Neuigkeiten: Gemeinde Fichtenau

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Grundsätzlich verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir von Ihnen erhalten haben, nur für die Zwecke, für die wir diese erhalten oder erhoben haben. Andere Zwecke der Datenverarbeitung kommen nur dann in Betracht, wenn erforderliche rechtliche Vorgaben gemäß Art. 6 Abs. 4 DS-GVO vorliegen. Selbstverständlich werden wir dabei die Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 3 DS-GVO und Art 14 Abs. 4 DS-GVO beachtet.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Die rechtliche Grundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (Art. 4 Abs. 2 DSGVO) ist grundsätzlich der Art. 6 DS-GVO, sofern es nicht noch spezifische Rechtsvorschriften gibt. Dabei kommen insbesondere folgende Möglichkeiten in Betracht: 

  • Einwilligung
    → Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO
  • Datenverarbeitung zur Erfüllung von vertraglichen oder vereinbarten Pflichten
    → Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO
  • Datenverarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung
    → Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO
  • Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
    → Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO

Soweit Sie uns eine Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke erteilt haben, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf der Basis Ihrer Einwilligung gegeben. Sie können diese Einwilligung für die Zukunft uns gegenüber jederzeit widerrufen.

Soweit wir Daten auf Grundlage einer Interessenabwägung verarbeiten, haben Sie als Betroffene/r das Recht, unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 21 DS-GVO der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widersprechen.

Ort der Verarbeitung
Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einemMitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind. Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte findet grundsätzlich nur statt, wenn dies für die Durchführung des Vertrages mit Ihnen erforderlich ist, die Weitergabe auf Basis einer Interessenabwägung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO zulässig
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Wir verarbeiten personenbezogene Daten, solange dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Dies umfasst im Regelfall die gesamte Dauer unserer Geschäftsbeziehung, was beispielsweise auch die vorvertragliche Kommunikation beinhaltet. Weiterhin unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, die sichunter Anderem aus dem Handelsrecht und Steuerrecht ergeben. Die dort vorgegebenen Fristenbetragen zwei bis zehn Jahre, in Ausnahmefällen bis zu 30 Jahre. Selbstverständlich können Sie jederzeit (s.u.) Auskunft über die bei uns zu Ihrer Persongespeicherten Daten verlangen und im Falle einer nicht bestehenden Erforderlichkeit eine Löschung der Daten oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen.
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Neuigkeiten

SCHULE GEHT WIEDER LOS!

Artikel vom 10.09.2020

Am 14.September dieses Jahres ist es wieder soweit. Die Schulen in Baden-Württemberg öffnen nach den Sommerferien die Tore für ihre Schüler. Wie jedes Jahr birgt diese Zeit ein erhöhtes Gefahrenpotential für alle Verkehrsteilnehmer. Während die Schüler besonders im jungen Alter erst wieder ein Gespür für den Straßenverkehr und den richtigen Umgang damit entwickeln müssen, werden Autofahrer durch den regen Fußgängerverkehr in den frühen Morgenstunden vor Herausforderungen gestellt. Aufgrund des Schulabbruchs durch die Corona-Pandemie, waren die Schüler noch länger nicht auf den Schulwegen unterwegs und müssen deshalb erst wieder ihre Routine im Straßenverkehr entwickeln. Die vielen Schulkinder werden sicher auch für den ein oder anderen Autofahrer zunächst ungewohnt erscheinen. Aus diesen Gründen kann die Gefahr für Schulkinder durch die Coronapandemie noch zusätzlich zugenommen haben.

Im Jahr 2019 konnte das Polizeipräsidium Aalen einen Rückgang der Verkehrsunfälle auf Schulwegen verzeichnen. Von 58 Unfällen im Präsidiumsbereich im Jahr 2018 reduzierte sich die Zahl auf 52 Unfälle im Jahr 2019. Bei diesen Unfällen wurden 51 (52) Personen im Jahr 2019 (2018) leicht verletzt, 11 (8) Personen erlitten schwere Verletzungen. Da Schüler häufig zu Fuß oder mit dem Fahrrad unterwegs sind, kann es sehr schnell zu schwerwiegenden Verletzungen kommen. Eine Reduzierung von Verkehrsunfällen, die sich auf dem Weg zur Schule ereignen, ist deshalb eine wichtige Aufgabe der Polizei. Aus diesem Grund werden zu Beginn der Schulzeit verstärkte Verkehrsüberwachungsmaßnahmen an Schulen und Schulwegen durchgeführt.

Schwerpunkte der Kontrollen werden unter anderem sein:

  • Überwachung der Gurtanlege- und Kindersicherungspflicht
  • Geschwindigkeitskontrollen an Stellen mit erhöhter Unfallgefahr für Kinder und Jugendliche im Bereich von Schulwegen
  • Verhalten von Kraftfahrern gegenüber öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen, sowie an Bushaltestellen, Fußgängerfurten und Fußgängerüberwegen
  • Park- oder Haltverbote auf Geh- und Radwegen, Schutzstreifen für Radfahrende, an Kreuzungen und unübersichtlichen Kurven, in zweiter Reihe, an Bushaltestellen und Fußgängerüberwegen
  • Nutzung von Mobiltelefonen und elektronischen Kommunikations-, Informations- oder Unterhaltungsgeräten während der Fahrt
  •  Technischer Zustand von Fahrrädern, insbesondere der Fahrräder von Kindern und Jugendlichen auf dem Weg von und zur Schule
  • Verhalten von Schülerinnen und Schülern auf dem Schulweg – zu Fuß und mit dem Fahrrad

Zusätzlich zu den verstärkten Verkehrsüberwachungsmaßnahmen werden erneut zahlreiche Präventions- und Informationsveranstaltungen angeboten. Im Schulwegtraining wird den Schülern durch das Referat Prävention der Polizei das richtige Verhalten im Straßenverkehr erklärt. Zusätzlich sollen die Lerneffekte durch Besuche des Theaterstücks „Das kleine Zebra“ untermauert werden. Auch bei Elternabenden nutzt die Polizei die Gelegenheit, um auch die Eltern für die lauernden Gefahren im Straßenverkehr zu sensibilisieren. Dennoch rät die Polizei dazu, dass die Kinder eigenständig zur Schule laufen, um das richtige und sichere Verhalten im Straßenverkehr zu lernen. Das Einüben des Schulwegs gemeinsam mit den Eltern gibt den Kindern zusätzliche Sicherheit. Sogenannte Eltern-Taxis hingegen erhöhen die Gefahr im Straßenverkehr zu verunglücken. Das kurze Anhalten vor den Schulen, oftmals auch in zweiter Reihe, um die Kinder möglichst direkt dort abzusetzen, macht den Verkehr unübersichtlich und erschwert es unseren Kindern, die Gefahren richtig einzuschätzen.

Weitere Informationen und Tipps zum sicheren Schulweg finden Sie im Internet unter:

www.gib-acht-im-verkehr.de
www.bast.de/schulwegplan Schulwegplanner-bw.de
www.verkehrswacht-bw.de kleines-zebra.gib-acht-im-verkehr.de
bus-fahren.gib-acht-im-verkehr.de

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