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Gemeinde Fichtenau

Unterbringung ukrainischer Flüchtlinge

Artikel vom 07.03.2022

Der Ukraine-Konflikt hat große Flüchtlingsströme ausgelöst. In den Anrainerstaaten der Ukraine haben bereits mehrere hunderttausend Geflüchtete Zuflucht gefunden. Auch in der Bundesrepublik und im Landkreis Schwäbisch Hall sind inzwischen Geflüchtete angekommen.

Ankommen und Wohnen

Für Geflüchtete aus der Ukraine sind die Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes offizielle Erstanlaufstelle für alle, die nicht bei Verwandten oder Freunden unterkommen. Für den Landkreis Schwäbisch Hall ist dies die Landeserstaufnahmestelle in Ellwangen (Georg-Elser-Straße 2, 73479 Ellwangen).

Falls Geflüchtete aus der Ukraine jedoch direkt vor Ort in einer Stadt oder Gemeinde ankommen sollten und Wohnraum benötigen, können sie sich auch direkt an die dortigen Rathäuser wenden.

Ist in der jeweiligen Kommune kein Wohnraum vorhanden, so klärt die Stadt oder Gemeinde die Frage der Unterbringung in Abstimmung mit dem Landratsamt Schwäbisch Hall.

Falls Sie Wohnraum in Fichtenau für Geflüchtete zur Verfügung stellen möchten, senden Sie bitte die ausgefüllte Checkliste per E-Mail an d.strebel(@)fichtenau.de

Checkliste zum Download (docx-Datei)

Registrierung - Aufenthaltserlaubnis - Asylantrag

Zur Überbrückung der aufenthaltsrechtlichen Situation bis zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG durch die Ausländerbehörden hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Ausländern (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV) erlassen, die am 8.3.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und am 9.3.2022 in Kraft tritt.

Damit werden aus der Ukraine Vertriebene (Staatsangehörige der Ukraine sowie sonstige Drittstaatsangehörige) vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und können den für die Zeit nach Außerkrafttreten der Verordnung erforderlichen Aufenthaltstitel nach der Einreise im Bundesgebiet einholen.

Nach § 2 der Verordnung vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind danach - Ausländer, die sich am 24.2.2022 in der Ukraine aufgehalten und ohne Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet eingereist sind oder bis zum Außerkrafttreten der Verordnung noch einreisen werden (§ 2 Abs. 1).

Diese Befreiung erfasst sowohl visumsbefreite wie nicht visumsbefreite Ausländer. Auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen kommt es in diesem Fall also nicht an. - Ukrainer, die am 24.2.2022 einen Wohnsitz in der Ukraine hatten, sich zu diesem Zeitpunkt aber vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben und in das Bundesgebiet eingereist sind oder noch einreisen (§ 2 Abs. 2). Das gilt auch für dort anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention. - Ukrainer, die sich am 24.2.2022 bereits rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt erforderlichen Titel zu besitzen (§ 2 Abs. 3). Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels gilt rückwirkend zum 24.2.2022 (§ 2 Abs. 4). § 3 der Verordnung regelt, dass Aufenthaltstitel im Inland beantragt werden können. Die Geltungsdauer der Verordnung ist bis zum 23.5.2022 befristet.

Hinweis: Das Recht zur Stellung eines Asylantrags bleibt für alle Geflüchteten aus der Ukraine bestehen. Wer sich dafür entscheidet, einen Asylantrag zu stellen, kann dies in den Landeserstaufnahmeeinrichtungen des Landes Baden-Württemberg tun.

Registrierung

Die Registrierung erfolgt in einem ersten Schritt über die polizeiliche Anmeldung bei den Einwohnermeldeämtern auf den Rathäusern in den Städten und Gemeinden.

Aufgenommene Personen müssen außerdem in einem weiteren Schritt bei den zuständigen Ausländerbehörden registriert werden.

Eine Registrierung ist unter anderem für den möglichen Bezug von Sozialleistungen und für den legalen Aufenthalt zwingend erforderlich.

Für die Gemeinde Fichtenau ist die Ausländerbehörde beim Landratsamt Schwäbisch Hall zuständig:

Amt für Migration
Telefonnummer: 0791 755-6600
amt-fuer-migration(@)lrasha.de

Antragstellung Sozialleistungen (finanzielle Unterstützung)

Geflüchtete aus der Ukraine können finanzielle Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Hilfe zum Lebensunterhalt, Kosten der Unterkunft/Miete, Krankenhilfeleistungen, …) direkt beim Landratsamt Schwäbisch Hall beantragen.

http://www.fichtenau.de//rathaus-service/aktuelles/neuigkeiten