältnis ihrer jagdlich nutzbaren Grundstücke zur gesamten Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.
§ 16 Verwendung des Reinertrags
Die Versammlung beschließt über die Verwendung des Reinertrags.
1. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Jagdvorstand geltend gemacht wird.
2. Entfällt auf einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 15 € Euro, so wird die Auszahlung erst fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 15 € Euro erreicht hat; unberührt hiervon bleiben Fälle, in denen der Jagdgenosse aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet.
§17 Kassenverwalter
1. Zur Besorgung der Kassengeschäfte der Jagdgenossenschaft kann der Jagdvorstand mit Zustimmung des Jagdausschusses seinen Kassenverwalter bestellen. Der Kassenverwalter muss gut beleumundet, seine wirtschaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein. Für den Kassenverwalter soll ein geeigneter Vertreter bestimmt sein.
2. Der Kassenverwalter ist dem Jagdvorstand für die ordnungsgemäße Führung der Genossenschaftskasse verantwortlich. Der Jagdvorstand hat sich laufend über den Stand der Führung der Genossenschaftskasse zu unterrichten. Er ist zu unvermuteten Kassenprüfungen berechtigt und verpflichtet.
§ 17.1 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
1. Ein besonderer Haushalt für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt.
2. Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind, voneinander getrennt (Bruttoprinzip), unter Angabe von Tag (Datum) und Grund der Zahlungen sowie des Zahlungspflichtigen bzw. Empfangsberechtigten in einem Kassenbuch aufzuführen. Für jedes Wirtschaftsjahr (§18) ist ein neues Kassenbuch anzulegen. Die Kassenbücher sind jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres mit der Ausweisung des Reinertrags abzuschließen. Die abgeschlossenen Kassenbücher sind anschließend dem/den bestellten Kassenprüfer(n) nach Ablauf eines jeden Wirtschaftsjahres vorzulegen und von diesem/diesen zu prüfen. Insbesondere ist zu ermitteln, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt. Außerdem ob der Zahlungsverkehr, die Kassengeschäfte und die Buchführung ordnungsgemäß erledigt werden, insbesondere die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet werden und dem Grunde und der Höhe nach den Rechtsvorschriften und Verträgen entsprechen. In der nächsten turnusmäßigen Versammlung der Jagdgenossen ist über das Prüfungsergebnis zu berichten.
§ 18 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr ist das Jagdjahr und läuft vom 1.April bis 31.März.
§ 19 Umlage
1. Reichen die Mittel der Jagdgenossenschaft, einschließlich etwaiger Rücklagen, zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht aus, so kann die Versammlung der Jagdgenossen die Erhebung einer Umlage beschließen. Eine solche Situation ist insbesondere dann gegeben, wenn bei einem Rechnungsabschluss nach § 17 Nr. 2 festgestellt wird, dass die Ausgaben die Einnahmen um mindestens 100 Euro überschritten haben.
2. Die Beiträge zur Umlage der Jagdgenossen werden binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses der Jagdgenossen gemäß Nr. 1 zur Zahlung fällig. 3. Umlagebeiträge, die nicht fristgemäß bezahlt werden, können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden.
§ 20 Bekanntmachungen
Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft (§ 6) und die Auslegung des Abschussplans nebst Zielvereinbarung zur Bejagung von Rehwild (§ 14) sowie alle übrigen Bekanntmachungen werden im Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Fichtenau bekannt gemacht. Es gilt die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Fichtenau in der jeweils gültigen Fassung. Die Satzung der Jagdgenossenschaft tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Jagdgenossenschaft genehmigt am 22.März 2010 durch die Untere Jagdbehörde außer Kraft.
§ 21 Regelungen zum Datenschutz
Die Jagdgenossenschaft ist, soweit es zur Erfüllung der ihr gesetzlich zugedachten Aufgaben erforderlich ist, zur Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitglieder und sonstiger Dritter berechtigt. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten der Jagdgenossen, Jagdausübungsberechtigten, Jagdgäste sowie der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschafter des eigenen und der angrenzenden Jagdbezirke. Daten zu Grundstücken und Eigentumsverhältnissen von Flächen, die nach § 14 JWMG von der Bejagung ausgenommen sind, werden von der Jagdgenossenschaft außerhalb des eigentlichen Jagdkatasters gesondert geführt.
Fichtenau, den 24.04.2023
gez. Volker Engelhardt
(Jagdvorstand)
Vorstehende Satzung wird genehmigt:
LRA Schwäbisch Hall, den 26.04.2023
gez. Michael Breuninger
Untere Jagdbehörde
Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 07.05.2023
Zur Durchführung der Wahl - Neuwahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin wird bekannt gemacht:
- Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
- Die Gemeinde ist in folgende 5 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
Nummer des Wahlbezirks Bezeichnung des Wahlbezirks Wahlraum
101 - Wildenstein - Wildenstein Rathaus Feuerwehrunterrichtsraum, Hauptstraße 2, 74579 Fichtenau, (rollstuhlgerecht)
102 - Wäldershub - Wäldershub Alte Schule Holzapfelstraße 2, 74579 Fichtenau
203 - Lautenbach - Lautenbach Bauhof Buckenweiler Straße 34/1, 74579 Fichtenau
304 - Unterdeufstetten - Unterdeufstetten Christoph-von-Pfeil-Schule, Christoph-von-Pfeil-Weg 5, 74579 Fichtenau, (rollstuhlgerecht)
405 - Matzenbach - Matzenbach Turn- und Festhalle, Sportzentrum 2, 74579 Fichtenau, (rollstuhlgerecht)
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 16.04.2023 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann. - Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel enthält die Namen der Bewerber/innen, die öffentlich bekannt gemacht wurden. Der Wähler kann auch eine nicht im Stimmzettel vorgedruckte wählbare Person wählen. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
- Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den Namen eines/einer im Stimmzettel vorgedruckten Bewerbers/Bewerberin ankreuzt oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet; das Streichen der übrigen Namen allein genügt jedoch nicht, oder den Namen einer anderen wählbaren Person mit weiteren Angaben zur zweifelsfreien Identifizierung dieser Person in die freie Zeile einträgt.
- Jeder Wähler kann - außer in den unter Nr. 6 genannten Fällen - nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und dort in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
- Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Wahlschein enthält außerdem auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird. - Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte enthält. Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.
- Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur einmal und nur persönlich abgeben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 19 Abs. 1 KomWG). Wahlberechtigte, die des Lesens oder Schreibens unkundig sind oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).
- Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Fichtenau, 12.04.2023
Bürgermeisteramt Fichtenau
-Wahlamt-
Online bereit gestellt auf www.fichtenau.de am 12.04.2023
Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Bewerbungen zur Wahl des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin am 07.05.2023
Nachstehend werden die Bewerber/innen für die Wahl des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin bekannt gemacht, deren Bewerbung vom Gemeindewahlausschuss zugelassen wurde. Sie sind in der Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen aufgeführt; bei gleichzeitigem Eingang hat über die Reihenfolge das Los entschieden.
Lfd. Nr. Name, Vorname; Beruf oder Stand; Jahr der Geburt; Anschrift
1. Schmidt-Wagemann, Anja; Bürgermeisterin; 1978; Schulstraße 9 74579 Fichtenau
2. Scheuer, Mathias; Diplomierter Bankbetriebswirt (Bankakademie); 1980; Hofackerstraße 30 91550 Dinkelsbühl
Diese Bewerber/diese Bewerberinnen werden in den amtlichen Stimmzettel aufgenommen.
Fichtenau, 11.04.2023
Bürgermeisteramt Fichtenau
-Wahlamt-
Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 07.05.2023 und eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 21.05.2023
Bei der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der etwa erforderlich werdenden Neuwahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
1. Wählerverzeichnis
1.1 In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für die Wahl am 07.05.2023 Wahlberechtigten eingetragen.
Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Neuwahl wahlberechtigt sind, werden, wenn sie bei der Aufstellung des Wählverzeichnisses bekannt sind, in das Wählerverzeichnis mit einem Sperrvermerk für die erste Wahl eingetragen; im Übrigen erhalten sie auf Antrag einen Wahlschein (siehe Nr. 2).
Wahlberechtigte, die für die erste Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 16.04.2023 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann (siehe Nr. 1.3).
Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Neuwahl wahlberechtigt sind, erhalten erst eine Wahlbenachrichtigung, sobald absehbar ist, dass eine Neuwahl stattfindet. Sie können nach Nr. 1.3 die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.
Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Fichtenau, Hauptstr. 2, 74579 Fichtenau bereit.
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung - spätestens bis zum Sonntag 16.04.2023 beim Bürgermeisteramt Fichtenau, Hauptstr. 2, 74579 Fichtenau eingehen.
Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde. Dies gilt auch für die erst für die etwaige Neuwahl Wahlberechtigten.
1.2 Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen vom 17.04.2023 bis 21.04.2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgermeisteramt Fichtenau, Hauptstr. 2, Zimmer 2.8, 74579 Fichtenau für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Einsicht und Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 bis 4 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch Datensichtgerät möglich.
1.3 Der Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, dem 21.04.2023 bis 12.00 Uhr beim Bürgermeisteramt Fichtenau, Hauptstr. 2, Zimmer 2.8, 74579 Fichtenau die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.
1.4 Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2).
2. Wahlscheine
2.1 Einen Wahlschein erhält auf Antrag
2.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
2.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 KomWO (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.
2.2 Für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 21.05.2023 erhält ferner einen Wahlschein von Amts wegen, wer für die Wahl am 07.05.2023 einen Wahlschein nach Nr. 2.1.2 erhalten hat.
2.3 Wahlscheine können
für die Wahl am 07.05.2023 bis Freitag 05.05.2023, 18.00 Uhr,
für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 21.05.2023 bis Freitag 19.05.2023, 18.00 Uhr,
beim Bürgermeisteramt Fichtenau, Hauptstr. 2, Zimmer 2.8, 74579 Fichtenau schriftlich, mündlich oder elektronisch (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
2.4 Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum der Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
• einen amtlichen Stimmzettel
• einen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl
• einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
2.5 Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vor- sitzenden des Gemeindewahlausschusses absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert.
Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Fichtenau, 24.03.2023
Bürgermeisteramt Fichtenau
-Wahlamt-
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
Wegen Ablauf der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin wird die Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin der Gemeinde Fichtenau notwendig.
Die Wahl findet statt am Sonntag, dem 07.05.2023.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine/n Bewerber/in mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Neuwahl statt, bei der neue Bewerber/innen zugelassen sind.
Eine erforderlich werdende Neuwahl findet statt am Sonntag, dem 21.05.2023.
Bei der Neuwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los.
Die Amtszeit des gewählten Bürgermeisters / der Bürgermeisterin beträgt 8 Jahre.
Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen.
Vordrucke für diese Erklärung hält das Bürgermeisteramt Fichtenau, Hauptstr. 2, 74579 Fichtenau, Zimmer 1.2 (Herr Strebel) bereit.
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung – spätestens bis zum Sonntag 16.04.2023 beim Bürgermeisteramt Fichtenau, Hauptstr. 2, 74579 Fichtenau eingehen.
Fichtenau, 24.03.2023
Bürgermeisteramt Fichtenau
-Wahlamt-
Haushaltssatzung der Gemeinde Fichtenau für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 30.01.2023 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 12.636.411 €
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 12.568.436 €
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo 1.1 und 1.2) von 67.975 €
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 €
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 €
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0 €
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von 67.975 €
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 11.936.331 €
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 11.203.846 €
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 732.485 € 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 5.663.000 €
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 7.803.500 €
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von -2.140.500 €
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von -1.408.015 € 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0 €
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 347.503 €
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von -347.503 €
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushaltes (Saldo aus 2.7 und 2.10) von -1.755.518 €
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 €
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 7.472.600 €
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.000.000 €
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A ) auf 430 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 450 v. H. der Steuermessbeträge;
2. für die Gewerbesteuer auf 370 v. H. der Steuermessbeträge.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber Gemeinde Fichtenau geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Fichtenau, den 30.01.2023
Anja Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin
2 . Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Abs. 2 Gemeindeordnung der Rechtsaufsichtsbehörde am 31.01.2023 vorgelegt. Die genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung wurden vom Landratsamt Schwäbisch Hall am 03.02.2023 genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 20.02.2023 bis Dienstag, 28.02.2023 während der Dienstzeiten bei der Gemeinde Fichtenau, Hauptstraße 2, 74579 Fichtenau-Wildenstein öffentlich aus.
Bitte nutzen Sie zur Einsichtnahme der genannten Unterlagen den Seiteneingang (rechts des Haupteingangs des Rathauses), zu dem während der Dienstzeiten Zutritt besteht.
Fichtenau, 13.02.2023
gez.
Anja Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin
Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Neustädtlein Erweiterung, 1. Änderung" in Neustädtlein und seinen örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat Fichtenau hat am 19.12.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan "Gewerbegebiet Neustädtlein Erweiterung, 1. Änderung" in Neustädtlein sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Maßgebend sind Bebauungsplan mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen) und Begründung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften vom 19.12.2022, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Der Bebauungsplan "Gewerbegebiet Neustädtlein Erweiterung, 1. Änderung" sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Jeder kann den Bebauungsplan sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung (mit Umweltbericht) und Textteil sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a BauGB beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
Hier finden Sie den Kartenauschnitt als PDF-Datei
gez. Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin
Inkrafttreten der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Lange Straße Nord" in Wildenstein
Der Gemeinderat Fichtenau hat am 19.12.2022 in öffentlicher Sitzung die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Lange Straße Nord" in Wildenstein nach § 34 Abs. 4 BauGB als Satzung beschlossen. Maßgebend sind der Lageplan und die textlichen Festsetzungen vom 19.12.2022, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Lange Straße Nord" tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 34 Abs. 6 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB).
Jedermann kann die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung einschließlich Begründung beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Fichtenau während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Der Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
Hier finden Sie den Kartenausschnitt als PDF-Datei
gez. Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin
Feststellung des Jahresabschlusses des Zweckverbands Gewerbepark Kreßberg – Fichtenau für das Haushaltsjahr 2021
Die Verbandsversammlung des Zweckverbands Gewerbepark Kreßberg – Fichtenau hat in der öffentlichen Sitzung am 30.11.2022 den Jahresabschluss für das Jahr 2021 mit folgenden Werten festgestellt:
Hier finden Sie den Jahresabschluss für das Jahr 2021 als PDF-Datei
Der Jahresabschluss des Zweckverbands Gewerbepark Kreßberg – Fichtenau liegt in der Zeit
von Montag, 19.12.2022 bis Mittwoch, 28.12.2022
während der üblichen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Kreßberg, Rathaus Waldtann, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg im Zimmer 7 öffentlich aus.
Kreßberg, 01.12.2022
Annemarie Mürter-Mayer
Verbandsvorsitzende
Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg - Anstalt des öffentlichen Rechts - Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart
Meldestichtag zur Veranlagung zum Tierseuchenkassenbeitrag 2023 ist der 01.01.2023.
Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2022 versandt. Sollten Sie bis zum 01.01.2023 keinen Meldebogen erhalten haben, rufen Sie uns bitte an. Ihre Pflicht zur Mel-dung begründet sich auf § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung.
Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften) sind zum 1. Februar 2023 meldepflichtig. Die uns bekannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften erhalten Mitte Januar 2023 einen Meldebogen.
Melde- und beitragspflichtige Tiere sind:
- Pferde
- Schweine
- Schafe
- Hühner
- Truthühner/Puten
Meldepflichtige Tiere sind:
- Bienenvölker (sofern nicht über einen Landesverband gemeldet)
Nicht zu melden sind:
- Rinder einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffel. Die Daten werden aus der HIT-Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) herangezogen.
Nicht meldepflichtig sind u.a.:
- Gefangengehaltene Wildtiere (z.B. Damwild, Wildschweine),
- Esel, Ziegen, Gänse und Enten
Werden bis zu 25 Hühner und/oder Truthühner und keine anderen beitragspflichtigen Tiere (s.o.) gehalten, entfällt derzeit die Melde- und Beitragspflicht für die Hühner und/oder Truthühner.
Für die Meldung spielt es keine Rolle, ob die Tiere in einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen oder in einer Hobbyhaltung. Zu melden ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand je Standort.
Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die Tierhaltung bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.
Schweine-, Schafe- und/oder Ziegen sind, unabhängig von der Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkas-se BW, bis 15.01.2023 an HIT zu melden. Die Tierseuchenkasse BW bietet an, die Stichtagsmeldung an HIT zu übernehmen. Die Voraussetzungen und nähere Informationen erhalten Sie über das Informationsblatt, welches mit dem Meldebogen verschickt wird. Das Informationsblatt finden Sie auch auf unserer Home-page unter www.tsk-bw.de.
Es wird noch auf die Meldepflicht von Bienenvölkern hingewiesen. Die Völkermeldungen der Imker an ihren örtlichen Imkerverein werden von diesem an einen der beiden Landesverbände weiter gemeldet. Ist ein Imker nicht organisiert oder in einem Verein, der keinem der beiden Landesverbände angeschlossen ist, müssen die Völker bei der Tierseuchenkasse gemeldet werden.
Auf unserer Homepage erhalten Sie weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht, Leistungen der Tier-seuchenkasse sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste. Zudem können Sie, als gemeldeter Tierhalter, Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letzten 3 Jahre, etc.) einsehen.
Telefon: 0711 / 9673-666; E-Mail: beitrag@tsk-bw.de; Internet: www.tsk-bw.de
Bebauungsplan "Südliche Lange Äcker, 1. Erweiterung, 2. Änderung" in Unterdeufstetten Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Der Gemeinderat der Gemeinde Fichtenau hat am 07.11.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan "Südliche Lange Äcker, 1. Erweiterung, 2. Änderung" in der Fassung vom 24.06.2022/ 22.09.2022 als Satzung beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Erstellung eines Umweltberichts durchgeführt.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung hat eine Größe von 0,27 ha und umfasst die Flurstücke mit den Nummern 169/35, 169/36 und 169/37. Im Einzelnen gilt der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 24.06.2022. Der Bebauungsplan "Südliche Lange Äcker, 1. Erweiterung, 2. Änderung" und die örtlichen Bauvorschriften „Südliche Lange Äcker, 1. Erweiterung, 2. Änderung " treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Jedermann kann den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan und örtlichen Bauvorschriften sowie der Begründung im Bürgermeisteramt Fichtenau, Zimmer 1.9, Hauptstraße 2 in Wildenstein während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214 und 215 BauGB bzw. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Fichtenau, den 14. November 2022
gez.
