Neuigkeiten: Gemeinde Fichtenau

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
PortUNA Ratsinformationssystem
Gerne informieren wir Sie an dieser Stelle über den Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten bei der PortUNA Neue Medien GmbH gemäß der Informationspflichten des Artikel 12 ff. der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
Verarbeitungsunternehmen
Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrecht ist die:PortUNA Neue Medien GmbHAm Bürohochhaus 2-414478 Potsdam Weitere Informationen zu unserem Unternehmen, Angaben zu den vertretungsberechtigten Personen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Impressum unserer Internetseite:www.portuna.de/impressum/
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Grundsätzlich verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir von Ihnen erhalten haben, nur für die Zwecke, für die wir diese erhalten oder erhoben haben. Andere Zwecke der Datenverarbeitung kommen nur dann in Betracht, wenn erforderliche rechtliche Vorgaben gemäß Art. 6 Abs. 4 DS-GVO vorliegen. Selbstverständlich werden wir dabei die Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 3 DS-GVO und Art 14 Abs. 4 DS-GVO beachtet.

Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Die rechtliche Grundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (Art. 4 Abs. 2 DSGVO) ist grundsätzlich der Art. 6 DS-GVO, sofern es nicht noch spezifische Rechtsvorschriften gibt. Dabei kommen insbesondere folgende Möglichkeiten in Betracht: 

  • Einwilligung
    → Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO
  • Datenverarbeitung zur Erfüllung von vertraglichen oder vereinbarten Pflichten
    → Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO
  • Datenverarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung
    → Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO
  • Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
    → Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO

Soweit Sie uns eine Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke erteilt haben, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf der Basis Ihrer Einwilligung gegeben. Sie können diese Einwilligung für die Zukunft uns gegenüber jederzeit widerrufen.

Soweit wir Daten auf Grundlage einer Interessenabwägung verarbeiten, haben Sie als Betroffene/r das Recht, unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 21 DS-GVO der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widersprechen.

Ort der Verarbeitung
Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einemMitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind. Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte findet grundsätzlich nur statt, wenn dies für die Durchführung des Vertrages mit Ihnen erforderlich ist, die Weitergabe auf Basis einer Interessenabwägung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO zulässig
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Wir verarbeiten personenbezogene Daten, solange dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Dies umfasst im Regelfall die gesamte Dauer unserer Geschäftsbeziehung, was beispielsweise auch die vorvertragliche Kommunikation beinhaltet. Weiterhin unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, die sichunter Anderem aus dem Handelsrecht und Steuerrecht ergeben. Die dort vorgegebenen Fristenbetragen zwei bis zehn Jahre, in Ausnahmefällen bis zu 30 Jahre. Selbstverständlich können Sie jederzeit (s.u.) Auskunft über die bei uns zu Ihrer Persongespeicherten Daten verlangen und im Falle einer nicht bestehenden Erforderlichkeit eine Löschung der Daten oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen.
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutz@portuna.de

Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Fichtenau
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen

Neuigkeiten

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung (Gutachterausschuss)

Artikel vom 01.10.2020

Bekanntmachung als pdf-Datei (PDF-Datei)

zur Übertragung der Aufgaben nach §§ 192 - 197 BauGB (Bildung und Erfüllung der Aufgaben eines Gemeinsamen Gutachterausschusses) von den Städte/Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach und Wallhausen auf die Große Kreisstadt Crailsheim.

Vorbemerkung

Die Städte/Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach, Wallhausen und die Große Kreisstadt Crailsheim schließen zur Bildung eines Gemeinsamen Gutachterausschusses aufgrund § 1 Absatz 1 Gutachterausschussverordnung (GuAVO) Baden-Württemberg in der Fassung vom 11.12.1989, zuletzt geändert am 26.09.2017, nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (§§ 1, 25 GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974, zuletzt geändert am 15.12.2015, folgende Vereinbarung:

§ 1
Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Stadt Crailsheim (zuständige Stelle) erfüllt für die Städte/Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach und Wallhausen (im folgenden Mitgliedsgemeinden genannt), die nachfolgend aufgeführten Aufgaben des Gutachterausschusses i.S.d. § 193 BauGB.

