Neuigkeiten: Gemeinde Fichtenau

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Die rechtliche Grundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (Art. 4 Abs. 2 DSGVO) ist grundsätzlich der Art. 6 DS-GVO, sofern es nicht noch spezifische Rechtsvorschriften gibt. Dabei kommen insbesondere folgende Möglichkeiten in Betracht: 

  • Einwilligung
    → Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO
  • Datenverarbeitung zur Erfüllung von vertraglichen oder vereinbarten Pflichten
    → Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO
  • Datenverarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung
    → Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO
  • Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
    → Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO

Soweit Sie uns eine Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke erteilt haben, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf der Basis Ihrer Einwilligung gegeben. Sie können diese Einwilligung für die Zukunft uns gegenüber jederzeit widerrufen.

Soweit wir Daten auf Grundlage einer Interessenabwägung verarbeiten, haben Sie als Betroffene/r das Recht, unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 21 DS-GVO der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widersprechen.

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Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Wir verarbeiten personenbezogene Daten, solange dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Dies umfasst im Regelfall die gesamte Dauer unserer Geschäftsbeziehung, was beispielsweise auch die vorvertragliche Kommunikation beinhaltet. Weiterhin unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, die sichunter Anderem aus dem Handelsrecht und Steuerrecht ergeben. Die dort vorgegebenen Fristenbetragen zwei bis zehn Jahre, in Ausnahmefällen bis zu 30 Jahre. Selbstverständlich können Sie jederzeit (s.u.) Auskunft über die bei uns zu Ihrer Persongespeicherten Daten verlangen und im Falle einer nicht bestehenden Erforderlichkeit eine Löschung der Daten oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen.
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Neuigkeiten

Erneute Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes "Interkommunaler Gewerbepark Bergbronn" in Bergbronn

Artikel vom 04.05.2023

Bekanntmachung als pdf-Datei (PDF-Datei)

Der Gemeinderat Kreßberg hat am 24.04.2023 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans "Interkommunaler Gewerbepark Bergbronn" in Bergbronn einschließlich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan gebilligt und beschlossen, diesen nach § 4a Abs. 3 i. V. mit § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Maßgebend sind der Bebauungsplan mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften) und Begründung vom 24.04.2023, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:

Kartenausschnitt als PDF-Datei (PDF-Datei)

Die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan werden mit Begründung und Textteil

vom 12.05.2023
bis einschließlich 12.06.2023

im Rathaus der Gemeinde Kreßberg öffentlich ausgelegt.

Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Folgende Themenblöcke wurden dabei angesprochen:

  • Erholung: Angesprochen wurden die Auswirkungen auf die Erholungsfunktionen.
  • Geräuschimmissionen: Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Emissionskontingente und der Richtigkeit der angenommenen Verkehrszahlen.
  • Flächenbedarf/Versiegelung von Flächen: Infragestellung des tatsächlichen Gewerbeflächenbedarfes.
  • Orts- und Landschaftsbild: Befürchtungen hinsichtlich einer Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes aufgrund der Größe des Gewerbegebietes im Verhältnis zum Ortsteil Bergbronn.
  • Artenschutz: Die Betrachtung weitere Tierarten, wie z.B. der Feldhase wird gefordert. Es liegt eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vor, die von der unteren Naturschutzbehörde anerkannt wurde.
  • Lichtimmissionen: Angesprochen wurden mögliche Lichtimmissionen durch die Beleuchtungen im geplanten Gewerbegebiet.
  • Geruchsimmissionen: Bedenken hinsichtlich möglicher Geruchsbeeinträchtigungen durch die sich ansiedelnden Betriebe.
  • Emissionsniederschläge: Bedenken hinsichtlich von Niederschlägen von Partikeln und angenommener Chemikalien im Abrauch von sich ansiedelnden Betrieben.
  • Bodenschutz: Bedenken hinsichtlich von Bodenbelastung durch auslaufende Flüssigkeiten aus den sich ansiedelnden Betrieben.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen zu diesem Bebauungsplan sind verfügbar:

  • Untersuchung zur Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch.
    Die wesentlichen Inhalte sind:
    In der Eingriffsregelung wurden die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume, Boden, Wasser, Fläche, Klima, Luft hinsichtlich ihres Bestandes untersucht und die Auswirkungen des Eingriffs auf diese Schutzgüter ermittelt. Die untersuchten Schutzgüter Mensch sowie Kultur- und Sachgüter sind nicht Gegenstand der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Besondere Auswirkungen hat das Vorhaben auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Um diese zu mindern und auszugleichen werden Maßnahmen zur Minimierung und zum Ausgleich im Bebauungsplan und zum Ausgleich externe Maßnahmen festgesetzt.
  • Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
    Die wesentlichen Inhalte sind:
    In der saP wurde das mögliche Vorkommen von artenschutzrelevante Tiergruppen und konkret das Vorkommen streng geschützter Vogelarten und Fledermäuse untersucht.

    Die Feldlerche wurde mit fünf Brutrevieren im erweiterten Untersuchungsraum kartiert. Im geplanten Geltungsbereich befinden sich zwei kartierte Feldlerchenbrutreviere, diese müssen ausgeglichen werden. Angrenzende Feldlerchenreviere liegen außerhalb des Wirkungsbereiches. Eine Goldammer wurde im Wirkungsbereich des geplanten Geltungsbereiches kartiert. Für diese Art müssen Maßnahmen zur Lebensraumschaffung umgesetzt werden.

    Die Eignung des Untersuchungsraums als Fledermaushabitat wird insgesamt als gering eingestuft. Die einzige Baumhöhle im Geltungsbereich scheidet aufgrund der geringen Tiefe als Fledermausquartier aus. Die Gesamteignung der Gehölze als Fledermauslebensraum wird als sehr gering eingestuft. Der Untersuchungsraum ist zudem als potenzielles Nahrungs- bzw. Jagdhabitat für alle vorkommenden Fledermäuse von geringer Bedeutung.
  • Geräuschimmissionsprognose
    Die wesentlichen Inhalte sind:
    Um Immissionskonflikte an der nächstgelegenen schutzwürdigen Bebauung außerhalb und innerhalb des Plangebietes zu vermeiden, wurden die Geräuschimmissionen untersucht, die durch die geplanten Gewerbeflächen, den Verkehr auf der L 2218 und durch die Verkehrszunahme des Plangebietes an der nächstgelegenen Wohnbebauung zu erwarten sind.

    Zusätzlich wurden in der Geräuschimmissionsprognose für alle Gewerbeflächen im Plangebiet flächenbezogenen Emissionskontingente ermittelt, um quantitative Anforderungen an die Lärmemissionen im Bebauungsplan zu erhalten und spätere Immissionskonflikte zu vermeiden.

    Die Gewerbeflächen werden kontingentiert, so dass die Grenzwerte bei den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden.

Dem Bebauungsplan ist ein Umweltbericht mit umweltbezogenen Informationen beigefügt. Die wesentlichen Inhalte sind:

  • Darstellung der übergeordneten Planungen (Regionalplanung und Bauleitplanung)
  • Zu beachtende Schutzvorschriften und Restriktionen
  • Bestandsanalyse mit Bewertung und Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung sowie Nichtdurchführung der Planung sowie alternative Planungsmöglichkeiten
  • Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Klima, Landschaftsbild, Kultur- und sonstige Sachgüter
  • Maßnahmenkonzeption zur Kompensation der Umweltauswirkungen.

Während dieser Auslegungsfrist können zu den üblichen Dienststunden Stellungnahmen mündlich zu Protokoll oder schriftlich beim Bürgermeisteramt Kreßberg eingereicht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet auf der Homepage der Gemeinde Kreßberg und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingestellt.

gez. Mürter-Mayer
Bürgermeisterin

Infobereiche