Anja Schmidt-Wagemann, Bürgermeisterin
Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung 2022 des Gemeindeverwaltungsverbandes Fichtenau
Die von der Verbandsversammlung beschossene Nachtragshaushaltsatzung mit ihren Anlagen wurden gemäß § 81 Abs. 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Das Landratsamt Schwäbisch Hall hat mit Erlass vom 03.11.2022, Aktenzeichen L1.2-092.411 die Gesetzmäßigkeit der von der Verbandsversammlung beschlossenen Nachtragshaushalts-satzung für das Haushaltsjahr 2022 gemäß § 121 Abs. 2 GemO i. V. m. § 81 Abs. 3 GemO bestätigt und die genehmigungspflichtigen Bestandteile nach § 89 Abs. 3 GemO genehmigt.
Auslegung der Nachtragshaushaltssatzung und des Nachtragshaushaltsplans 2022
Die Nachtragshaushaltssatzung und der Nachtragshaushaltsplan für das Jahr 2022 liegen gemäß § 81 Abs. 3 GemO zur Einsichtnahme von
Montag, 21.11.2022 bis einschließlich Dienstag, 29.11.2022
während der Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung Fichtenau, Hauptstraße 2, 74579 Fichtenau-Wildenstein, im Seiteneingang rechts neben dem Haupteingang des Rathauses, öffentlich aus.
Die Nachtragshaushaltssatzung 2022 wird nachstehend veröffentlicht:
Nachtragshaushaltssatzung
des Gemeindeverwaltungsverbandes Fichtenau
für das
Haushaltsjahr 2022
Auf Grund von § 5 Abs. 2 und § 18 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit i.V. mit § 79 und § 82 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung am 26.10.2022 fol-gende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
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| bisher festgesetzte (Gesamt-) Beträge | Erhöhung um | Verminderung um | neue festgesetzte (Gesamt-) Beträge |
1. | Ergebnishaushalt |
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1.1 | Ordentliche Erträge | 11.000 € | 39.000 € | 0 € | 50.000 € |
1.2 | Ordentliche Aufwendungen | 11.000 € | 39.000 € | 0 € | 50.000 € |
1.3 | Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1. und 1.2) | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
1.4 | Außerordentliche Erträge | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
1.5 | Außerordentliche Aufwendungen | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
1.6 | Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
1.7 | Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
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| bisher festgesetzte (Gesamt-) Beträge | Erhöhung um | Verminderung um | neue festgesetzte (Gesamt-) Beträge |
2. | Finanzhaushalt |
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2.1 | Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 11.000 € | 39.000 € | 0 € | 50.000 € |
2.2 | Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 11.000 € | 39.000 € | 0 € | 50.000 € |
2.3 | Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1. und 2.2) | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
2.4 | Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
2.5 | Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
2.6 | Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
2.7 | Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
2.8 | Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
2.9 | Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
2.10 | Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
2.11 | Änderung des Finanzierungsmittel-bestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
§ 2 Kreditermächtigung
Der festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Inves-titionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigungen) wird wie bislang festgesetzt auf 0 €
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird wie bisher festgesetzt auf 0 €
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird wie bisher festgesetzt auf 4.000 €
§ 5 Verbandsumlage
Die Umlage ist nach dem in § 9 der Verbandssatzung aufgestellten Beitragsschlüssel auf die Verbandsmitglieder zu verteilen.
Die Verbandsumlage beträgt gem. § 9 der Verbandssatzung von bisher 11.000 € jetzt 50.000 €
Fichtenau, den 26.10.2022
Anja Schmidt-Wagemann
Verbandsvorsitzende
Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2023 des Gemeindeverwaltungsverbandes Fichtenau
Die von der Verbandsversammlung beschossene Haushaltsatzung mit ihren Anlagen wurden gemäß § 81 Abs. 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Das Landratsamt Schwäbisch Hall hat mit Erlass vom 03.11.2022, Aktenzeichen L1.2-092.411 die Gesetzmäßigkeit der von der Verbandsversammlung beschlossenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 gemäß § 121 Abs. 2 GemO i. V. m. § 81 Abs. 3 GemO bestätigt und die genehmigungspflichtigen Bestandteile nach § 89 Abs. 3 GemO genehmigt.
Auslegung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans 2023
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Jahr 2023 liegen gemäß § 81 Abs. 3 GemO zur Einsichtnahme von
Montag, 21.11.2022 bis einschließlich Dienstag, 29.11.2022
während der Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung Fichtenau, Hauptstraße 2, 74579 Fichtenau-Wildenstein, im Seiteneingang rechts neben dem Haupteingang des Rathauses, öffentlich aus.
Die Haushaltssatzung 2023 wird nachstehend veröffentlicht:
Haushaltssatzung
des Gemeindeverwaltungsverbandes Fichtenau
für das
Haushaltsjahr 2023
Auf Grund von § 5 Abs. 2 und § 18 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit i.V. mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung am 26.10.2022 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt:
1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 40.000 €
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 40.000 €
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1. und 1.2) von 0 €
1.4 Gesamtbetrag der außerordentliche Erträge von 0 €
1.5 Gesamtbetrag der außerordentliche Aufwendungen von 0 €
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0 €
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von 0 €
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 40.000 €
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 40.000 €
2.3 Veranschlagter Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1. und 2.2) von 0 €
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 0 €
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 0 €
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 0 €
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 0 €
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Kredite) von 0 €
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Tilgung) von 0 €
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 0 €
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 0 €
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigungen) wird festgesetzt auf 0 €
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Ver-pflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 €
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 4.000 €
§ 5 Verbandsumlage
Die Umlage ist nach dem in § 9 der Verbandssatzung aufgestellten Beitrags-schlüssel auf die Verbandsmitglieder zu verteilen.
Die Verbandsumlage beträgt gem. § 9 der Verbandssatzung 40.000 €
Fichtenau, den 26.10.2022
Anja Schmidt-Wagemann
Verbandsvorsitzende
Öffentliche Auslegung - Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Photovoltaik-Freiflächenanlage Langer Berg" mit paralleler Flächennutzungsplanänderung
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat von Fichtenau hat in seiner Sitzung am 24.10.2022 den Entwurf des vorha-benbezogenen Bebauungsplanes mit Stand vom 27.09.2022 sowie den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung mit Stand vom 27.09.2022 gebilligt.
Ebenfalls wurde vom Gemeinderat Fichtenau in der Sitzung am 24.10.2022 die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Stand vom 27.09.2022 ist hier im Planauszug dargestellt.
Ziel und Zweck der Planung
Entsprechend den Bestrebungen des Gesetzgebers soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms bis zum Jahr 2030 auf 65 % steigen. Ziel ist es, dass vor dem Jahr 2050 der gesamte Strom, der im Staatsgebiet der BRD erzeugt oder verbraucht wird, treibhausgasneutral erzeugt wird.
Um eine koordinierte Flächenentwicklung zu gewährleisten wurden vom Gesetzgeber bestimmte Bereiche definiert in denen Photovoltaik-Freiflächenanlagen vorrangig entwickelt werden dürfen und sollen. Darunter auch die benachteiligten Gebiete gemäß dem Energieatlas Baden-Württemberg (EEG 2021 § 3 Nr. 7).
Auf der Grundlage des vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziels den gesamten Strom langfristig aus erneuerbarer Energie zu generieren, plant die W-I-N-D Energien GmbH als Vorhabenträger die Entwicklung einer ca. 16 ha großen Freiflächenphotovoltaikanlage auf den Flurstücken Nr. 1255, 1251 und 1283 im Gemeindegebiet Fichtenau.
Kernziel der Festsetzungen des Bebauungsplanes ist die Entwicklung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage, um einen Beitrag zur Klimaneutralität und den Minderungszielen des Klimaschutzgesetzes 2021 der BRD zu leisten.
Die Grundstücksflächen des Plangebietes werden derzeit landwirtschaftlich intensiv genutzt. Die Flächen zählen gemäß des Energieatlas Baden-Württemberg zu den benachteiligten Gebieten.
Der Vorhabenstandort befindet sich südlich des Ortsteils Krettenbach, westlich der Autobahn A7.
Der westliche Teilbereich des Plangebietes wird von den bestehenden Waldflächen umschlossen. Der östliche Teilbereich des Vorhabenstandortes schließt an die freie landwirtschaftlich intensiv genutzte Feldflur an.
Südlich des innerhalb des Geltungsbereiches befindlichen Grundstückes Nr. 1283 schließt das Landschaftsschutzgebiet Nr. 1.27.073 Rotbachtal mit Seitentälern an. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke Fl.st. Nr. 1255, 1251 und 1283 mit einer Größe von ca. 16 ha. Die Grundstücke befinden sich in Privatbesitz und können vom Vorhabenträger über die Dauer der Nutzung der Photovoltaik-Freiflächenanlage vom Grundstückseigentümer gepachtet werden.
Zu der Planung liegen folgende umweltbezogene Informationen vor:
Art der vorhandenen Information | Verfasser | Themen |
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Umweltbericht und Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung
| Büro für Stadtplanung Zint und Häußler GmbH, Neu-Ulm, Stand 27.09.2022 | Umweltbericht, Bestandsaufnahme und Beschreibung der Umweltschutzgüter sowie Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Umweltschutzgüter.
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Fachbeitrag Artenschutz zur artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 BNatSchG | Dr. Andreas Schuler, Büro für Landschaftsplanung und Artenschutz, Neu-Ulm, Stand 21.09.2022 | Aussagen zum Untersuchungsprogramm und bisherige Ergebnisse zu den Arten Fledermäuse, Brutvögel und Reptilien |
Umweltbezogene Stellungnahme | Umweltzentrum Kreis Schwäbisch Hall e.V., Schreiben vom 07.07.2022 und 08.07.2022 | Hinweis auf zu schützende Vegetationsbestände innerhalb und im Umfeld des Plangebietes und dass diese erhalten werden müssen. Hinweis auf den national bedeutsamen Wildtierkorridor und dass durch die Anlage keine Beeinträchtigung oder Störung durch Licht sowie optische und akustische Unruhe erfolgen darf.
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Umweltbezogene Stellungnahme | Landratsam Schwäbisch Hall, Schreiben vom 21.07.2022 | Hinweis auf schützenswerte Magerrasenvegetation die erhalten werden muss. Hinweis, dass die landschaftsbildprägenden Einzelbäume im Vorhabenstandort zu erhalten und während der Bauzeit zu schützen sind. Hinweis, dass aufgrund der Flächengröße ein Bodenschutzkonzept zu erstellen ist. |
Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung sowie der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Begründung jeweils mit Stand vom 27.09.2022 wird in der Zeit vom
Freitag, 04. November bis einschließlich Montag, 05. Dezember 2022
im Rathaus der Gemeinde Fichtenau, Hauptstraße 2, Vorbau
öffentlich ausgelegt. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift im Rathaus vorgebracht werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben.
Die Unterlagen stehen hier zur Einsicht bereit.
02 Städtebaulicher Teil, Umweltbericht
06 Stellungnahme Regierungspräsidium
07 Stellungnahme Umweltzentrum
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt “Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren” das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Gemeinde Fichtenau
gez. Anja Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin
Feststellung des Jahresabschlusses des Gemeindeverwaltungsverbands Fichtenau für das Haushaltsjahr 2021
Hier finden Sie die Bakanntmachung als PFD-Datei
Auf Grund von § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Fichtenau am 26.10.2022 den Jahresabschluss für das Jahr 2021 mit folgenden Werten fest:
1. | Ergebnisrechnung | EUR |
1.1 | Summe der ordentlichen Erträge | 14.208,48 |
1.2 | Summe der ordentlichen Aufwendungen | 14.208,48 |
1.3 | Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1. und 1.2) | 0,00 |
1.4 | Außerordentliche Erträge | 0,00 |
1.5 | Außerordentliche Aufwendungen | 0,00 |
1.6 | Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) | 0,00 |
1.7 | Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) | 0,00 |
2. | Finanzrechnung | EUR |
2.1 | Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 17.051,56 |
2.2 | Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 20.025,77 |
2.3 | Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung | -2.974,21 |
2.4 | Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 0,00 |
2.5 | Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 0,00 |
2.6 | Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit | 0,00 |
2.7 | Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) | -2.974,21 |
2.8 | Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 0,00 |
2.9 | Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 0,00 |
2.10 | Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit | 0,00 |
2.11 | Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres | -2.974,21 |
2.12 | Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus haushaltsunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen | 0,00 |
2.13 | Anfangsbestand an Zahlungsmitteln | 2.992,00 |
2.14 | Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln (Saldo aus 2.11 und 2.12) | -2.974,21 |
2.15 | Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres | 17,79 |
3. | Bilanz | EUR |
3.1 | Immaterielles Vermögen | 0,00 |
3.2 | Sachvermögen | 0,00 |
3.3 | Finanzvermögen | 17,79 |
3.4 | Abgrenzungsposten | 0,00 |
3.5 | Nettoposition | 0,00 |
3.6 | Gesamtbetrag auf der Aktivseite (Summe aus 3.1 bis 3.5) | 17,79 |
3.7 | Basiskapital | 0,00 |
3.8 | Rücklagen | 0,00 |
3.9 | Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses | 0,00 |
3.10 | Sonderposten | 0,00 |
3.11 | Rückstellungen | 0,00 |
3.12 | Verbindlichkeiten | 17,79 |
3.13 | Passive Rechnungsabgrenzungsposten | 0,00 |
3.14 | Gesamtbetrag auf der Passivseite (Summe aus 3.7 bis 3.13) | 17,79 |
4. Feststellung und Aufgliederung des Jahresergebnisses (§ 49 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 26 bis 33 GemHVO) finden Sie hier als PDF-Datei
Der Jahresabschluss 2021 des Gemeindeverwaltungsverbandes Fichtenau mit Rechenschaftsbericht wird gemäß § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Zeit von
Montag, 7.11.2022 bis Dienstag, 15.11.2022
je einschließlich im Rathaus der Gemeinde Fichtenau, Hauptstraße 2, 74579 Fichtenau-Wildenstein, im Seiteneingang rechts neben dem Haupteingang des Rathauses, während der üblichen Dienstzeiten öffentlich ausgelegt.
Fichtenau, 27.10.2022
gez.
Anja Schmidt-Wagemann
Verbandsvorsitzende
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Photovoltaik-Freiflächenanlage Langer Berg" mit paralleler Flächennutzungsplanänderung
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat von Fichtenau hat in seiner Sitzung am 24.10.2022 den Entwurf des vorha-benbezogenen Bebauungsplanes mit Stand vom 27.09.2022 sowie den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung mit Stand vom 27.09.2022 gebilligt.
Ebenfalls wurde vom Gemeinderat Fichtenau in der Sitzung am 24.10.2022 die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Stand vom 27.09.2022 ist hier im Planauszug dargestellt.
Ziel und Zweck der Planung
Entsprechend den Bestrebungen des Gesetzgebers soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms bis zum Jahr 2030 auf 65 % steigen. Ziel ist es, dass vor dem Jahr 2050 der gesamte Strom, der im Staatsgebiet der BRD erzeugt oder verbraucht wird, treibhausgasneutral erzeugt wird.
Um eine koordinierte Flächenentwicklung zu gewährleisten wurden vom Gesetzgeber bestimmte Bereiche definiert in denen Photovoltaik-Freiflächenanlagen vorrangig entwickelt werden dürfen und sollen. Darunter auch die benachteiligten Gebiete gemäß dem Energieatlas Baden-Württemberg (EEG 2021 § 3 Nr. 7).
Auf der Grundlage des vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziels den gesamten Strom langfristig aus erneuerbarer Energie zu generieren, plant die W-I-N-D Energien GmbH als Vorhabenträger die Entwicklung einer ca. 16 ha großen Freiflächenphotovoltaikanlage auf den Flurstücken Nr. 1255, 1251 und 1283 im Gemeindegebiet Fichtenau.
Kernziel der Festsetzungen des Bebauungsplanes ist die Entwicklung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage, um einen Beitrag zur Klimaneutralität und den Minderungszielen des Klimaschutzgesetzes 2021 der BRD zu leisten.
Die Grundstücksflächen des Plangebietes werden derzeit landwirtschaftlich intensiv genutzt. Die Flächen zählen gemäß des Energieatlas Baden-Württemberg zu den benachteiligten Gebieten.
Der Vorhabenstandort befindet sich südlich des Ortsteils Krettenbach, westlich der Autobahn A7.
Der westliche Teilbereich des Plangebietes wird von den bestehenden Waldflächen umschlossen. Der östliche Teilbereich des Vorhabenstandortes schließt an die freie landwirtschaftlich intensiv genutzte Feldflur an.
Südlich des innerhalb des Geltungsbereiches befindlichen Grundstückes Nr. 1283 schließt das Landschaftsschutzgebiet Nr. 1.27.073 Rotbachtal mit Seitentälern an. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke Fl.st. Nr. 1255, 1251 und 1283 mit einer Größe von ca. 16 ha. Die Grundstücke befinden sich in Privatbesitz und können vom Vorhabenträger über die Dauer der Nutzung der Photovoltaik-Freiflächenanlage vom Grundstückseigentümer gepachtet werden.
Zu der Planung liegen folgende umweltbezogene Informationen vor:
Art der vorhandenen Information | Verfasser | Themen |
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Umweltbericht und Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung
| Büro für Stadtplanung Zint und Häußler GmbH, Neu-Ulm, Stand 27.09.2022 | Umweltbericht, Bestandsaufnahme und Beschreibung der Umweltschutzgüter sowie Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Umweltschutzgüter.
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Fachbeitrag Artenschutz zur artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 BNatSchG | Dr. Andreas Schuler, Büro für Landschaftsplanung und Artenschutz, Neu-Ulm, Stand 21.09.2022 | Aussagen zum Untersuchungsprogramm und bisherige Ergebnisse zu den Arten Fledermäuse, Brutvögel und Reptilien |
Umweltbezogene Stellungnahme | Umweltzentrum Kreis Schwäbisch Hall e.V., Schreiben vom 07.07.2022 und 08.07.2022 | Hinweis auf zu schützende Vegetationsbestände innerhalb und im Umfeld des Plangebietes und dass diese erhalten werden müssen. Hinweis auf den national bedeutsamen Wildtierkorridor und dass durch die Anlage keine Beeinträchtigung oder Störung durch Licht sowie optische und akustische Unruhe erfolgen darf.