1. Die automatisierte Einrichtung, Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung.

2. die Vorbereitung und Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten, insbesondere - Zinssätze für verschiedene Grundstücksarten - Sachwertfaktoren - Umrechnungskoeffizienten - Vergleichsfaktoren

3. Die Erstellung von Verkehrswertgutachten für unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Rechte an Grundstücken.

4. Die Erstellung von Marktberichten und Statistiken.

(2) Der Gemeinsame Gutachterausschuss trägt die Bezeichnung

,,Gutachterausschuss Altkreis Crailsheim"

(3) Die Stadt Crailsheim kann im Gebiet der Mitgliedsgemeinden dieser Vereinbarung alle zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen Maßnahmen treffen.

(4) Die Gemeinden sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um andere Gemeinden erweitert werden kann, soweit die Gemeinden im selben Landkreis liegen undbenachbart sind (§ 1 Absatz 1 Satz 2 GuAVO). Die Erweiterung bedarf der Zustimmung aller bisherigen Mitglieder.

§ 2
Einrichtung und Sitz der Geschäftsstelle

(1) Für die Tätigkeit des Gemeinsamen Gutachterausschusses wird eine Geschäftsstelle mit einer Personalausstattung von maximal 4,5 Stellen eingerichtet. Eine Erhöhung dieser Personalausstattung bedarf der Zustimmung aller Vertragsparteien. Die Geschäftsstelle wird zunächst mit 3 Stellen starten und die tatsächliche Besetzung gemäß den tatsächlichen Bedürfnissen anpassen.

(2) Der Sitz der Geschäftsstelle befindet sich in den Diensträumen der Stadt Crailsheim.

§ 3
Gutachterbestellung

(1) Jede Vertragspartei kann folgende Anzahl an Gutachterinnen/Gutachter in den Gemeinsamen Gutachterausschuss entsenden:

• Gemeinde Blaufelden:
• Gemeinde Fichtenau:
• Gemeinde Frankenhardt:
• Gemeinde Gerabronn:
• Stadt Kirchberg:
• Gemeinde Kreßberg:
• Stadt Langenburg:
• Gemeinde Rot am See:
• Gemeinde Satteldorf:
• Stadt Schrozberg:
• Gemeinde Stimpfach:
• Gemeinde Wallhausen:
• Stadt Crailsheim
3 Gutachterinnen/Gutachter
3 Gutachterinnen/Gutachter
3 Gutachterinnen/Gutachter
3 Gutachterinnen/Gutachter
3 Gutachterinnen/Gutachter
3 Gutachterinnen/Gutachter
3 Gutachterinnen/Gutachter
3 Gutachterinnen/Gutachter
3 Gutachterinnen/Gutachter
3 Gutachterinnen/Gutachter
3 Gutachterinnen/Gutachter
3 Gutachterinnen/Gutachter
11 Gutachterinnen/Gutachter

(2) Die Leitung der Geschäftsstelle wird von der jeweiligen Leitung der unteren Baurechtshörde wahrgenommen.

(3) Die/Der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die Gutachterinnen/Gutachter werden vom Gemeinderat der Stadt Crailsheim bestellt.

(4) Das Vorschlagsrecht für den als ehrenamtlichen Gutachter zu bestellenden Vertreter des Finanzamtes und dessen Stellvertreters obliegt der zuständigen Finanzbehörde (§ 2 Absatz 2 GuAVO).

§ 4
Gebührensatzung

(1) Die Gebührensatzung des Gemeinsamen Gutachterausschusses wird nach Anhörung der Mitgliedsgemeinden vom Gemeinderat der Stadt Crailsheim beschlossen. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Stadt Crailsheim das Recht aus Absatz 1 durch Erlass einer Erstreckungssatzung auf die Gemeindegebiete der Mitgliedsgemeinden wahrnimmt.

(2) Die Städte/Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Gerabronn, Kirchberg, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Schrozberg, Wallhausen verpflichten sich, ihre jeweiligen Gebührensatzungen bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung aufzuheben.

§ 5
Finanzierung

(1) Die Stadt Crailsheim erbringt die vereinbarten Leistungen durch eigenes Personal.