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Umweltbezogene Stellungnahme | Landratsam Schwäbisch Hall, Schreiben vom 21.07.2022 | Hinweis auf schützenswerte Magerrasenvegetation die erhalten werden muss. Hinweis, dass die landschaftsbildprägenden Einzelbäume im Vorhabenstandort zu erhalten und während der Bauzeit zu schützen sind. Hinweis, dass aufgrund der Flächengröße ein Bodenschutzkonzept zu erstellen ist. |
Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung sowie der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Begründung jeweils mit Stand vom 27.09.2022 wird in der Zeit vom
Freitag, 04. November bis einschließlich Montag, 05. Dezember 2022
im Rathaus der Gemeinde Fichtenau, Hauptstraße 2, Vorbau
öffentlich ausgelegt. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift im Rathaus vorgebracht werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben.
Die Unterlagen stehen zudem im Rahmen der öffentlichen Auslegung auf der Internetseite der Gemeinde Fichtenau zur Einsicht bereit.
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt “Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren” das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Gemeinde Fichtenau
gez. Anja Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes "Gewerbegebiet Neustädtlein Erweiterung, 1. Änderung" in Fichtenau-Neustädtlein
Der Gemeinderat Fichtenau hat am 26.09.2022 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans "Gewerbegebiet Neustädtlein Erweiterung, 1. Änderung" in Fichtenau-Neustädtlein einschließlich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Maßgebend sind der Bebauungsplan mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften) und Begründung vom 26.09.2022, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Hier finden Sie den Kartenausschnitt als PDF-Datei
Die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan werden mit Begründung und Textteil
vom 17.10.2022
bis einschließlich 17.11.2022
im Rathaus öffentlich ausgelegt.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Folgende Themenblöcke wurden dabei angesprochen:
- Prüfung Lage in Biotopverbundsfläche:
Flächen des Landesweiten Biotopverbundes werden weder direkt überplant, noch werden sie randlich durch die Planung negativ beeinträchtigt.
- Betroffenheit FFH-Gebiet „Rotachtal“:
Das FFH-Gebiet „Rotachtal“ liegt südlich, außerhalb des Geltungsbereiches des vorliegenden Bebauungsplanes. Eine FFH-Vorprüfung wurde erstellt. Es ergeben sich keine erheblichen Beeinträchtigungen des FFH Gebietes.
- Außerhalb des Geltungsbereiches liegende die gesetzlich geschützten Biotope „Schilfröhricht an der A7 SW Neustädtlein“, „Erlenwald Schülesklinge SW Neustädtlein“ und „Röhricht und Nasswiesen südwestlich Neustädtlein“:
Zum Schutz dieser Biotope werden Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen zu diesem Bebauungsplan sind verfügbar:
- Untersuchung zur Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch.
Die wesentlichen Inhalte sind:
In der Eingriffsregelung wurden die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume, Boden, Wasser, Fläche, Klima, Luft hinsichtlich ihres Bestandes untersucht und die Auswirkungen des Eingriffs auf diese Schutzgüter ermittelt. Die untersuchten Schutzgüter Mensch sowie Kultur- und Sachgüter sind nicht Gegenstand der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Besondere Auswirkungen hat das Vorhaben auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Um diese zu mindern und auszugleichen werden Maßnahmen zur Minimierung und zum Ausgleich im Bebauungsplan und zum Ausgleich externe Maßnahmen festgesetzt.
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
Die wesentlichen Inhalte sind:
In der saP wurden streng geschützte Brutvögel, Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Sumpfschrecke untersucht.
Brutvögel:
Innerhalb sowie direkt angrenzend an den geplanten Geltungsbereich wurden 5 Reviere festgestellt. Es handelt sich um je ein Revier des Hausrotschwanzes, eine Goldammer, Gartengrasmücke, Mönchsgrasmücke sowie eine Klappergrasmücke. Die Goldammer und die Klappergrasmücke stehen auf der Vorwarnliste.
Es kommt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Brutvögel durch den geplanten Bebauungsplan.
Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling:
Innerhalb des Geltungsbereiches des geplanten Bebauungsplanes befindet sich im Nordosten ein kleiner Bereich. Hier wurde auch der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling kartiert. Die Bereiche, die im direkten Anschluss an den Geltungsbereich sowie geringfügig innerhalb des Geltungsbereichs als Lebensraumstätte des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling kartiert wurden, sind durch die Planung nicht betroffen, da die Grünflächen unverändert beibehalten werden.
Sumpfschrecke
Die Sumpfschrecke wurde entlang des Rotbaches im Bereich der dort vorhandenen Nasswiesen sowie in den Übergangsbereichen gefunden. Das Vorkommen befindet sich jedoch außerhalb des geplanten Geltungsbereiches und bleibt von der Planung unberührt.
- FFH-Vorprüfung
Die wesentlichen Inhalte sind:
Die FFH-Vorprüfung beschreibt die zu erwartenden Wirkungen auf Arten und Lebensräume, die von der Planung betroffen sein könnten. Es werden dabei bau-, betriebs- und anlagenbedingte Wirkungen gesondert betrachtet. Für Arten und Lebensräume, auf die eine Wirkung prognostiziert wird, werden Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen vorgeschlagen, sodass die Planung verträglich mit den Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebiete ist.
Dem Bebauungsplan ist ein Umweltbericht mit umweltbezogenen Informationen beigefügt.
Die wesentlichen Inhalte sind:
- Darstellung der übergeordneten Planungen (Regionalplanung und Bauleitplanung)
- Zu beachtende Schutzvorschriften und Restriktionen
- Bestandsanalyse mit Bewertung und Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung sowie Nichtdurchführung der Planung sowie alternative Planungsmöglichkeiten
- Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Nähe zum FFH-Gebiet „Rotachtal“, geschützte Biotope, Artenschutz), Fläche, Boden, Wasser (Wasserschutzgebiet „WSG im Rotachtal“ Zone IIIB), Klima, Landschaftsbild, Kultur- und sonstige Sachgüter
- Maßnahmenkonzeption zur Kompensation der Umweltauswirkungen.
Während dieser Auslegungsfrist können beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden Stellungnahmen mündlich zu Protokoll oder schriftlich beim Bürgermeisteramt eingereicht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet auf der Homepage der Gemeinde Fichtenau und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingestellt.
gez. Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin
Hier finden Sie die ausgelegten Unterlagen als PDF-Datei:
saP_GE Neustadtlein_1te_Anderung
6351-Planteil-Auslegung
6351-Schriftteil Anhang 1-Auslegung
6351-Schriftteil Anhang 2-Auslegung
6351-Schriftteil Anhang 3-Auslegung
6351-Schriftteil Anhang 3-FA00001-Auslegung
6351-Schriftteil Anhang 3-Übersichtsplan-Auslegung
6351-Schriftteil Anhang 4-Auslegung
Öffentliche Auslegung des Entwurfes der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Lange Straße Nord" in Fichtenau-Wildenstein
Der Gemeinderat Fichtenau hat am 26.09.2022 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Lange Straße Nord" in Fichtenau-Wildenstein einschließlich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu dieser Satzung beschlossen, sowie am 26.09.2022 in öffentlicher Sitzung die Entwürfe gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich auszulegen. Maßgebend sind der Lageplan und die textlichen Festsetzungen vom 26.09.2022, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Ein Umweltbericht ist gemäß § 34 Abs. 5 BauGB nicht zu erstellen.
Der Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
Hier finden Sie den Kartenausschnitt als PDF-Datei
Die Entwürfe der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung mit Lageplan und textlichen Festsetzungen und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu dieser Satzung werden
vom 17.10.2022
bis einschließlich 17.11.2022
im Rathaus öffentlich ausgelegt. Während der öffentlichen Auslegung können beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden Stellungnahmen mündlich zu Protokoll oder schriftlich beim Bürgermeisteramt eingereicht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet auf der Homepage der Gemeinde Fichtenau und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingestellt.
gez. Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin
Hier finden Sie die ausgelegten Unterlagen als PDF-Datei:
6358-Plan_A3-Auslegung - Lange Straße Nord
6358-Planteil-Auslegung - Lange Straße Nord
6358-S~5 - Lange Straße Nord
6358-Schriftteil Anhang 1-Auslegung - Lange Straße
6358-Schriftteil Anhang 2-Auslegung - Lange Straße
6358-Schriftteil Anhang 2-eM1_2_5-Auslegung - Lange Straße Nord
6358-Schriftteil Anhang 2-eM3_4-Auslegung - Lange Straße Nord
6358-Schriftteil Anhang 2-eM6-Auslegung - Lange Straße Nord
6358-Schriftteil Anhang 2-eM7-Auslegung - Lange Straße Nord
6358-Schriftteil-Auslegung - Lange Straße Nord
saP_LangeStrasseNord-Wildenstein_140121
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes "Südliche Lange Äcker, 1. Erweiterung, 2. Änderung" in Unterdeufstetten.
Der Gemeinderat der Gemeinde Fichtenau hat am 21.02.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Südliche Lange Äcker, 1. Erweiterung, 2. Änderung“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 BauGB zu ändern.
Der Gemeinderat hat den Bebauungsplanentwurf mit Lageplan, Textteil und Begründung gebilligt und beschlossen, diesen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.
Das Plangebiet „Südliche Lange Äcker, 1. Erweiterung, 2.Änderung“ liegt am südwestlichen Ortsrand des Ortsteils Unterdeufstetten der Gemeinde Fichtenau. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung hat eine Größe von 0,27 ha und umfasst die Flurstücke mit den Nummern 169/35, 169/36 und 169/37. Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 24. Juni 2022, gefertigt durch das Büro Stadtlandingenieure, Ellwangen.
Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Der Bebauungsplan kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.
Weitere Unterlagen:
Textteil ist hier einsehbar
Begründung ist hier einsehbar
Ziele und Zwecke der Planung
Die Festsetzungen, die bei der Aufstellung des Bebauungsplans unter den damaligen Gesichtspunkten und Bedingungen noch angebracht waren, sind überholt. Ziel der 2. Bebauungsplanänderung ist es den Bauherren innerhalb des Plangebietes eine Bebauung nach den heutigen Vorstellungen und Wünschen zu ermöglichen. Dies ist mit den bislang getroffenen Festsetzungen von Traufhöhe und Dachneigung nicht möglich. Mit der Anpassung der Baufenster soll den Bauherren zudem mehr Spielraum im Hinblick auf die Bebauung ihrer Grundstücke gegeben werden. Darüber hinaus wurde die Erdgeschoss-Rohfußbodenhöhe (EFH) in der Planzeichnung ergänzt. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes bleiben durch die Planänderung unberührt.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Entwurf des Bebauungsplans „Südliche Lange Äcker, 1. Erweiterung, 2.Änderung“ wird vom 08. August 2022 bis 09. September 2022, jeweils einschließlich in der Gemeindeverwaltung Fichtenau, Wildenstein, Hauptstraße 2, 74579 Fichtenau, Vorbau am Rathaus, während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Ebenfalls können die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Fichtenau unter www.fichtenau.de eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen in der Gemeindeverwaltung Fichtenau abgegeben werden. Jeder Mensch kann Einsicht in die ausgelegten Unterlagen nehmen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGo) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Fichtenau, den 29.07.2022
Anja Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin
Elternbeiträge 2022/2023 im Kindergarten Tausendfüssler
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Photovoltaik-Freiflächenanlage Langer Berg" mit paralleler Flächennutzungsplanänderung (veröffentlicht am 30.05.2022)
Beschluss zur Billigung des Bebauungsplanvorentwurf sowie des Vorentwurfes der Flächennutzungsplanänderung und zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat von Fichtenau hat in seiner Sitzung am 21.02.2022 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Photovoltaik Freiflächenanlage Langer Berg" gemäß § 2 Abs. 1 BauGB sowie die Einleitung der parallelen Flächennutzungsplanänderung beschlossen.
Der Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung sowie der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Photovoltaik Freiflächenanlage Langer Berg" jeweils mit Stand vom 11.04.2022 wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 23.05.2022 gebilligt. Weiterhin wurde in der Sitzung vom 23.05.2022 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ge-mäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Stand vom 11.04.2022 ist hier im Planauszug dargestellt.
Ziel und Zweck der Planung
Entsprechend den Bestrebungen des Gesetzgebers soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms bis zum Jahr 2030 auf 65 % steigen. Ziel ist es, dass vor dem Jahr 2050 der gesamte Strom, der im Staatsgebiet der BRD erzeugt oder verbraucht wird, treibhausgasneutral erzeugt wird.
Um eine koordinierte Flächenentwicklung zu gewährleisten wurden vom Gesetzgeber bestimmte Bereiche definiert in denen Photovoltaik-Freiflächenanlagen vorrangig entwickelt werden dürfen und sollen. Darunter auch die benachteiligten Gebiete gemäß dem Energieatlas Baden-Württemberg (EEG 2021 § 3 Nr. 7).
Auf der Grundlage des vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziels den gesamten Strom langfristig aus erneuerbarer Energie zu generieren, plant die W-I-N-D Energien GmbH als Vorhabenträger die Entwicklung einer ca. 16 ha großen Freiflächenphotovoltaikanlage auf den Flurstücken Nr. 1255, 1251 und 1283 im Gemeindegebiet Fichtenau.
Kernziel der Festsetzungen des Bebauungsplanes ist die Entwicklung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage, um einen Beitrag zur Klimaneutralität und den Minderungszielen des Klima-schutzgesetzes 2021 der BRD zu leisten.
Die Grundstücksflächen des Plangebietes werden derzeit landwirtschaftlich intensiv genutzt. Die Flächen zählen gemäß des Energieatlas Baden-Württemberg zu den benachteiligten Gebieten.
Der Vorhabenstandort befindet sich südlich des Ortsteils Krettenbach, westlich der Autobahn A7.
Der westliche Teilbereich des Plangebietes wird von den bestehenden Waldflächen umschlossen. Der östliche Teilbereich des Vorhabenstandortes schließt an die freie landwirtschaftlich intensiv genutzte Feldflur an.
Südlich des innerhalb des Geltungsbereiches befindlichen Grundstückes Nr. 1283 schließt das Landschaftsschutzgebiet Nr. 1.27.073 Rotbachtal mit Seitentälern an.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke Fl.st. Nr. 1255, 1251 und 1283 mit einer Größe von ca. 16 ha. Die Grundstücke befinden sich in Privatbesitz und können vom Vorhabenträger über die Dauer der Nutzung der Photovoltaik-Freiflächenanlage vom Grundstückseigentümer gepachtet werden.
Zu der Planung liegen folgende umweltbezogene Informationen vor:
Art der vorhandenen Information | Verfasser | Themen |
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Umweltbericht und Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung
| Büro für Stadtplanung Zint und Häußler GmbH, Neu-Ulm, Stand 11.04.2022 | Umweltbericht, Bestandsaufnahme und Beschreibung der Umweltschutzgüter sowie Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Umweltschutzgüter.
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Zwischenbericht, Fachbeitrag Artenschutz zur artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 BNatSchG | Dr. Andreas Schuler, Büro für Landschaftsplanung und Artenschutz, Neu-Ulm, Stand 10.04.2022 | Aussagen zum Untersuchungsprogramm und bisherige Ergebnisse zu den Arten Fledermäuse, Brutvögel und Reptilien |
Der Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung sowie der Vorentwurf des vorhabenbezoge-nen Bebauungsplanes mit Begründung jeweils mit Stand vom 11.04.2022 wird in der Zeit vom
Dienstag, 07. Juni 2022 bis einschließlich Donnerstag, 07. Juli 2022
im Rathaus der Gemeinde Fichtenau, Hauptstraße 2, im Vorbau zum Sozialraum,
öffentlich ausgelegt. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift im Rathaus vorgebracht werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung des Bebau-ungsplanes unberücksichtigt bleiben.
Die Unterlagen stehen zudem im Rahmen der frühzeitigen öffentlichen Auslegung auf der Inter-netseite der Gemeinde Fichtenau unter www.fichtenau.de/index.php zur Einsicht bereit.
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt “Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren” das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Gemeinde Fichtenau
gez. Anja Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin
Bebauungsplan "Badfeld, 2. Erweiterung" (veröffentlicht 28.04.2022)
Hier finden Sie den in Kraft getretenen Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung sowie die Gutachten.
6454-Lärmgutachten
6454-Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
6454-Plan_A3-Inkrafttreten
6454-Planteil-Inkrafttreten
6454-Schriftteil Anhang 1-Inkrafttreten
6454-Schriftteil Anhang 2-eM1-Inkrafttreten
6454-Schriftteil Anhang 2-Inkrafttreten
6454-Schriftteil Anhang 2-Übersichtsplan-Inkrafttreten
6454-Schriftteil-Inkrafttreten
"Gewerbegebiet Neustädtlein Erweiterung, 1. Änderung" in Neustädtlein (veröffentlicht 22.04.2022)
Amtliche Bekanntmachung
Aufstellung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften
und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
"Gewerbegebiet Neustädtlein Erweiterung, 1. Änderung" in Neustädtlein
Der Gemeinderat Fichtenau hat am 21.02.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan "Gewerbegebiet Neustädtlein Erweiterung, 1. Änderung" in Neustädtlein und die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen. Für den Vorentwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften wird gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.
Maßgebend ist die Planungskonzeption vom 11.03.2022 gefertigt durch das Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Der beabsichtigte Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
Hier finden Sie den Kartenausschnitt als PDF-Datei
Ziel und Zweck der Planung ist die Erhöhung der überbaubaren Flächenanteile innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes sowie eine geringfügige Erweiterung des Gewerbegebietes nach Süden.
Gelegenheit zu Äußerungen und zur Erörterung der Planung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit besteht in der Zeit
vom 29.04.2022
bis einschließlich 30.05.2022
im Rathaus während der üblichen Dienststunden.
Während dieser Frist können beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden Stellungnahmen mündlich zu Protokoll oder schriftlich beim Bürgermeisteramt eingereicht werden.
gez. Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin
Wichtiger Hinweis:
Aufgrund der Corona-Pandemie kann es sein, dass das Rathaus nur eingeschränkt frei zugänglich ist. Bitte informieren Sie sich vorab über die aktuelle Situation und beachten Sie die entsprechenden Hygienevorschriften und vereinbaren Sie gegebenenfalls einen Termin.
"Badfeld, 2. Erweiterung" in Wildenstein (veröffentlicht 04.03.2022)
Amtliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplanes
"Badfeld, 2. Erweiterung" in Wildenstein
und seinen örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat Fichtenau hat am 21.02.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan "Badfeld, 2. Erweiterung" in Wildenstein sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Maßgebend sind Bebauungsplan mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen) und Begründung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften vom 21.02.2022, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Der Bebauungsplan "Badfeld, 2. Erweiterung" sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Jeder kann den Bebauungsplan sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung (mit Umweltbericht) und Textteil sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a BauGB beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
gez. Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin
Hier finden Sie den Kartenausschnitt als PDF-Datei
Haushaltssatzung der Gemeinde Fichtenau für das Haushaltsjahr 2022 (veröffentlicht 16.02.2022)
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24.01.2022 folgende
Haushaltssatzung
für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen:
§ 1
Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 11.196.116 €
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 11.494.886 €
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo 1.1 und 1.2) von -298.770 €
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 €
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 €
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0 €
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von -298.770 €
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 10.563.626 €
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 10.245.736 €
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 317.890 € 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 5.423.400 €
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 5.822.150 €
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von -398.750 €
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von -80.860 €
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 163.500 €
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 384.540 €
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von -221.040 €
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushaltes (Saldo aus 2.7 und 2.10) von -301.900 €
§ 2
Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 163.500 €
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 4.999.000 €
§ 4
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.000.000 €
§ 5
Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A ) auf 430 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 450 v. H.
der Steuermessbeträge;
2. für die Gewerbesteuer auf 370 v. H.
der Steuermessbeträge.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber Ge-meinde Fichtenau geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begrün-den soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Fichtenau, den 24.01.2022
Anja Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Abs. 2 Gemeindeordnung der Rechtsaufsichtsbehörde am 27.01.2022 vorgelegt. Die genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung wurden vom Landratsamt Schwäbisch Hall am 08.02.2022 genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 21.02.2022 bis Dienstag, 01.03.2022 während der Dienstzeiten bei der Gemeinde Fichtenau, Hauptstraße 2, 74579 Fichtenau-Wildenstein öffentlich aus.
Aufgrund der Corona-Pandemie ist das Rathaus derzeit geschlossen und nur nach Termin-vereinbarung zugänglich. Bitte nutzen Sie zur Einsichtnahme der genannten Unterlagen den Seiteneingang (rechts des Haupteingangs des Rathauses), zu dem während der Dienstzeiten Zutritt besteht.
Fichtenau, 15.02.2022
gez.
Anja Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin
Bodenrichtwerte des Gutachterauschusses Altkreis Crailsheim (veröffentlicht 14.02.2022)
Bodenrichtwerte für Bauland als PDF-Datei
Bekanntmachung der durchschnittlichen Lagewerte (Bodenrichtwerte)
für das Jahr 2019 und 2020 gemäß § 196 Absatz 3 Baugesetzbuch
Aufgrund der Kaufpreissammlungen der Jahre 2019 und 2020 hat der Gutachterausschuss des Altkreis Crailsheim gemäß § 196 Absatz 1 Baugesetzbuch durchschnittliche Lagewerte (Bodenrichtwerte) ermittelt, die nachfolgend gemäß § 196 Absatz 3 Baugesetzbuch bekannt gemacht werden.
§ 196 Baugesetzbuch - Bodenrichtwerte
(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind für jedes Gemeindegebiet durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands, mindestens jedoch für erschließungsbei- tragspflichtes oder erschließungsbeitragsfreies Bauland, zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Die Bodenrichtwerte sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu er- mitteln. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt und zum jeweiligen für die Wertver- verhältnisse bei der Bedarfsbewertung maßgebenden Zeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiet bezogen auf einen ab- weichenden Zeitpunkt zu ermitteln.
(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen ge- ändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung und der letzten Bedarfsbewertung des Grundbesitzes für steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann unter- bleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet.
(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von der Geschäftstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.
Abkürzungen:
MI = Mischgebiet,
WA = allgemeines Wohngebiet,
MD = Dorfgebiet
WR = reines Wohngebiet,
MK = Kerngebiet,
GI = Industriegebiet,
GE = Gewerbegebiet,
SO = Sondergebiet
Hinweis:
"Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück). Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken ist der Bodenwert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§196 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Eventuelle Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstücks hinsichtlich seiner Grundstücksmerkmale (zum Beispiel hinsichtlich des Erschließungszustands, des beitrags- und abgabenrechtlichen Zustands, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung) sind bei der Ermittlung des Verkehrswerts des betreffenden Grundstücks zu berücksichtigen. Die Abgrenzung der Bodenrichtwertzonen sowie die Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwerts begründet keine Ansprüche zum Beispiel gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, Baugenehmigungsbehörden oder Landwirtschaftsbehörden."
Alle Bodenrichtwerte im Gebiet des Gutachterausschusses Altkreis Crailsheim mit den Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg an der Jagst, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach und Wallhausen können im Internet unter dem Link https://www.crailsheim.de/aktuelles/amtliche+bekanntmachungen (Meldung vom 11. Februar 2022) eingesehen werden.
Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe und Veröffentlichung von Meldedaten nach dem Bundesmeldegesetz (veröffentlicht 24.01.2022)
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen.
Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahlberechtigten haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Nach §58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden haben gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 BMG, §6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum BMG und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitige Anschriften.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatministerium Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitig Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Sofern Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchten, geben Sie bitte gegenüber der Meldebehörde eine schriftliche Erklärung ab. Die Anträge erhalten Sie auf dem Rathaus, Einwohnermeldeamt, Zimmer 1.1., Hauptstr. 2, 74579 Fichtenau.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf! Bereits eingetragene Übermittlungssperren bleiben bestehen.
Weitere Auskünfte erhalten Sie unter der Tel. (07962) 892 -13, per E-Mail unter r.dasch@fichtenau.de oder direkt im Rathaus, Zimmer Nr. 1.1 bei Frau Dasch.
Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbands Interkommunaler Gewerbepark Kreßberg - Fichtenau für das Haushaltsjahr 2022 (veröffentlicht 20.01.2022)
Aufgrund von § 18 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.V.m. § 79 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung am 22. Dezember 2021 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen in EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 9.770
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 9.770
1.3. Veranschlagtes Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 0
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von 0
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen in EUR
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 9.770
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 9.770
2.3 Zahlungsmittelüberschuss / -bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 0
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 450.000
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 450.000
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 0
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 0
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 0
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbetands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 0
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie für die Ablösung von inneren Darlehen aus Mitteln,
die für Rückstellungen für die Stilllegung und Nachsorge
von Abfalldeponien erwirtschaftet wurden, (Kreditermächtigung)
wird festgesetzt auf 0 EUR
davon für die Ablösung von inneren Darlehen auf 0 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 50.000 EUR
Hinweis:
Nach § 5 GKZ i.V.m. § 4 Abs. 4 GemO wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung - sofern nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung nach § 121 Abs. 1 GemO beanstandet hat - von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Kreßberg, den 22. Dezember 2021
Annemarie Mürter-Mayer
Verbandsvorsitzende
Das Landratsamt Schwäbisch Hall hat die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 mit Erlass vom 14.01.2022, Az.: L1.2-092.411, bestätigt und den Höchstbetrag der Kassenkredite genehmigt. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund der § 18 GKZ i.V.m. § 81 Abs. 3 GemO unter dem Hinweis, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 in der Zeit vom
Montag, 07. Februar 2022 bis Mittwoch, 16. Februar 2022
während der üblichen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Kreßberg im Rathaus Waldtann, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg im Zimmer 7 öffentlich zur Einsicht ausliegt.
Feststellung des Jahresabschlusses des Zweckverbands Gewerbepark Kreßberg – Fichtenau für das Haushaltsjahr 2020 (veröffentlicht 10.01.2022)
Die Verbandsversammlung des Zweckverbands Gewerbepark Kreßberg – Fichtenau hat in der öffentlichen Sitzung am 22.12.2021 den Jahresabschluss für das Jahr 2020 festgestellt.
Bekanntmachung Jahresabschluss als PDF-Datei
Der Jahresabschluss des Zweckverbands Gewerbepark Kreßberg – Fichtenau liegt in der Zeit von
Montag, 17.01.2022 bis Mittwoch 26.01.2022
während der üblichen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Kreßberg, Rathaus Waldtann, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg im Zimmer 7 öffentlich aus.
Kreßberg, 23.12.2021
Annemarie Mürter-Mayer
Verbandsvorsitzende
Feststellung der Eröffnungsbilanz des Zweckverbands Gewerbepark Kreßberg – Fichtenau (veröffentlicht 10.01.2022)
Die Verbandsversammlung des Zweckverbands Gewerbepark Kreßberg – Fichtenau hat in der öffentlichen Sitzung am 22.12.2021 die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020 mit folgenden Werten festgestellt:
AKTIVA 01.01.2020
1. Vermögen 1.543,76 €
1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 0,00 €
1.2 Sachvermögen 0,00 €
1.3 Finanzvermögen 1.543,76 €
2. Abgrenzungsposten 0,00 €
Summe AKTIVA 1.543,76 €
PASSIVA 01.01.2020
1. Eigenkapital 1.543,76 €
1.1 Basiskapital und Kapitalrücklage 1.543,76 €
1.2 Rücklagen 0,00 €
1.3 Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses 0,00 €
2. Sonderposten 0,00 €
3. Rückstellungen 0,00 €
4. Verbindlichkeiten 0,00 €
5. Passive Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 €
Summe PASSIVA 1.543,76 €
Die Eröffnungsbilanz des Zweckverbands Gewerbepark Kreßberg – Fichtenau liegt in der Zeit von
Montag, 17.01.2022 bis Mittwoch 26.01.2022
während der üblichen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Kreßberg, Rathaus Waldtann, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg im Zimmer 7 öffentlich aus.
Kreßberg, 23.12.2021
Annemarie Mürter-Mayer
Verbandsvorsitzende
Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2022 des Gemeindeverwaltungsverbandes Fichtenau (veröffentlicht 11.01.2022)
Die von der Verbandsversammlung beschossene Haushaltsatzung mit ihren Anlagen wurden gemäß § 81 Abs. 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Das Landratsamt Schwäbisch Hall hat mit Erlass vom 10.12.2021, Aktenzeichen L1.2-092.411 die Gesetzmäßigkeit der von der Verbandsversammlung beschlossenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 gemäß § 121 Abs. 2 GemO i. V. m. § 81 Abs. 3 GemO bestätigt und die genehmigungspflichtigen Bestandteile nach § 89 Abs. 3 GemO genehmigt.
Auslegung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans 2022
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Jahr 2022 liegen gemäß § 81 Abs. 3 GemO zur Einsichtnahme von
Montag, 17.01.2022 bis einschließlich Dienstag, 25.01.2022
während der Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung Fichtenau, Hauptstraße 2, 74579 Fichtenau-Wildenstein, im Seiteneingang rechts neben dem Haupteingang des Rathauses, öffentlich aus.
Die Haushaltssatzung 2022 wird nachstehend veröffentlicht:
Haushaltssatzung
des Gemeindeverwaltungsverbandes Fichtenau
für das
Haushaltsjahr 2022
Auf Grund von § 5 Abs. 2 und § 18 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit i.V. mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung am 30.11.2021 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt:
1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 11.000 €
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 11.000 €
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1. und 1.2) von 0 €
1.4 Gesamtbetrag der außerordentliche Erträge von 0 €
1.5 Gesamtbetrag der außerordentliche Aufwendungen von 0 €
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0 €
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von 0 €
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 11.000 €
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 11.000 €
2.3 Veranschlagter Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1. und 2.2) von 0 €
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 0 €
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 0 €
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 0 €
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 0 €
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Kredite) von 0 €
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Tilgung) von 0 €
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Fi-nanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 0 €
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 0 €
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigungen) wird festgesetzt auf 0 €
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 €
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 4.000 €
§ 5 Verbandsumlage
Die Umlage ist nach dem in § 9 der Verbandssatzung aufgestellten Beitragsschlüssel auf die Verbandsmitglieder zu verteilen.
Die Verbandsumlage beträgt gem. § 9 der Verbandssatzung 11.000 €
Fichtenau, den 30.11.2021
Anja Schmidt-Wagemann
Verbandsvorsitzende
Feststellung der Eröffnungsbilanz des Gemeindeverwaltungsverbands Fichtenau zum 01.01.2020 (veröffentlicht am 17.12.2021)
Aufgrund von § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Fichtenau am 31.11.2021 die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020 mit folgenden Werten festgestellt:
3. Bilanz
3.1 Immaterielles Vermögen 0,00 EUR
3.2 Sachvermögen 0,00 EUR
3.3 Finanzvermögen 3.521,37 EUR
3.4 Abgrenzungsposten 0,00 EUR
3.5 Nettoposition 0,00 EUR
3.6 Gesamtbetrag auf der Aktivseite (Summe aus 3.1 bis 3.5) 3.521,37 EUR
3.7 Basiskapital 0,00 EUR
3.8 Rücklagen 0,00 EUR
3.9 Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses 0,00 EUR
3.10 Sonderposten 0,00 EUR
3.11 Rückstellungen 0,00 EUR
3.12 Verbindlichkeiten 3.521,37 EUR
3.13 Passive Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 EUR
3.14 Gesamtbetrag auf der Passivseite (Summe aus 3.7 bis 3.13) 3.521,37 EUR
Die Eröffnungsbilanz des Gemeindeverwaltungsverbandes Fichtenau liegt in der Zeit von
Montag, 20.12.2021 bis Mittwoch, 29.12.2021
während der üblichen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Fichtenau, Hauptstraße 2, 74579 Fichtenau-Wildenstein, im Seiteneingang rechts neben dem Haupteingang des Rathauses, öffentlich aus.
Fichtenau, 1.12.2021
Anja Schmidt-Wagemann
Verbandsvorsitzende
Feststellung des Jahresabschlusses des Gemeindeverwaltungsverbands Fichtenau für das Haushaltsjahr 2020 (veröffentlicht am 17.12.2021)
Auf Grund von § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Fichtenau am 30.11.2021 den Jahresabschluss für das Jahr 2020 mit folgenden Werten fest:
Die Bekanntmachung der Werte finden Sie hier als PDF-Datei
Der Jahresabschluss 2020 des Gemeindeverwaltungsverbandes Fichtenau mit Rechenschaftsbericht wird gemäß § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Zeit von
Montag, 20.12.2021 bis Mittwoch, 29.12.2021
je einschließlich im Rathaus der Gemeinde Fichtenau, Hauptstraße 2, 74579 Fichtenau-Wildenstein, im Seiteneingang rechts neben dem Haupteingang des Rathauses, während der üblichen Dienstzeiten öffentlich ausgelegt.
Fichtenau, 1.12.2021
gez.
Anja Schmidt-Wagemann
Verbandsvorsitzende
Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg (veröffentlicht am 06.12.2021)
Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg - Anstalt des öffentlichen Rechts - Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart
Meldestichtag zur Veranlagung zum Tierseuchenkassenbeitrag 2022 ist der 01.01.2022.
Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2021 versandt. Sollten Sie bis zum 01.01.2022 keinen Meldebogen erhalten haben, rufen Sie uns bitte an. Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung.
Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften) sind zum 1. Februar 2022 meldepflichtig. Die uns bekannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften erhalten Mitte Januar 2022 einen Meldebogen.
Melde- und beitragspflichtige Tiere sind:
- Pferde
- Schweine
- Schafe
- Hühner
- Truthühner/Puten
Meldepflichtige Tiere sind:
- Bienenvölker (sofern nicht über einen Landesverband gemeldet)
Nicht zu melden sind:
- Rinder einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffel. Die Daten werden aus der HIT Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) herangezogen.
Nicht meldepflichtig sind u.a.
- Gefangengehaltene Wildtiere (z.B. Damwild, Wildschweine), Esel, Ziegen, Gänse und Enten
Werden bis zu 25 Hühner und/oder Truthühner und keine anderen beitragspflichtigen Tiere (s.o.) gehalten, entfällt derzeit die Melde- und Beitragspflicht für die Hühner und/oder Truthühner.
Für die Meldung spielt es keine Rolle, ob die Tiere in einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen oder in einer Hobbyhaltung. Zu melden ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand je Standort.
Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die Tierhaltung bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.
Schweine-, Schaf- und/oder Ziegen sind, unabhängig von der Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse BW, bis 15.01.2022 an HIT zu melden. Die Tierseuchenkasse BW bietet an, die Stichtagsmeldung an HIT zu übernehmen. Die Voraussetzungen und nähere Informationen erhalten Sie über das Informationsblatt welches mit dem Meldebogen verschickt wird. Das Informationsblatt finden Sie auch auf unserer Home-page unter www.tsk-bw.de.
Es wird noch auf die Meldepflicht von Bienenvölkern hingewiesen. Die Völkermeldungen der Imker an ihren örtlichen Imkerverein werden von diesem an einen der beiden Landesverbände weiter gemeldet. Ist ein Imker nicht organisiert oder in einem Verein, der keinem der beiden Landesverbände angeschlossen ist, müssen die Völker bei der Tierseuchenkasse gemeldet werden.
Ab sofort sind Stichtagmeldungen per Fax nicht mehr möglich. Bitte melden Sie online, oder über den auf dem Meldebogen aufgedruckten QR-Code oder per Post.
Auf unserer Homepage erhalten Sie weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht, Leistungen der Tier-seuchenkasse sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste. Zudem können Sie, als gemeldeter Tierbesit-zer, Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letzten 3 Jahre, etc.) einsehen.
Telefon: 0711 / 9673-666; E-Mail: beitrag@tsk-bw.de; Internet: www.tsk-bw.de
"Bachstraße" in Unterdeufstetten (veröffentlicht 26.11.2021)
Amtliche Bekanntmachung
Aufstellung der Ergänzungssatzungsatzung
"Bachstraße" in Unterdeufstetten
Der Gemeinderat Fichtenau hat am 26.07.2021 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der Ergänzungssatzungsatzung "Bachstraße" einschließlich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu dieser Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzungsatzung ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
Hier finden Sie den Kartenausschnitt als PDF-Datei
gez. Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin
"Badfeld, 2. Erweiterung" in Wildenstein (veröffentlicht 03.12.2021)
Amtliche Bekanntmachung
Öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes
"Badfeld, 2. Erweiterung" in Wildenstein
im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB
Der Gemeinderat Fichtenau hat am 16.12.2019 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes "Badfeld, 2. Erweiterung" in Wildenstein einschließlich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB beschlossen, sowie am 22.11.2021 in öffentlicher Sitzung die Entwürfe gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich auszulegen. Maßgebend sind der Bebauungsplan mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften) und Begründung vom 22.11.2021, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Von einer Umweltprüfung wird gemäß § 13b BauGB abgesehen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
Hier finden Sie den Kartenausschnitt als PDF-Datei
Die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan werden mit Textteil und Begründung
vom 10.12.2021
bis einschließlich 10.01.2022
im Rathaus öffentlich ausgelegt. Die Auslegung erfolgt zu den Öffnungszeiten des Rathauses im Seiteneingang rechts neben dem Haupteingang. Wir bitten die ausgehängten Beschilderungen zum Schutz vor einer Infektion mit Covid-19 zu beachten. Bei Fragen können Sie sich gerne an das Ortsbauamt der Gemeinde Fichtenau, Tel: 07962/892-22, wenden. Ihre Stellungnahmen bitten wir schriftlich in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung einzuwerfen.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet auf der Homepage der Gemeinde Fichtenau und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingestellt.
gez. Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin
Wahlbekanntmachung (veröffentlicht 10.09.2021)
1. Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde Fichtenau ist in 5 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 16.08.2021 bis 05.09.2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 18.00 in Fichtenau, Wildenstein, Hauptstraße 2, Rathaus, zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeich-nung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbe-stimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Fichtenau, 10.09.2021
Bürgermeisteramt Fichtenau
-Wahlamt-
gez. Anja Schmidt-Wagemann, Bürgermeisterin
Bekanntmachung des repräsentativen Wahlbezirks 101 Wildenstein (veröffentlicht 07.09.2021)
Bekanntmachung des repräsentativen Wahlbezirks 101 Wildenstein (als pdf-Datei) >
Die Landeswahlleiterin hat der Durchführung der repräsentativen Bundestagswahlstatistik 2021 in den im Einvernehmen mit dem Bundeswahlleiter und dem Statistischen Landesamt ausgewählten Gemeinden bzw. Wahlbezirken zugestimmt. Für Fichtenau wurde der Wahlbezirk 101 Wildenstein ausgewählt.