(2) Die Kostenerstattung wird wie folgt geregelt:

1. Von den bei der Stadt Crailsheim für die vereinbarten Leistungen anfallenden Kosten (insbesondere Personalkosten, Gutachterentschädigungen, Lizenzgebühren, Sachkosten etc) werden die eingehenden Gebühren und sonstigen Einnahmen in Abzug gebracht. Die Sachkosten (Kosten eines Arbeitsplatzes) bemessen sich nach der Höhe der vom Finanz- und Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, in der jeweils gültigen Fassung der Verwaltungsvorschrift über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten (VwV-Kostenfestlegung) ermittelten Kosten.

2. Eine volle Kostendeckung wird angestrebt. Die Gebührenordnungen sind entsprechend anzupassen.

3. Der Fehlbetrag wird dann auf die beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen aufgeteilt. Es gelten die vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg gemäß § 143 GemO ermittelten Zahlen zum Stichtag 30.06. eines jeden Jahres.

4. Abrechnungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr. Die Abrechnungen werden von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erstellt und den Mitgliedsgemeinden übersandt. Der jeweilige Kostenerstattungsbetrag wird den Mitgliedsgemeinden in Rechnung gestellt und wird nach Anforderung innerhalb eines Monats zur Zahlung fällig.

§ 6
Bereitstellung von Unterlagen

Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses werden durch die Mitgliedsgemeinden alle für das Führen der Kaufpreissammlung erforderlichen Daten kostenfrei überlassen. Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist berechtigt und hat Vollmacht von den Mitgliedsgemeinden in deren Namen notwendige Daten (z.B. GEO-Daten, Grundbuchdaten, Daten aus Bauakten etc.) zur Aufgabenerfüllung auch bei Dritten einzuholen.

§ 7
Verschwiegenheit, Datengeheimnis

Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist es nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Landesdatenschutzgesetzes untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben zu erheben, zu verarbeiten, Dritten bekannt zu geben oder zugänglich zu machen. Bedient sich die Geschäftsstelle dritter Personen als Erfüllungsgehilfen, werden diese von der Geschäftsstelle schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet.

§ 8
Dauer der Vereinbarung, Kündigung

(1) Der Vertrag wird auf unbefristete Dauer geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der Amtsperiode des Gutachterausschusses schriftlich kündigen
(3) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 9
Schlussbestimmungen

(1) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Die Vereinbarung ist nach Genehmigung von allen Vertragsparteien öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Vereinbarung wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rechtwirksam.

(4) Die öffentliche Bekanntmachung hat entsprechend den jeweiligen Bekanntmachungssatzungen der beteiligten Gemeinden zu erfolgen.

(5) Änderungen/Ergänzungen der vorliegenden Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 10
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall die unwirksamen Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem sachgerechten und wirtschaftlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen. Dasselbe gilt, wenn sich während der Laufzeit der Vereinbarung ergibt, dass die Vereinbarung durch weitere Bestimmungen ergänzt werden muss.

Crailsheim, den 05. August 2020

Gemeinde Blaufelden
gez. Petra Weber
Bürgermeisterin

Gemeinde Fichtenau
gez. Anja Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin

Gemeinde Frankenhardt
gez. Jörg Schmidt
Bürgermeister

Gemeinde Gerabronn
gez. Christian Mauch
Bürgermeister

Stadt Kirchberg
gez. Stefan Ohr
Bürgermeister

Gemeinde Kreßberg
gez. Robert Fischer
Bürgermeister

Stadt Langenburg
gez. Wolfgang Class
Bürgermeister

Gemeinde Rot am See
gez. Siegfried Gröner
Bürgermeister

Gemeinde Satteldorf
gez. Kurt Wackler
Bürgermeister

Stadt Schrozberg
gez. Jacqueline Förderer
Bürgermeisterin

Gemeinde Stimpfach
gez. Matthias Strobel
Bürgermeister

Gemeinde Wallhausen
gez. Rita Behr-Martin
Bürgermeisterin

Große Kreisstadt Crailsheim
gez. Dr. Christoph Grimmer
Oberbürgermeister

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die zwischen der Großen Kreisstadt Crailsheim und den Städten und Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg an der Jagst, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach und Wallhausen am 05.08.2020 abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach §§ 192 – 197 BauGB (Bildung und Erfüllung der Aufgaben eines Gemeinsamen Gutachterausschusses) von den o.g. Städten und Gemeinden auf die Große Kreisstadt Crailsheim gem. § 25 Abs. 5 i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 2 GKZ mit Schreiben vom 01.09.2020 genehmigt.

Infobereiche