Was ist der Zweck der Wahlstatistik?
Die repräsentative Wahlstatistik dient dem Informationsbedarf in vielen Bereichen unserer Gesellschaft. Sie gibt – über das amtliche Wahlergebnis hinaus – Auskunft, in welchem Umfang sich Wählerinnen und Wähler an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen beteiligt und wie sie gestimmt haben. Zudem stellt sie dar, auf welche Weise Stimmen ungültig abgegeben wurden. Die repräsentative Wahlstatistik ist eine Stichprobenerhebung und wird bei Bundestagswahlen seit 1953 und allen Europawahlen sowie bei einigen Landtagswahlen durchgeführt.
Wie werden die repräsentativen Wahlbezirke ausgewählt?
Bei der Bundestagswahl 2021 sind deutschlandweit etwa 85.000 Wahlbezirke eingerichtet. Aus diesen Wahlbezirken wurden für die repräsentative Wahlstatistik nach mathematisch-technischen Methoden knapp 2.600 Stichprobenwahlbezirke, darunter über 700 Briefwahlbezirke, zufällig ausgewählt. Dies entspricht einem Anteil von gut 3 % aller Wahlbezirke. Alle Wahlberechtigten in diesen Wahlbezirken nehmen an der repräsentativen Wahlstatistik teil. Damit ist gewährleistet, dass die ausgewählten Wahlbezirke für die Gesamtheit des Wahlgebietes und für die einzelnen Bundesländer repräsentativ sind. Bei der letzten Bundestagswahl 2017 umfasste die Stichprobe rund 2,2 der 61,7 Millionen Wahlberechtigten. Die Auswahl der Stichprobenwahlbezirke erfolgte durch den Bundeswahlleiter im Einvernehmen mit den Landeswahlleitungen und den Statistischen Landesämtern.
Was und wie wird erhoben?
In repräsentativen Wahlbezirken werden die Merkmale Geschlecht und Geburtsjahresgruppe erhoben. Weitere personenbezogene Daten werden nicht verwendet! Zur Gewinnung der Daten werden die Wählerverzeichnisse und die abgegebenen amtlichen Stimmzettel ausgewertet. Damit sind die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik genauer als zum Beispiel die Wählernachbefragungen der Wahlforschungsinstitute. Die Wahlbeteiligung wird durch Auszählung der Wählerverzeichnisse ermittelt. Hierzu wird festgestellt, wie viele Wahlberechtigte es im Wahlbezirk gab und wie viele von ihnen sich an der Wahl beteiligt haben (Stimmvermerk) oder einen Wahlscheinvermerk hatten. Je Geschlecht bestehen zehn Geburtsjahresgruppen, die wie folgt verteilt sind:
Geburtsjahresgruppe: Entspricht in etwa Altersgruppe
2001 – 2003: 18 – 20 Jahre
1997 – 2000: 21 – 24 Jahre
1992 – 1996: 25 – 29 Jahre
1987 – 1991: 30 – 34 Jahre
1982 – 1986: 35 – 39 Jahre
1977 – 1981: 40 – 44 Jahre
1972 – 1976: 45 – 49 Jahre
1962 – 1971: 50 – 59 Jahre
1952 – 1961: 60 – 69 Jahre
1951 und früher: 70 Jahre und älter
Die Untersuchung der Stimmabgabe erfolgt mittels der amtlichen Stimmzettel, die im oberen Bereich zusätzlich mit einem Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe versehen sind. So können Daten über die Stimmabgabe der einzelnen Bevölkerungsgruppen ermittelt werden. Je Geschlecht bestehen hier sechs Geburtsjahresgruppen. Zur Vereinfachung wird vielerorts neben der Angabe des Geschlechts und der Geburtsjahresgruppe ein Großbuchstabe verwendet:
Unterscheidungsaufdruck
auf dem Stimmzettel Entspricht in etwa Altersgruppe
A. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1997 – 2003 18 – 24 Jahre
B. 1987 – 1996 25 – 34 Jahre
C. 1977 – 1986 35 – 44 Jahre
D. 1962 – 1976 45 – 59 Jahre
E. 1952 – 1961 60 – 69 Jahre
F. 1951 und früher 70 Jahre und älter
G. weiblich, geboren 1997 – 2003 18 – 24 Jahre
H. 1987 – 1996 25 – 34 Jahre
I. 1977 – 1986 35 – 44 Jahre
K. 1962 – 1976 45 – 59 Jahre
L. 1952 – 1961 60 – 69 Jahre
M. 1951 und früher 70 Jahre und älter
Wer wertet die Ergebnisse aus?
Die Daten für die repräsentative Wahlstatistik werden von den Gemeinden (Wählerverzeichnisse) und Statistischen Landesämtern (Stimmzettel) ausgezählt. Die aus den Ländern gewonnenen Daten werden vom Statistischen Bundesamt hochgerechnet und als Bundes- und Länderergebnisse veröffentlicht. Gemeinden mit einer eigenen Statistikstelle dürfen die Ergebnisse auch auf Gemeindeebene auswerten und veröffentlichen.
Gesetzliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für die repräsentative Wahlstatistik sind im Wahlstatistikgesetz geregelt. In den ausgewählten Urnenwahlbezirken liegt das Wahlstatistikgesetz zur Ansicht bereit. Es ist auch im Internetangebot des Bundeswahlleiters abrufbar unter www.bundeswahlleiter.de im Bereich "Bundestagswahl“ unter „Rechtsgrundlagen“.
Wo werden die Ergebnisse veröffentlicht?
Die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik zur Bundestagswahl 2021 werden voraussichtlich ab Dezember 2021 vorliegen und sind im Internetangebot des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de im Bereich „Bundestagswahl“ unter „Ergebnisse“ „Repräsentative Wahlstatistik“ als Download verfügbar.
Oberster Grundsatz: Wahrung des Wahlgeheimnisses
Folgende gesetzliche Regelungen gewährleisten das Wahlgeheimnis und den Datenschutz: Personenbezogene Daten wie Name, Anschrift oder Geburtsdatum werden nicht erhoben. Wählerverzeichnisse und Stimmzettel dürfen zu keiner Zeit zusammengeführt werden. Die Auszählung beider muss in strikt getrennten Bereichen erfolgen. Die Auszählung für repräsentative Zwecke obliegt ausschließlich den Statistischen Ämtern der Länder und Gemeinden mit eigener Statistikstelle. Es dürfen ausschließlich Urnenwahlbezirke mit mindestens 400 Wahlberechtigten und Briefwahlbezirke mit mindestens 400 Wählerinnen und Wählern berücksichtigt werden. Für die Auswertung der Wahlbeteiligung sind maximal zehn Geburtsjahresgruppen mit je mindestens drei zusammengefassten Geburtsjahrgängen zulässig. Für die Auswertung der Stimmabgaben sind maximal sechs Geburtsjahresgruppen á sieben Geburtsjahrgänge zulässig. Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik dürfen nicht für einzelne Wahlbezirke veröffentlicht werden.
Fichtenau, 07.09.2021
Gemeinde Fichtenau
gez. Anja Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl
für die Gemeinde Fichtenau
wird in der Zeit vom 6. September 2021 bis 10. September 2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde Fichtenau, Hauptstraße 2, 74579 Fichtenau, Zimmer 2.9, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerver-zeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberech-tigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Daten-sichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 6. September 2021 bis zum 10. September 2021, spätestens am 10. September 2021 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde Fich-tenau, Hauptstraße 2, 74579 Fichtenau, Zimmer 2.9, Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 5. September 2021 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 268 Schwäbisch Hall-Hohenlohe
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
- oder
- durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeich-nis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 5. September 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 10. September 2021) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bun-deswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24. September 2021, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stel-len.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahl-briefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechti-gung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stim-me gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Fichtenau, 20.08.2021
Bürgermeisteramt Fichtenau -Wahlamt-
gez. Anja Schmidt-Wagemann,
Bürgermeisterin
"Windenergie Fichtenau – Kreßberg, 1. Änderung" (veröffentlicht 16.07.2021)
Amtliche Bekanntmachung
Wirksamkeit des sachlichen Teilflächennutzungsplanes
"Windenergie Fichtenau – Kreßberg, 1. Änderung"
Das Landratsamt Schwäbisch Hall hat den von dem Gemeindeverwaltungsverband Fichtenau am 24.02.20021 in öffentlicher Sitzung beschlossenen sachlichen Teilflächennutzungsplan "Windenergie Fichtenau – Kreßberg, 1. Änderung" mit Erlass vom 21.06.2021 auf Grund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Maßgebend ist der sachliche Teilflächennutzungsplan mit Begründung und Kartenteil in der Fassung vom 24.02.2021, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Der sachliche Teilflächennutzungsplan wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Jeder kann den sachlichen Teilflächennutzungsplan einschließlich Begründung und der zusammenfassenden Erklärung bei den Bürgermeisterämtern Fichtenau und Kreßberg während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (§ 6 Abs. 5 BauGB).
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber des Gemeindeverwaltungsverbandes geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
gez. Schmidt-Wagemann
Verbandsvorsitzende
Aufhebungssatzung Gutachterausschussgebührensatzung (veröffentlicht 20.05.2021)
Aufhebungssatzung
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 07.05.1991
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 11 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 17.05.2021 folgende Aufhebungssatzung beschlossen
§ 1
Aufhebung der Satzung
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 07.05.2021 mit allen Änderungen wird aufgehoben.
§ 2
Inkrafttreten
Die Aufhebungssatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anhörungsverfahren Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinien (veröffentlicht 20.05.2021)
Mit der europäischen Wasserrahmenrichtlinie – EG-WRRL _ (Richtlinie 2000/60/EG) und der Übertragung in Bundes- und Landesrecht, wurde ein gemeinsamer Ordnungsrahmen geschaffen und als Ziel der „gute Zustand“ definiert, um unsere Wasserressourcen zu sichern und langfristig eine nachhaltige Bewirtschaftung der Oberflächengewässer und des Grundwassers zu erreichen und die Lebensraumqualität für Gewässerorganismen zu erhalten bzw. wiederherzustellen.
Sie sieht die Aufstellung und Aktualisierung von Bewirtschaftungsplänen vor, in denen Belastungen dargestellt, Umweltziele formuliert und Maßnahmen zur Beseitigung der Defizite und zur Zielerreichung festgelegt werden. Wesentliche Schwerpunkte der baden-württembergischen Maßnahmenprogramme sind die Revitalisierung der Gewässer über die Verbesserung der Durchgängigkeit für Fische und eine naturnahe Gestaltung der Gewässerstruktur und des Abflussgeschehens, abwassertechnische und landwirtschaftliche Maßnahmen zur Verringerung der Nährstoffbelastung sowie sonstige Maßnahmen zur Verringerung der stofflichen Belastung.
Die Bewirtschaftungspläne werden nun nach 2009 und 2015 für einen dritten Bewirtschaftungszyklus fortgeschrieben. Bereits 2020 fand eine vorgezogene Online-Beteiligung statt, bei welcher der Öffentlichkeit in Baden-Württemberg frühzeitig die Möglichkeit gegeben wurde, sich bei den Planungen der Wasserwirtschaftsbehörde einzubringen. Die Entwürfe der aktualisierten Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme 2021 wurden auf der Internetseite wrrl.baden-wuerttemberg.de veröffentlicht und bieten im Rahmen der formalen Anhörung die Möglichkeit, zu den Entwürfen Stellung zu nehmen. Stellungnahmen können bis zum 30.06.2021 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift gegenüber der Flussgebietsbehörden abgegeben werden.
Für gebietsübergreifende Stellungnahmen ist zusätzlich ein zentrales E-Mail-Postfach eingerichtet: wrrl(@)rpt.bwl.de. Sollten Sie noch Fragen haben können Sie sich gerne an das Ortsbauamt der Gemeinde Fichtenau wenden. Ihre Gemeindeverwaltung
Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2021 des Gemeindeverwaltungsverbandes Fichtenau (veröffentlicht 23.04.2021)
Die Gesetzmäßigkeit der in der Verbandversammlung am 24.02.2021 erlassenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021, sowie die genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung ist vom Landratsamt Schwäbisch Hall mit Erlass vom 25.03.2021 bestätigt und genehmigt worden.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2021 liegen zur Einsichtnahme vom
Montag, 26.04.2021 bis einschließlich Dienstag, 04.05.2021
während der Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung Fichtenau, Hauptstraße 2, 74579 Fichtenau-Wildenstein, im Seiteneingang rechts neben dem Haupteingang des Rathauses öffentlich aus.
Die Haushaltssatzung 2021 wird nachstehend veröffentlicht:
Haushaltssatzung des Gemeindeverwaltungsverbandes Fichtenau
für das
Haushaltsjahr 2021
Auf Grund von § 5 Abs. 5 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung am 24.02.2021 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 13.500 €
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 13.500 €
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo 1.1 und 1.2) von 0 €
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 €
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 €
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0 €
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von 0 €
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 13.500 €
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 13.500 €
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 0 €
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 0 €
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 0 €
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 0 €
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 0 €
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0 €
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0 €
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 0 €
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushaltes (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 0 €
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 €
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 €
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 4.200 €
§ 5 Verbandsumlage
Die Umlage ist nach dem in § 9 der Verbandssatzung aufgestellten Beitragsschlüssel auf die Verbandsmitglieder zu verteilen.
Die Verbandsumlage beträgt gem. § 9 der Verbandssatzung 13.500 €
Fichtenau, den 24.02.2021
gez.
Anja Wagemann
Verbandsvorsitzende
Wahlbekanntmachung (veröffentlicht 26.02.2021)
Gemeinde Fichtenau Wahlkreis 22 Schwäbisch Hall
Wahlbekanntmachung
1. Am 14. März 2021 findet die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg statt.
Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in folgende 5 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
Nummer 101
Wahlbezirk Wildenstein
Wahlraum Wildenstein
Rathaus Feuerwehrunterrichtsraum
Hauptstraße 2, Fichtenau-Wildenstein (rollstuhlgerecht)
Nummer 106
Wahlbezirk Wäldershub
Wahlraum Wäldershub
Alte Schule Holzapfelstraße 2, Fichtenau-Wäldershub (nicht barrierefrei)
Nummer 202
Wahlbezirk Lautenbach
Wahlraum Bernhardsweiler
Bürgerhaus Dreiweiler Straße 6/1, Fichtenau-Bernhardsweiler (rollstuhlgerecht)
Nummer 303
Wahlbezirk Unterdeufstetten
Wahlraum Unterdeufstetten
Christoph-von-Pfeil-Schule Christoph-von-Pfeil-Weg 5, Fichtenau-Unterdeufstetten (rollstuhlgerecht)
Nummer 404
Wahlbezirk Matzenbach
Wahlraum Matzenbach
Turn- und Festhalle Sportzentrum 2, Fichtenau-Matzenbach (rollstuhlgerecht)
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann.
Die Briefwahlvorstände treten zusammen um 16:00 Uhr im Rathaus, Hauptstraße 2, 74579 Fichtenau-Wildenstein.
3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn er/sie einen Wahlschein hat (siehe Nr. 4).
Die Wähler/Wählerinnen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen und die Wahlbenachrichtigung abzugeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimm-zettel ausgehändigt.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer den Namen des Bewerbers und ggf. des Ersatz-bewerbers der zugelassenen Wahlvorschläge im Wahlkreis. Wahlvorschlägen von Parteien wird zudem der Name der Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, beigefügt. Rechts von dem Namen des jeweiligen Wahlvorschlags ist ein Kreis für die Kennzeichnung des Stimmzettels aufgebracht.
Jeder Wähler/Jede Wählerin hat eine Stimme. Er/Sie gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem Stimmzettel in einen der hinter den Wahlvorschlägen befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, für welchen Wahlvorschlag er/sie sich entscheiden will.
Der Stimmzettel muss vom Wähler/von der Wählerin in einer Wahlkabine des Wahlraums gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine/ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahl-schein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtli-chen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
5. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel eine Ände-rung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers/der Wählerin hinweisenden Zusatz enthält.
Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.
6. Jede/jeder Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Abs. 3 des Landtags-wahlgesetzes).
Ein/e Wahlberechtigte/r, der/die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe sei-ner/ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten/von der Wahlberechtigten selbst getroffe-nen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchli-cher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des/der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Abs. 4 Landtagswahlge-setz). Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleis-tung erlangt hat.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des/der Wahlberechtigten oder ohne eine ge-äußerte Wahlentscheidung des/der Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).
7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Fichtenau, 26.02.2021
Bürgermeisteramt
gez. Anja Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin
Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht gegen Gruppenauskünfte an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen anlässlich der Bundestagswahl am 26. September 2021 (veröffentlicht 15.02.2021)
Artikeltext Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht gegen Gruppenauskünfte an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen anlässlich der Bundestagwahl am 26. September 2021
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Den Betroffenen ist gegen die Übermittlung ihrer Daten gemäß § 50 Absatz 5 BMG ein Widerspruchsrecht eingeräumt.
Einwohner der Gemeinde Fichtenau, die wahlberechtigt für die Bundestagswahl am 26. September 2021 sind und von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchten, sollten dies in einer eigenhändig unterschriebenen, formlosen Erklärung an die Gemeindeverwaltung Fichtenau, Bürgerbüro, Hauptstr. 2, 74579 Fichtenau mitteilen.
Diese Willenserklärung hat bis zu ihrem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit.
Das Widerspruchsrecht kann nur umfassend geltend gemacht werden, eine Ausnahme für einzelne Parteien und Wählergruppen ist nicht möglich.
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 14. März 2021 (veröffentlicht 05.02.2021)
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 14. März 2021
1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Gemeinde Fichtenau wird in der Zeit vom 22. Februar bis 26. Februar 2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Fichtenau, Wildenstein, Hauptstraße 2, Zimmer 2.9 (Frau Grimm) für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Das Büro ist barrierefrei über den Aufzug im Rathaus zu erreichen. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Per-son im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsa-chen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerver-zeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtig-ten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 26. Februar 2021 bis 12.00 Uhr im Rathaus Fichtenau, Wildenstein, Hauptstraße 2, Zimmer 1.2 (Herr Strebel) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklä-rung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens am 21. Februar 2021 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahl-benachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerver-zeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtig-te, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 22 Schwäbisch Hall durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teil-nehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so recht-zeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr ein-geht.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Landeswahlordnung (bis zum 21. Februar 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,
b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 2 der Landes-wahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes ent-standen ist,
c) ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.
Der Wahlschein kann bis zum 12. März 2021, 18:00 Uhr im Rathaus Fichtenau, Wildenstein, Hauptstraße 2, Zimmer 2.9 (Frau Grimm) schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c an-gegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
6. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer an-deren Person bedienen.
7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
7.1. einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
7.2. einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
7.3. einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausge-stellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.
8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfang-nahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
9. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlbe-rechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfs-person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer an-deren Person erlangt hat.
Fichtenau, 05.02.2021
Bürgermeisteramt
gez.
Anja Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin
"Metalllager- und Schrottplatz" in Unterdeufstetten (veröffentlicht 15.12.2020)
Amtliche Bekanntmachung
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan und der örtlichen Bauvorschriften
"Metalllager- und Schrottplatz" in Unterdeufstetten
Der Gemeinderat Fichtenau hat am 14.12.2020 in öffentlicher Sitzung beschlossen, für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Metalllager- und Schrottplatz" in Unterdeufstetten und den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
Maßgebend ist die Planungskonzeption vom 14.12.2020 gefertigt durch das Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Der beabsichtigte Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
Ziel und Zweck der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Lagerplatzes als Zwischenlager für Altmetalle, Eisen- und Nichteisenschrotte.
Gelegenheit zu Äußerungen und zur Erörterung der Planung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit besteht in der Zeit
vom 07.01.2021
bis einschließlich 08.02.2021
im Rathaus während der üblichen Dienststunden. Die Auslegung erfolgt zu den Öffnungszeiten des Rathauses im Seiteneingang rechts neben dem Haupteingang. Wir bitten die ausgehängten Beschilderungen zum Schutz vor einer Infektion mit Covid-19 zu beachten. Bei Fragen können Sie sich gerne an das Bauamt der Gemeinde Fichtenau, Frau Hollenbach 07962/892-29, wenden. Ihre Stellungnahmen bitten wir schriftlich in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung einzuwerfen.
gez. Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin
Vorzeitige Ausführungsanordnung vom 09.11.2020 (veröffentlicht 25.11.2020)
Vorzeitige Ausführungsanordnung vom 09.11.2020 als PDF-Datei
Öffentliche Bekanntmachung
Flurbereinigung Stimpfach-Rechenberg/Jagstzell
Landkreis Schwäbisch Hall und Ostalbkreis
Vorzeitige Ausführungsanordnung vom 09.11.2020
1. Das Landratsamt Schwäbisch Hall -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans - einschließlich des Nachtrags 1 - für das gesamte Flurbereinigungsgebiet der Flurbereinigung Stimpfach-Rechenberg/Jagstzell an.
1.1 Der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands wird auf den 01.01.2021 festgesetzt. Mit diesem Zeitpunkt geht das Eigentum an den neuen Grundstücken auf den Empfänger über. Der im Flurbereinigungsplan - einschließlich des Nachtrags 1 - vorgesehene neue Rechtszustand tritt an die Stelle des bisherigen Rechtszustandes. Wird dieser vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan später unanfechtbar geändert, so wird diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den oben festgesetzten Zeitpunkt zurückwirken.
1.2 Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung vom 01.09.2010 enden mit Ablauf des 31.12.2020. Diese Anordnung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/2520) und auf der Internetseite des Landkreises Schwäbisch Hall (www.lrasha.de) eingesehen werden.
1.3 Anträge auf Regelung des Nießbrauchs und der Pachtverhältnisse müssen innerhalb von 3 Monaten nach Erlass dieser vorzeitigen Ausführungsanordnung beim Landratsamt Schwäbisch Hall -untere Flurbereinigungsbehörde- , Sitz: Schwäbisch Hall gestellt werden. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
2. Begründung
Die Voraussetzungen nach § 63 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) liegen vor.
Die Beteiligten sind am 02.12.2014 über den Flurbereinigungsplan angehört worden. Sämtliche Änderungen im Plannachtrag wurden mit den betroffenen Beteiligten einvernehmlich geregelt. Die verbliebenen Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan wurden dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt und von dort inzwischen zurückgewiesen. Eine Anfechtungsklage ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängig. Ihre Erledigung steht noch aus.
Aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplans würden einem großen Teil der Beteiligten voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen, da besonders
- der gesamte rechtsgeschäftliche Grundstücksverkehr im Flurbereinigungsgebiet erheblich erschwert wäre
- die Aufnahme von dinglich gesicherten Darlehen zu Bauzwecken bis zur Eintragung der neuen Grundstücke in das Grundbuch nicht oder nur erschwert möglich wäre
- das Grundbuch nach § 82 FlurbG im Interesse verschiedener Antragsteller nicht vorzeitig berichtigt werden könnte.
- bei dem starken Grundstücksverkehr fortgesetzt Zeit raubende Berichtigungen der Verfahrensunterlagen erforderlich würden.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Schwäbisch Hall, Sitz: Schwäbisch Hall eingelegt werden.
gez. Friedrich
Leitender Fachbeamter Flurneuordnung D.S.
"Buckenweiler Straße Nord" in Lautenbach (veröffentlicht 26.11.2020)
Inkrafttreten der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung
"Buckenweiler Straße Nord" in Lautenbach
Der Gemeinderat Fichtenau hat am 16.11.2020 in öffentlicher Sitzung die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Buckenweiler Straße Nord" in Lautenbach nach § 34 Abs. 4 BauGB als Satzung beschlossen.
Maßgebend sind der Lageplan und die textlichen Festsetzungen vom 16.11.2020, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Buckenweiler Straße Nord" tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 34 Abs. 6 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB).
Jedermann kann die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung einschließlich Begründung beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Fichtenau während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Der Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
Den Kartenausschnitt finden Sie hier >>
gez. Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin
Erstreckungssatzung (veröffentlicht 06.10.2020)
Erstreckungssatzung als PDF-Datei
Erstreckungssatzung auf das Gebiet der Städte/Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach, Wallhausen
Aufgrund des § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom 24. Juli 2000 in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit § 26 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16. September 1974 in der jeweils gültigen Fassung sowie in Verbindung mit § 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Fichtenau am 11. Mai 2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erstreckung
(1) Die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den gemeinsamen Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung)“ bei der Großen Kreisstadt Crailsheim in ihrer jeweils gültigen Fassung erstreckt sich auf das Stadt-/Gemeindegebiet der Städte/Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach, Wallhausen.
(2) Für Tätigkeiten des gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Großen Kreisstadt Crailsheim erstreckt sich die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)“ der Großen Kreisstadt Crailsheim in ihrer jeweils gültigen Fassung auf das Stadt-/ Gemeindegebiet der Städte/Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach, Wallhausen. Aus dem „Gebührenverzeichnis für öffentliche Leistungen der Großen Kreisstadt Crailsheim erstrecken sich jedoch nur Gebührenerhebungen die den Gutachterausschuss betreffen in ihrer jeweils gültigen Fassung auf das Stadt-/Gemeindegebiet der Städte/Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach, Wallhausen, soweit sie die Tätigkeit des gemeinsamen Gutachterausschusses betreffen.
§ 2
Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in den jeweiligen Amtsblättern der o. g. beteiligten Städte und Gemeinden in Kraft. Erfolgt die Bekanntmachung an unterschiedlichen Tagen, gilt der auf die späteste Bekanntmachung folgende Tag.
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung (veröffentlicht 01.10.2020)
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung als PDF-Datei
zur Übertragung der Aufgaben nach §§ 192 - 197 BauGB (Bildung und Erfüllung der Aufgaben eines Gemeinsamen Gutachterausschusses) von den Städte/Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach und Wallhausen auf die Große Kreisstadt Crailsheim.
Vorbemerkung
Die Städte/Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach, Wallhausen und die Große Kreisstadt Crailsheim schließen zur Bildung eines Gemeinsamen Gutachterausschusses aufgrund § 1 Absatz 1 Gutachterausschussverordnung (GuAVO) Baden-Württemberg in der Fassung vom 11.12.1989, zuletzt geändert am 26.09.2017, nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (§§ 1, 25 GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974, zuletzt geändert am 15.12.2015, folgende Vereinbarung:
§ 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Stadt Crailsheim (zuständige Stelle) erfüllt für die Städte/Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach und Wallhausen (im folgenden Mitgliedsgemeinden genannt), die nachfolgend aufgeführten Aufgaben des Gutachterausschusses i.S.d. § 193 BauGB.
1. Die automatisierte Einrichtung, Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung.
2. die Vorbereitung und Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten, insbesondere - Zinssätze für verschiedene Grundstücksarten - Sachwertfaktoren - Umrechnungskoeffizienten - Vergleichsfaktoren
3. Die Erstellung von Verkehrswertgutachten für unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Rechte an Grundstücken.
4. Die Erstellung von Marktberichten und Statistiken.
(2) Der Gemeinsame Gutachterausschuss trägt die Bezeichnung
,,Gutachterausschuss Altkreis Crailsheim"
(3) Die Stadt Crailsheim kann im Gebiet der Mitgliedsgemeinden dieser Vereinbarung alle zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen Maßnahmen treffen.
(4) Die Gemeinden sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um andere Gemeinden erweitert werden kann, soweit die Gemeinden im selben Landkreis liegen undbenachbart sind (§ 1 Absatz 1 Satz 2 GuAVO). Die Erweiterung bedarf der Zustimmung aller bisherigen Mitglieder.
§ 2
Einrichtung und Sitz der Geschäftsstelle
(1) Für die Tätigkeit des Gemeinsamen Gutachterausschusses wird eine Geschäftsstelle mit einer Personalausstattung von maximal 4,5 Stellen eingerichtet. Eine Erhöhung dieser Personalausstattung bedarf der Zustimmung aller Vertragsparteien. Die Geschäftsstelle wird zunächst mit 3 Stellen starten und die tatsächliche Besetzung gemäß den tatsächlichen Bedürfnissen anpassen.
(2) Der Sitz der Geschäftsstelle befindet sich in den Diensträumen der Stadt Crailsheim.
§ 3
Gutachterbestellung
(1) Jede Vertragspartei kann folgende Anzahl an Gutachterinnen/Gutachter in den Gemeinsamen Gutachterausschuss entsenden:
• Gemeinde Blaufelden:
• Gemeinde Fichtenau:
• Gemeinde Frankenhardt:
• Gemeinde Gerabronn:
• Stadt Kirchberg:
• Gemeinde Kreßberg:
• Stadt Langenburg:
• Gemeinde Rot am See:
• Gemeinde Satteldorf:
• Stadt Schrozberg:
• Gemeinde Stimpfach:
• Gemeinde Wallhausen:
• Stadt Crailsheim
3 Gutachterinnen/Gutachter
3 Gutachterinnen/Gutachter
3 Gutachterinnen/Gutachter
3 Gutachterinnen/Gutachter
3 Gutachterinnen/Gutachter
3 Gutachterinnen/Gutachter
3 Gutachterinnen/Gutachter
3 Gutachterinnen/Gutachter
3 Gutachterinnen/Gutachter
3 Gutachterinnen/Gutachter
3 Gutachterinnen/Gutachter
3 Gutachterinnen/Gutachter
11 Gutachterinnen/Gutachter
(2) Die Leitung der Geschäftsstelle wird von der jeweiligen Leitung der unteren Baurechtshörde wahrgenommen.
(3) Die/Der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die Gutachterinnen/Gutachter werden vom Gemeinderat der Stadt Crailsheim bestellt.
(4) Das Vorschlagsrecht für den als ehrenamtlichen Gutachter zu bestellenden Vertreter des Finanzamtes und dessen Stellvertreters obliegt der zuständigen Finanzbehörde (§ 2 Absatz 2 GuAVO).
§ 4
Gebührensatzung
(1) Die Gebührensatzung des Gemeinsamen Gutachterausschusses wird nach Anhörung der Mitgliedsgemeinden vom Gemeinderat der Stadt Crailsheim beschlossen. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Stadt Crailsheim das Recht aus Absatz 1 durch Erlass einer Erstreckungssatzung auf die Gemeindegebiete der Mitgliedsgemeinden wahrnimmt.
(2) Die Städte/Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Gerabronn, Kirchberg, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Schrozberg, Wallhausen verpflichten sich, ihre jeweiligen Gebührensatzungen bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung aufzuheben.
§ 5
Finanzierung
(1) Die Stadt Crailsheim erbringt die vereinbarten Leistungen durch eigenes Personal.
(2) Die Kostenerstattung wird wie folgt geregelt:
1. Von den bei der Stadt Crailsheim für die vereinbarten Leistungen anfallenden Kosten (insbesondere Personalkosten, Gutachterentschädigungen, Lizenzgebühren, Sachkosten etc) werden die eingehenden Gebühren und sonstigen Einnahmen in Abzug gebracht. Die Sachkosten (Kosten eines Arbeitsplatzes) bemessen sich nach der Höhe der vom Finanz- und Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, in der jeweils gültigen Fassung der Verwaltungsvorschrift über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten (VwV-Kostenfestlegung) ermittelten Kosten.
2. Eine volle Kostendeckung wird angestrebt. Die Gebührenordnungen sind entsprechend anzupassen.
3. Der Fehlbetrag wird dann auf die beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen aufgeteilt. Es gelten die vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg gemäß § 143 GemO ermittelten Zahlen zum Stichtag 30.06. eines jeden Jahres.
4. Abrechnungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr. Die Abrechnungen werden von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erstellt und den Mitgliedsgemeinden übersandt. Der jeweilige Kostenerstattungsbetrag wird den Mitgliedsgemeinden in Rechnung gestellt und wird nach Anforderung innerhalb eines Monats zur Zahlung fällig.
§ 6
Bereitstellung von Unterlagen
Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses werden durch die Mitgliedsgemeinden alle für das Führen der Kaufpreissammlung erforderlichen Daten kostenfrei überlassen. Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist berechtigt und hat Vollmacht von den Mitgliedsgemeinden in deren Namen notwendige Daten (z.B. GEO-Daten, Grundbuchdaten, Daten aus Bauakten etc.) zur Aufgabenerfüllung auch bei Dritten einzuholen.
§ 7
Verschwiegenheit, Datengeheimnis
Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist es nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Landesdatenschutzgesetzes untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben zu erheben, zu verarbeiten, Dritten bekannt zu geben oder zugänglich zu machen. Bedient sich die Geschäftsstelle dritter Personen als Erfüllungsgehilfen, werden diese von der Geschäftsstelle schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet.
§ 8
Dauer der Vereinbarung, Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf unbefristete Dauer geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der Amtsperiode des Gutachterausschusses schriftlich kündigen
(3) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 9
Schlussbestimmungen
(1) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Die Vereinbarung ist nach Genehmigung von allen Vertragsparteien öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Vereinbarung wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rechtwirksam.
(4) Die öffentliche Bekanntmachung hat entsprechend den jeweiligen Bekanntmachungssatzungen der beteiligten Gemeinden zu erfolgen.
(5) Änderungen/Ergänzungen der vorliegenden Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 10
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall die unwirksamen Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem sachgerechten und wirtschaftlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen. Dasselbe gilt, wenn sich während der Laufzeit der Vereinbarung ergibt, dass die Vereinbarung durch weitere Bestimmungen ergänzt werden muss.
Crailsheim, den 05. August 2020
Gemeinde Blaufelden
gez. Petra Weber
Bürgermeisterin
Gemeinde Fichtenau
gez. Anja Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin
Gemeinde Frankenhardt
gez. Jörg Schmidt
Bürgermeister
Gemeinde Gerabronn
gez. Christian Mauch
Bürgermeister
Stadt Kirchberg
gez. Stefan Ohr
Bürgermeister
Gemeinde Kreßberg
gez. Robert Fischer
Bürgermeister
Stadt Langenburg
gez. Wolfgang Class
Bürgermeister
Gemeinde Rot am See
gez. Siegfried Gröner
Bürgermeister
Gemeinde Satteldorf
gez. Kurt Wackler
Bürgermeister
Stadt Schrozberg
gez. Jacqueline Förderer
Bürgermeisterin
Gemeinde Stimpfach
gez. Matthias Strobel
Bürgermeister
Gemeinde Wallhausen
gez. Rita Behr-Martin
Bürgermeisterin
Große Kreisstadt Crailsheim
gez. Dr. Christoph Grimmer
Oberbürgermeister
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die zwischen der Großen Kreisstadt Crailsheim und den Städten und Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg an der Jagst, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach und Wallhausen am 05.08.2020 abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach §§ 192 – 197 BauGB (Bildung und Erfüllung der Aufgaben eines Gemeinsamen Gutachterausschusses) von den o.g. Städten und Gemeinden auf die Große Kreisstadt Crailsheim gem. § 25 Abs. 5 i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 2 GKZ mit Schreiben vom 01.09.2020 genehmigt.
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung (veröffentlicht 01.10.2020)
Entsorgungssatzung als PDF-Datei
Aufgrund von § 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und §§ 2, 8 Abs. 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Fichtenau am 24.02.2003 folgende Satzung, zuletzt geändert am 28.09.2020, beschlossen:
I. Allgemeines
§ 1
Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung
(1) Die Gemeinde betreibt die unschädliche Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen und des gesammelten Abwassers aus geschlossenen Gruben als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Abwasserbeseitigung nach Abs. 1 umfasst die Abfuhr und Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen sowie des Inhalts von geschlossenen Gruben einschließlich der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs dieser Anlagen durch die Gemeinde oder den von ihr beauftragten Dritten im Sinne von § 56 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
§ 2
Anschluss und Benutzung
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben vorhanden sind, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtung für die Abwasserbeseitigung nach § 1 Abs. 1 anzuschließen und den Inhalt der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Gemeinde zu überlassen. An die Stelle des Grundstückseigentümers tritt der Erbbauberechtigte.
(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.
(3) Von der Verpflichtung zum Anschluss und der Benutzung der Einrichtung ist der nach Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines, die öffentlichen Belange überwiegenden Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit von der Wasserbehörde bestätigt wird.
(4) Eine Befreiung zur Benutzung der gemeindlichen Abfuhr des Schlamms bzw. Abwassers wird dem nach Abs. 1 und 2 Verpflichteten auf Antrag insoweit und insolange erteilt, als er selbst eine ordnungsgemäße Abfuhr des auf seinem Grundstück anfallenden Schlamms bzw. Abwassers sicherstellen kann. Der Gemeinde ist auf Verlangen ein Nachweis über die ordnungsgemäße Abfuhr zu erbringen.
§ 3
Betrieb der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
(1) Die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die wasserrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Vom Betreiber ist eine ständige Funktionskontrolle (Eigenkontrolle) seiner Abwasseranlagen durchzuführen.
(2) Die ordnungsgemäße Wartung der Kleinkläranlagen ist vom Grundstückseigentümer gegenüber der Gemeinde jährlich durch die Vorlage der Bescheinigung eines Fachbetriebes oder Fachmannes nachzuweisen.
(3) Zur Prüfung der Dichtigkeit von geschlossenen Gruben führt die Gemeinde eine Plausbilitätskontrolle durch den Vergleich des bezogenen Frischwassers mit der Menge des entsorgten Grubeninhaltes durch. Den entsorgten Grubeninhalt muss der Grundstückseigentümer gegenüber der Gemeinde jährlich nachweisen.
(4) In die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben dürfen keine Stoffe eingeleitet werden, die geeignet sind, - die Funktionsfähigkeit der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben zu beeinträchtigen, - die bei der Entleerung, Abfuhr und Behandlung eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Abwasserreinigungsanlagen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören.
(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) in der jeweils geltenden Fassung über
1. die Ausschlüsse in § 6 Abs. 1 und 2 Abwassersatzung für Einleitungen in die Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben;
2. den Einbau sowie die Entleerung und Reinigung von Abscheidevorrichtungen gemäß § 18 Abs. 1 Abwassersatzung auf angeschlossenen Grundstücken entsprechend.
§ 4
Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
(1) Die Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben erfolgt regelmäßig, mindestens jedoch in den von der Gemeinde für jede Kleinkläranlage und geschlossene Grube unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise, der DIN-4261, den Bestimmungen der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung sowie der wasserrechtlichen Entscheidung festgelegten Abständen oder zusätzlich nach Bedarf.
(2) Die Gemeinde kann die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben auch zwischen den nach Absatz 1 festgelegten Terminen und ohne Anzeige nach § 5Absatz 2 entsorgen, wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren erforderlich ist.
§ 5
Anzeigepflicht, Zutrittsrecht, Auskünfte
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde binnen eines Monats anzuzeigen
- die Inbetriebnahme und das Verfahren (Art der Abwasserbehandlung) von Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben;
- den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks, wenn auf dem Grundstück Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben vorhanden sind. Bestehende Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben sind der Gemeinde vom Grundstückseigentümer oder vom Betreiber der Anlage innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung anzuzeigen.
(2) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den etwaigen Bedarf für eine Entleerung vor dem für die nächste Leerung festgelegten Termin anzuzeigen. Die Anzeige hat für geschlossene Gruben spätestens dann zu erfolgen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf angefüllt ist.
(3) Den Beauftragten der Gemeinde ist ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben zu gewähren - zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung eingehalten werden; - zur Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben nach § 4 Abs. 1 und 2.
(4) Der Grundstückseigentümer ist dafür verantwortlich, dass die Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben jederzeit zum Zweck des Abfahrens des Abwassers zugänglich sind und sich der Zugang in einem verkehrssicheren Zustand befindet.
(5) Der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen sind verpflichtet, alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 6
Haftung
(1) Der Grundstückseigentümer haftet der Gemeinde für Schäden infolge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer oder satzungswidriger Nutzung seiner Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben. Er hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Kann die Entsorgung der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben wegen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Witterungseinflüssen, Hochwasser oder aus ähnlichen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz
II. Gebühren
§ 7
Gebührenmaßstab
(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung nach § 1 dieser Satzung eine Benutzungsgebühr.
(2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die mit der Messeinrichtung des Abfuhrfahrzeugs gemessene Menge des Abfuhrguts, die bei jeder Abfuhr mit der Messeinrichtung des Abfuhrfahrzeugs zu messen und vom Grundstückseigentümer zu bestätigen ist.
§ 8
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Abtransports des Abfuhrgutes Eigentümer des Grundstücks ist.
(2) Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 9
Gebührenhöhe
Die Abfuhrgebühr beträgt
- bei Kleinkläranlagen: für jeden Kubikmeter Schlamm 81,00 €
- bei geschlossenen Gruben: für jeden Kubikmeter Abwasser 6,48 €
Angefangene Kubikmeter werden bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
§ 10
Entstehung, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung.
(2) Die Gebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.
III. Ordnungswidrigkeiten
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i. S. von § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 den Inhalt von Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben nicht der Gemeinde überlässt;
2. Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben nicht nach den Vorschriften des § 3 Abs. 1 herstellt, unterhält oder betreibt;
3. entgegen § 3 Abs. 3 Stoffe in die Anlagen einleitet, die geeignet sind, die bei der Entleerung, Abfuhr und Behandlung eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Abwasserreinigungsanlagen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören;
4. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 1 i. V. mit § 6 Abs. 1 und 2 der Abwassersatzung von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben einleitet oder die vorgeschriebenen Höchstwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält;
5. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 2 i. V. mit § 18 Abs. 1 der Abwassersatzung die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheidevorrichtungen nicht vornimmt;
6. entgegen § 5 Abs. 1 und 2 seinen Anzeigepflichten gegen über der Gemeinde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
7. entgegen § 5 Abs. 3 dem Beauftragten der Gemeinde nicht ungehinderten Zutritt gewährt.
(2) Die Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes bleiben unberührt
(3) Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt zum 01. Januar 2021 in Kraft.
Hinweis nach § 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Gemeinde Fichtenau geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind
oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat
oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Fichtenau, 29.09.2020
Anja Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (veröffentlicht 01.10.2020)
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassersatzung – AbwS)
vom 10.09.2012
- mit eingearbeiteter Änderung vom 18.11.2013
- mit eingearbeiteter Änderung vom 20.11.2017
- mit eingearbeiteter Änderung vom 28.09.2020
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Fichtenau am 28.09.2020 folgende Satzung beschlossen:
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde Fichtenau betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers in jeweils selbständigen öffentlichen Einrichtungen
a) zur zentralen Abwasserbeseitigung,
b) zur dezentralen Abwasserbeseitigung.
Die dezentrale Abwasserbeseitigung wird durch besondere Satzung der Gemeinde über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
(2) Die Gemeinde kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. (3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(2) Die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung umfasst alle Abwasseranlagen mit dem Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche zentrale Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur Ableitung von Grund-und Drainagewasser, durch die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Retentionsbodenfìlter, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u. a. Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen sind, sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Gemeinde zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden.
Zu den öffentlichen zentralen Abwasseranlagen gehört auch der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluss).
(3) Die dezentrale Abwasserbeseitigung umfasst die Abfuhr und die Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen sowie des Inhalts von geschlossenen Gruben einschließlich der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs dieser Anlagen durch die Gemeinde oder durch den von ihr nach § 45 b Abs. 1 Satz 3 WG beauftragten Dritten. Zu den öffentlichen dezentralen Abwasseranlagen gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für die Abfuhr und die Behandlung von Abwasser aus geschlossenen Gruben und Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.
(4) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen.
Für den Bereich der zentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte sowie Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser, soweit sie sich auf privaten Grundstücken befinden.
Für den Bereich der dezentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) und geschlossene Gruben, einschließlich Zubehör, innerhalb des zu entwässernden Grundstücks.
(5) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in den öffentlichen Kanal. Drosseleinrichtungen dienen der vergleichmäßigten und reduzierten (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal; sie sind so auszulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituationen (zum Beispiel Starkregen) erfolgt.
Il.
Anschluss und Benutzung
§ 3
Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Gemeinde im Rahmen des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.
(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.
(3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.
(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.
§ 4
Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss
(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die Gemeinde verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.
(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann die Gemeinde den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.
§ 5
Befreiungen
Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund § 46 Abs. 5 Satz 1 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.
§ 6
Allgemeine Ausschlüsse
(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.
(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:
1. Stoffe - auch im zerkleinerten Zustand -, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z.B. Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut-und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände);
2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett-oder ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl/Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut aus Schlachtungen, mit Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe) sowie Arzneimittel;
3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;
4. faulendes und sonst übel riechendes Abwasser (z.B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser;
5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;
6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht;
7. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den Richtwerten des Anhangs A. 1 des Merkblatts DWA-M 115−2 vom Februar 2013 (Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. – DWA –, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef) liegen.
(3) Die Gemeinde kann im Einzelfall über die nach Absatz 2 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller eventuell entstehende Mehrkosten übernimmt.
§ 7
Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung
(1) Die Gemeinde kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen,
a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde;
b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann.
(2) Die Gemeinde kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
(3) Schließt die Gemeinde in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 46 Abs. 4 Satz 2 WG).
§ 8
Einleitungsbeschränkungen
(1) Die Gemeinde kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.
(2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden.
(3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.
§ 9
Eigenkontrolle
(1) Die Gemeinde kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten (nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.
(2) Die Gemeinde kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.
§ 10
Abwasseruntersuchungen
(1) Die Gemeinde kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 21 Abs. 2 entsprechend.
(2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen.
§ 11
Grundstücksbenutzung
Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch die Gemeinde verpflichtet werden, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden.
III.
Grundstücksanschlüsse, Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 12
Grundstücksanschlüsse
(1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
(2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit.
(3) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten beide Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Gemeinde kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (z.B. Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Gemeinde den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen.
(4) Die Gemeinde kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 34) neu gebildet werden.
§ 13
Kostenerstattung
(1) Der Gemeinde sind vom Grundstückseigentümer zu erstatten:
a) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse (§ 12 Abs. 3);
b) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Grundstücksanschlüsse (§ 12 Abs. 4). Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.
(3) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig.
§ 14
Private Grundstücksanschlüsse
(1) Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und zu beseitigen.
(2) Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den allgemein anerkannten Regeln der-Technik und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Gemeinde, und verzichtet der Grundstückseigentümer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist der Grundstücksanschluss auf sein Verlangen von der Gemeinde zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich (§ 35 BauGB).
(3) Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen (Abs. 1) sind der Gemeinde vom Grundstückseigentümer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen.
§ 15
Genehmigungen
(1) Der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bedürfen
a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung;
b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung.
Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.
(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z.B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.
(3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- Lageplan im Maßstab 1:500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.;
- Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1:100, mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse;
- Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1:100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und der Gefällsverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull).
Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Gemeinde einzuholen. Dort sind auch Formulare für die Entwässerungsanträge erhältlich.
§ 16
Regeln der Technik
Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird.
§ 17
Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu reinigen.
(2) Die Gemeinde kann, zusammen mit dem Grundstücksanschluss, einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlage, vom Grundstücksanschluss bis einschließlich des Prüfschachts, herstellen oder erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr (Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 20) wasserdicht ausgeführt sein.
(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage - auch vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann die Gemeinde den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Gemeinde kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer übertragen.
§ 18
Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte
(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Gemeinde gegenüber schadensersatzpflichtig. Für die Beseitigung/Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung.
(2) Die Gemeinde kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 16 bleibt unberührt.
(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.
§ 19
Außerbetriebsetzung von Kleinkläranlagen
Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück über eine Abwasserleitung an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer selbst.
§ 20
Sicherung gegen Rückstau
Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen.
§ 21
Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster
(1) Vor der Abnahme durch die Gemeinde darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet, die Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen Die mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen dürfen Grundstücke zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Satzungsbestimmungen betreten.
(3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.
(4) Die Gemeinde/Stadt ist nach § 49 Abs. 1 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage, deren Wirksamkeit, Betrieb oder Unterhaltung oder auf das Gewässer zu erwarten ist, in einem sogenannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird bei der Gemeinde/Stadt geführt und auf Verlangen der Wasserbehörde übermittelt. Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind verpflichtet, der Gemeinde/Stadt auf deren Anforderung hin die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Namen des Betriebs und der Verantwortlichen, Art und Umfang der Produktion, eingeleitete Abwassermenge, Art der Abwasservorbehandlungsanlage sowie der wesentlichen Abwasserinhaltsstoffe. Hierzu gehören insbesondere auch solche Stoffe, die in Anlage 5 und 7 der Oberflächengewässerverordnung genannt sind. Die Gemeinde/Stadt wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes beachten.
IV.
Abwasserbeitrag
§ 22
Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag wird in Teilbeiträgen (§ 33) erhoben.
§ 23
Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
§ 24
Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner bzw. Schuldner der Vorauszahlung ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.
§ 25
Beitragsmaßstab
Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor (§ 27); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
§ 26
Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche gilt:
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB nicht besteht oder sie die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder gärtnerisch genutzte Flächen.
(2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt.
§ 27
Nutzungsfaktor
(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00
2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50
4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75
5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00.
(2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 28 bis 31 finden keine Anwendung.
§ 28
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt
(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.
(2) Bei Gebäuden mit Vollgeschossen, die höher als 3,5 m sind, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
§ 29
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt
(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
§ 30
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt
(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch
1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (Ml), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO)
festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch
1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (Ml), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO)
festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.
(4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.
§ 31
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der § 28 bis 30 bestehen
(1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 28 bis 30 enthält, ist maßgebend:
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse,
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse.
(2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend:
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse;
2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.
(3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 34) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.
(4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO und bei Gebäuden mit Vollgeschossen, die höher als 3,5 m sind, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
§ 32
Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht
(1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben,
1. soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird;
2. soweit in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird;
3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist;
4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden.
(2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen.
§ 33
Beitragssatz
Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus:
Teilbeiträge je m² Nutzungsfläche (§ 25)
1. für den öffentlichen Abwasserkanal 3,00 €
2. für den mechanischen und den biologischen Teil des Klärwerks 2,00 €.
§ 34
Entstehung der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht:
1. In den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann.
2. In den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
3. In den Fällen des § 33 Nr. 2, sobald die Teile der Abwasseranlagen für das Grundstück genutzt werden können.
4. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB.
5. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.
6. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neu gebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.
7. In den Fällen des § 32 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen, jedoch frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung gem. § 46 Abs. 7.
(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentliche Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.
(3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 15 Abs. 2 entsprechend.
§ 35
Vorauszahlungen, Fälligkeit
1) Die Gemeinde erhebt Vorauszahlungen auf die Teilbeiträge nach § 33 Nr. 2 in Höhe von 80 v. H. der voraussichtlichen Teilbeitragsschuld, sobald mit der Herstellung des Teils der öffentlichen Abwasseranlagen begonnen wird.
2) Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) und die Vorauszahlungen werden jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig.
§ 36
Ablösung
1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Abwasserbeitrags (Teilbeitrags) vereinbaren.
2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld (Teilbeitragsschuld); die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung.
3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
V.
Abwassergebühren
§ 37
Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren.
§ 38
Gebührenmaßstab
1) Die Abwassergebühren werden getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr, § 40) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr, § 40 a) erhoben.
2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die Schmutzwassergebühr nach der eingeleiteten Abwasser- bzw. Wassermenge.
§ 39
Gebührenschuldner
1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über.
2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 40
Bemessung der Schmutzwassergebühr
(1) Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr im Sinne von § 38 Abs. 1 ist:
1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge;
2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge;
3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird.
Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) ist Bemessungsgrundlage die eingeleitete Abwasser- bzw. Wassermenge.
(2) Auf Verlangen der Gemeinde hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) sowie bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.
(3) Bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser im Haushalt (Abs. 1 Nr.3) wird, solange der Gebührenschuldner keine geeignete Messeinrichtungen anbringt, als angefallene Abwassermenge eine Pauschalmenge von 15 m³/Jahr und Person zugrunde gelegt. Dabei werden alle polizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, die sich während des Veranlagungszeitraumes nicht nur vorübergehend auf dem Grundstück aufhalten.
§ 40 a
Bemessung der Niederschlagswassergebühr
(1) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr (§ 38 Abs. 1) sind die überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht, der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.
(2) Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird:
a) Vollständig versiegelte Flächen, z.B. Dachflächen, Asphalt, Beton, Bitumen 0,9
b) Stark versiegelte Flächen, z.B. Pflaster, Platten, Verbundsteine 0,6
c) Wenig versiegelte Flächen, z.B. Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Gründächer 0,3.
Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Buchstaben a) bis c), die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.
(3) Flächen, von denen Niederschlagswasser über eine Sickermulde, ein Mulden-Rigolensystem oder eine vergleichbare Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf den öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen zugeführt wird, werden mit dem Faktor 0,3 berücksichtigt.
(4) Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt. Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind gilt folgendes:
a) bei Regenwassernutzung ausschließlich zur Gartenbewässerung werden die Flächen um 8 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert;
b) bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb werden die Flächen um 15 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert.
Die Anrechnung kann nur bis zu maximal 50 % der an die Zisterne angeschlossenen Flächen erfolgen.
Sätze 1 und 2 gelten nur für Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind sowie ein Mindestfassungsvolumen von 3 m³ aufweisen. Die Reduzierungen sind auf den nach Abs. 2 ermittelten Wert anzuwenden.
§ 41
Absetzungen
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr (§ 40) abgesetzt. In den Fällen des Abs. 2 erfolgt die Absetzung von Amts wegen.
(2) Der Nachweis der nichteingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von der Gemeinde plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Gemeinde innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.
(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Absatz 2 festgestellt, werden die eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1 je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 12 m³/Jahr.
Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 35 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 25 m³/Jahr betragen.
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.
(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.
§ 42
Höhe der Abwassergebühren, unterjährige Gebührenanpassung
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser 4,12 €.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m² versiegelte Fläche 0,28 €.
(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser 4,12 €.
(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
(5) Ändern sich die Gebührensätze innerhalb eines Veranlagungszeitraumes, so wird der für den neuen Schmutzwassergebührensatz maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Zur Vermeidung übermäßiger Härten können jahreszeitliche Verbrauchs-schwankungen angemessen berücksichtigt werden.
(6) Bei der Änderung des Niederschlagswassergebührensatzes innerhalb eines Veranlagungszeitraumes werden die für den neuen Niederschlagswassergebührensatz maßgeblichen versiegelten Flächen mit dem Zwölftelanteil berechnet, der dem Zeitanteil ab dem Änderungszeitpunkt entspricht.
§ 43
Entstehung der Gebührenschuld
(1) In den Fällen des § 38 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.
(2) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats; für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Kalenderjahres.
(3) In den Fällen des § 38 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.
(4) Die Gebührenschuld gemäß § 38 Abs. 1 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V. mit § 27 KAG).
§ 44
Vorauszahlungen
(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres.
(2) Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs bzw. ein Viertel der zuletzt gemäß § 40 a festgestellten versiegelten Grundstücksfläche zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht werden der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch und der Viertelanteil der Jahresniederschlagswassergebühr geschätzt.
(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
(4) In den Fällen des § 38 Abs. 2 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.
§ 45
Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 44) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 44 werden mit Ende des Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig.
VI.
Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 46
Anzeigepflicht
(1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.
(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebührenschuldner der Gemeinde anzuzeigen
a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage;
b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser (§ 40 Abs. 1 Nr. 3);
c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs. 3).
(3) Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung, hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§ 40 a Abs. 1) der Gemeinde in prüffähiger Form mitzuteilen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt.
(4) Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 40 a Abs. 2 aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen. Die Gemeinde stellt auf Anforderung einen Anzeigevordruck zur Verfügung.
(5) Ändert sich die versiegelte gebührenpflichtige Fläche nach § 40 a um mehr aIs 10 m², ist die Änderung innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen.
(6) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Gemeinde mitzuteilen:
a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;
b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist.
(7) Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgrenzungen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden.
(8) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.
(9) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen.
§ 47
Haftung der Gemeinde
(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.
(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 20) bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet die Gemeinde nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
§ 48
Haftung der Grundstückseigentümer
Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
§ 49
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Gemeinde überlässt;
2. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die für einleitbares Abwasser vorgegebenen Richtwerte überschreitet;
3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind;
5. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Gemeinde in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
6. entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich von der Gemeinde herstellen, unterhalten, erneuern, ändern, abtrennen oder beseitigen lässt;
7. entgegen § 15 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinde eine Grundstücksentwässerungsanlage herstellt, anschließt oder ändert oder eine öffentliche Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung ändert;
8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 16 und des § 17 Absätze 1 und 3 herstellt, unterhält oder betreibt;
9. entgegen § 18 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt;
10. entgegen § 18 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender mit Spülvorrichtungen an seine Grundstücksentwässerungsanlagen anschließt;
11. entgegen § 21 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 46 Absätze 1 bis 7 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 50
Datenweitergaben
Die öffentliche Einrichtung Wasserversorgung wird verpflichtet, an den Regiebetrieb Abwasserbeseitigung die zur Erhebung der Abwassergebühren erforderlichen Daten (Name, Vorname, Adresse des Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten gemäß § 39 sowie die im jeweiligen Veranlagungszeitraum - Kalenderjahr - verbrauchte Wassermenge), gegen Erstattung der für die Datenübermittlung anfallenden Zusatzkosten, zu übermitteln.
VII.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 51
Übergangsregelung
Sind auf Grundstücken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung Zwischenzähler gemäß § 41 Abs. 2 vorhanden, sind diese bei der Gemeinde unter Angabe des Zählerstandes und eines Nachweises über die Eichung des Zählers innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen.
§ 52 Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Gemeinde Fichtenau geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind
oder -
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat
oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Fichtenau, den 29.09.2020
Anja Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin
Wasserversorgungssatzung - WVS (veröffentlicht 01.10.2020)
Wasserversorgungssatzung als PDF-Datei
Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) der Gemeinde Fichtenau vom 15.10.2012
- mit eingearbeiteter Änderung vom 16.12.2013
- mit eingearbeiteter Änderung vom 01.12.2014
- mit eingearbeiteter Änderung vom 20.11.2017
- mit eingearbeiteter Änderung vom 28.09.2020
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Fichtenau am 28.09.2020 folgende Satzung beschlossen:
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde Fichtenau betreibt die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt die Gemeinde.
(2) Die Gemeinde kann die Wasserversorgung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.
§ 2
Anschlussnehmer, Wasserabnehmer
(1) Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen.
(2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschlussnehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt.
§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.
(3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.
(4) Die Gemeinde kann im Falle der Absätze 2 und 3 den Anschluss und die Benutzung gestatten, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
§ 4
Anschlusszwang
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.
(2) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
§ 5
Benutzungszwang
(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung von Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbewässerung.
(2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
(3) Die Gemeinde räumt dem Wasserabnehmer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
(4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
(5) Der Wasserabnehmer hat der Gemeinde vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in die öffentliche Wasserversorgungsanlage möglich sind.
§ 6
Art der Versorgung
(1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser entsprechen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.
(2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an die Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
§ 7
Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungsunterbrechungen
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,
2. soweit und solange die Gemeinde an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(3) Die Gemeinde hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn sie
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeinde dies nicht zu vertreten hat oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
§ 8
Verwendung des Wassers, sparsamer Umgang
(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlussnehmers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Gemeinde kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.
(3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der Gemeinde vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken.
(4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Gemeinde mit Wasserzählern zu benutzen.
(5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Gemeinde zu treffen.
(6) Mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ist sorgsam umzugehen. Die Wasserabnehmer werden aufgefordert, wassersparende Verfahren anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist.
§ 9
Unterbrechung des Wasserbezugs
(1) Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug länger als drei Monate einstellen, so hat er dies der Gemeinde mindestens zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen Wird der Wasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet der Anschlussnehmer der Gemeinde für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen.
(2) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.
§ 10
Einstellung der Versorgung
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,
2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritte oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
(3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wiederaufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Wasserabnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.
§ 11
Grundstücksbenutzung
(1) Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Anschlussnehmer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Anschlussnehmer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Wasserabnehmer oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so hat der Anschlussnehmer die Kosten zu tragen.
(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gemeinde noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 12
Zutrittsrecht
Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde im Rahmen des § 44 Abs. 6 Wassergesetz für Baden-Württemberg und des § 99 der Abgabenordnung den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 24 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung insbesondere zur Ablesung, zum Austausch der Messeinrichtungen (Wasserzähler) oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist.
Il.
Hausanschlüsse, Anlagen des Anschlussnehmers, Messeinrichtungen
§ 13
Anschlussantrag
(1) Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist von Anschlussnehmer unter Benutzung eines bei der Gemeinde erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:
1. Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Anschlussnehmers (Wasserverbrauchsanlage);
2. der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll;
3. eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (zum Beispiel von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs;
4. Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage;
5. im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten.
§ 14
Haus- und Grundstücksanschlüsse
(1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hausanschlüsse werden ausschließlich von der Gemeinde bzw. der Zweckverband RiesWasserVersorgung hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
(2) Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Regelung im Eigentum der Gemeinde. Soweit sie in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse), sind sie Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage.
(3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Hausanschlüsse bereit.
(4) Die Gemeinde kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlüsse gelten auch Hausanschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 37) neu gebildet werden.
(5) Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung muss stets möglich sein; sie sind vor Beschädigung zu schützen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
§ 15
Kostenerstattung
(1) Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde zu erstatten:
1. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse.
2. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4).
Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.
(2) Zweigt eine Hausanschlussleitung von der Anschlusstrommel im Hydrantenschacht ab (württ. Schachthydrantensystem), so wird der Teil der Anschlussleitung, der neben der Versorgungsleitung verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten nach Abs. 1 unberücksichtigt gelassen. Die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung dieser Teilstrecke trägt die Gemeinde.
(3) Der Erstattungsanspruch, entsteht mit der endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. Wird nur der Grundstücksanschluss hergestellt, entsteht der Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses.
(4) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig.
§ 16
Private Anschlussleitungen
(1) Private Anschlussleitungen hat der Anschlussnehmer selbst zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die insoweit anfallenden Kosten sind vom Anschlussnehmer zu tragen.
(2) Entspricht eine solche Anschlussleitung nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den Bestimmungen der DIN 1988 und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Gemeinde, und verzichtet der Anschlussnehmer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist die Anschlussleitung auf sein Verlangen von der Gemeinde zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich (§ 35 BauGB).
(3) Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneuerungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen sind der Gemeinde vom Anschlussnehmer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen.
§ 17
Anlage des Anschlussnehmers
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss - mit Ausnahme der Messeinrichtungen der Gemeinde - ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder ein von der Gemeinde zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Anschlussnehmers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen.
(4) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
§ 18
Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers
(1) Die Gemeinde oder deren Beauftragte schließen die Anlage des Anschlussnehmers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen zu beantragen.
§ 19
Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist sie dazu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.
§ 20
Technische Anschlussbedingungen
Die Gemeinde ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Gemeinde abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
§ 21
Messung
(1) Die Gemeinde stellt die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung nicht im Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.
(2) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe der Gemeinde. Sie hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.
(3) Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
(4) Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den Zwischenzähler betreffenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Wasserzinsberechnung zugrunde zu legen.
§ 22
Nachprüfung von Messeinrichtungen
(1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die Kosten der Prüfung fallen der Gemeinde zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer.
§ 23
Ablesung
(1) Die Messeinrichtungen sind nach Aufforderung der Gemeinde vom Anschlussnehmer selbst abzulesen. Die Ableseergebnisse sind in den von der Gemeinde hierfür übermittelten Vordruck einzutragen. Der ausgefüllte Vordruck ist an die Gemeinde zurückzusenden.
(2) Geht der ausgefüllte Vordruck nicht innerhalb einer von er Gemeinde gesetzten, angemessenen Frist bei dieser ein, darf sie den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. § 12 bleibt davon unberührt.
§ 24
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
(1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
1. das Grundstück unbebaut ist oder
2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.
III.
Wasserversorgungsbeitrag
§ 25
Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag.
§ 26
Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
§ 27
Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamt-schuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.
§ 28
Beitragsmaßstab
Maßstab für den Wasserversorgungsbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 29) mit einem Nutzungsfaktor (§ 30); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
§ 29
Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche gilt:
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 BauGB nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder gärtnerisch genutzte Flächen.
(2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt.
§ 30
Nutzungsfaktor
(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 29) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00
2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50
4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75
5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00.
(2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 31 bis 34 finden keine Anwendung.
§ 31
Ermittlung des Nutzungsmaßstabes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt
(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.
(2) Bei Gebäuden mit Vollgeschossen, die höher als 3,5 m sind, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5; mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
§ 32
Ermittlung des Nutzungsmaßstabes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt
(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
§ 33
Ermittlung des Nutzungsmaßstabes bei Grundstücken, für die eine Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt
(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch
1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (Ml), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO)
festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch
1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (Ml), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.
(4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.
§ 34
Ermittlung des Nutzungsmaßstabes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der § 31 bis 33 bestehen
(1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 31 bis 33 enthält, ist maßgebend:
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse,
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse.
(2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend:
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse;
2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.
(3) AIs Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 37) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.
(4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO und bei Gebäuden mit Vollgeschossen, die höher als 3,5 m sind, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
§ 35
Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht
(1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beitrage erhoben,
1. soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird;
2. soweit in den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird;
3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen, vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist;
4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden.
(2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen.
§ 36
Beitragssatz
Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche (§ 28) 2,50 Euro.
§ 37
Entstehung der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht:
1. In den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann.
2. In den Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
3. In den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB.
4. In den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.
5. In den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neu gebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.
6. In den Fällen des § 35 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen, jedoch frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung gem. § 49 Abs. 3.
(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentliche Wasserversorgungsanlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.
(3) Mittelbare Anschlüsse (z.B. über bestehende Hausanschlüsse) stehen dem unmittelbaren Anschluss an öffentliche Wasserversorgungsanlagen gleich.
§ 38
Fälligkeit
Der Wasserversorgungsbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.
§ 39
Ablösung
(1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Wasserversorgungsbeitrages vereinbaren.
(2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
IV.
Benutzungsgebühren
§ 40
Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebühren.
§ 41
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über.
(2) In den Fällen des § 43 Abs. 3 ist der Gebührenschuldner der Wasserabnehmer.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 42
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss von:
Q 3 = 2,5 0,28 Euro/Monat
Q 3 = 4 0,45 Euro/Monat
Q 3 = 10 1,12 Euro/Monat
Q 3 = 16 1,79 Euro/Monat
Q 3 = 25 2,80 Euro/Monat
Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.
(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.
(3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.
§ 43
Verbrauchsgebühren
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Sie beträgt pro Kubikmeter Wasser 2,05 Euro.
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,05 Euro.
(3) Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr (einschließlich Grundgebühr gem. § 42) pro Kubikmeter 3,32 Euro.
§ 44
Gemessene Wassermenge
(1) Die nach § 21 gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verlorengegangen ist.
(2) Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zähler stehen geblieben, so schätzt die Gemeinde den Wasserverbrauch gemäß § 162 Abgabenordnung.
§ 45
Verbrauchsgebühr bei Bauten
(1) Wird bei der Herstellung von Bauwerken das verwendete Wasser nicht durch einen Wasserzähler festgestellt, wird eine pauschale Verbrauchsgebühr erhoben.
(2) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist folgender pauschaler Wasserverbrauch:
1. Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebäuden werden je 100 Kubikmeter umbautem Raum 5 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Gebäude mit weniger als 100 Kubikmeter umbautem Raum bleiben gebührenfrei.
Bei Fertigbauweise werden der Ermittlung des umbauten Raumes nur die Keller- und Untergeschosse zugrunde gelegt.
2. Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht unter Nr. 1 fallen, werden je angefangene 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk 2 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Bauwerke mit weniger als 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk bleiben gebührenfrei.
§ 46
Entstehung der Gebührenschuld
(1) In den Fällen der §§ 42 und 43 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.
(2) In den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Anschlussnehmer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats, für den neuen Anschlussnehmer mit Ablauf des Kalenderjahres.
(3) In den Fällen des § 43 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Baumaßnahme, spätestens mit Einbau einer Messeinrichtung nach § 21.
(4) In den Fällen des § 45 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Bauarbeiten.
(5) In den Fällen des § 43 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Wasserentnahme.
(6) Die Gebührenschuld gemäß § 42 und § 43 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V. mit § 27 KAG).
§ 47
Vorauszahlungen
(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres.
(2) Jeder Vorauszahlung wird ein Viertel des Jahreswasserverbrauchs des Vorjahres und der Grundgebühr (§ 42) zugrunde gelegt. Beim erstmaligen Beginn der Gebührenpflicht werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage der Grundgebühr, des Verbrauchsgebührensatzes und des geschätzten Jahreswasserverbrauchs des laufenden Jahres ermittelt.
(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
(4) In den Fällen des § 43 Abs. 2 und 3 sowie des § 45 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.
§ 48
Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 47) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(2) Die Vorauszahlungen gem. § 47 werden mit Ende des Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig.
(3) In den Fällen des § 43 Abs. 3 wird die Gebührenschuld mit der Wasserentnahme fällig.
V.
Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten, Haftung
§ 49
Anzeigepflichten
(1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde anzuzeigen
1. der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks; entsprechendes gilt beim Erbbaurecht sowie beim Wohnungs- und Teileigentum;
2. Erweiterungen oder Änderungen der Verbrauchsanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen, soweit sich dadurch die Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.
(2) Anzeigepflichtig nach Abs. 1 Nr. 1 sind Veräußerer und Erwerber, nach Abs. 1 Nr. 2 der Anschlussnehmer.
(3) Binnen eines Monats hat der Anschlussnehmer der Gemeinde mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgrenzungen gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden.
(4) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen.
§ 50
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgung anschließt,
2. entgegen § 5 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt,
3. entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde weiterleitet,
4. entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen des Hausanschlusses nicht unverzüglich der Gemeinde mitteilt,
5. entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen unter Missachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält,
6. entgegen § 17 Abs. 4 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass Störungen anderer Anschlussnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde/Stadt bzw. Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und § 49 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 51
Haftung bei Versorgungsstörungen
(1) Für Schäden, die ein Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Wasserabnehmers, es sei denn, dass der Schaden von der Gemeinde oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs der Gemeinde verursacht worden ist.
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Wasserabnehmern, auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 Euro.
(4) Ist der Anschlussnehmer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten (§ 8 Abs. 1), und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch, Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet die Gemeinde dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem Wasserabnehmer aus dem Benutzungsverhältnis.
(5) Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass der Dritte aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Die Gemeinde weist den Anschlussnehmer darauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hin.
(6) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich der Gemeinde oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.
§ 52
Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern
(1) Der Wasserabnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die insbesondere infolge einer unsachgemäßen Benutzung oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderlaufenden Benutzung oder Bedienung der Anlagen zur Wasserversorgung entstehen. Der Anschlussnehmer haftet für Schäden, die auf den mangelhaften Zustand seiner Anlage (§ 17) zurückzuführen sind.
(2) Der Haftende hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Sind Ansprüche auf Mängel an mehreren Verbrauchsanlagen zurückzuführen, so haften die Wasserabnehmer als Gesamtschuldner.
VI.
Steuern, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 53
Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 54
Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt zum 01. Januar 2021 in Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Gemeinde Fichtenau geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind
oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat
oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Fichtenau, den 29.09.2020
Anja Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin
Amtliche Bekanntmachung (07.08.2020)
Öffentliche Auslegung des Entwurfes der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung
"Buckenweiler Straße Nord" in Lautenbach
Der Gemeinderat Fichtenau hat am 27.07.2020 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Buckenweiler Straße Nord" in Lautenbach beschlossen, sowie am 27.07.2020 in öffentlicher Sitzung den Entwurf gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich auszulegen. Maßgebend sind der Lageplan und die textlichen Festsetzungen vom 27.07.2020, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Ein Umweltbericht ist gemäß § 34 Abs. 5 BauGB nicht zu erstellen.
Der Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
Der Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung mit Lageplan und textlichen Festsetzungen
wird vom 14.08.2020
bis einschließlich 14.09.2020
im Rathaus, öffentlich ausgelegt.
Während der öffentlichen Auslegung können beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden Stellungnahmen mündlich zu Protokoll oder schriftlich beim Bürgermeisteramt eingereicht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet auf der Homepage der Gemeinde Fichtenau und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingestellt.
gez. Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin