Neuigkeiten: Gemeinde Fichtenau

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Grundsätzlich verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir von Ihnen erhalten haben, nur für die Zwecke, für die wir diese erhalten oder erhoben haben. Andere Zwecke der Datenverarbeitung kommen nur dann in Betracht, wenn erforderliche rechtliche Vorgaben gemäß Art. 6 Abs. 4 DS-GVO vorliegen. Selbstverständlich werden wir dabei die Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 3 DS-GVO und Art 14 Abs. 4 DS-GVO beachtet.

Einwilligungshinweis

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Die rechtliche Grundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (Art. 4 Abs. 2 DSGVO) ist grundsätzlich der Art. 6 DS-GVO, sofern es nicht noch spezifische Rechtsvorschriften gibt. Dabei kommen insbesondere folgende Möglichkeiten in Betracht: 

  • Einwilligung
    → Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO
  • Datenverarbeitung zur Erfüllung von vertraglichen oder vereinbarten Pflichten
    → Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO
  • Datenverarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung
    → Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO
  • Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
    → Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO

Soweit Sie uns eine Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke erteilt haben, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf der Basis Ihrer Einwilligung gegeben. Sie können diese Einwilligung für die Zukunft uns gegenüber jederzeit widerrufen.

Soweit wir Daten auf Grundlage einer Interessenabwägung verarbeiten, haben Sie als Betroffene/r das Recht, unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 21 DS-GVO der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widersprechen.

Ort der Verarbeitung
Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einemMitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind. Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte findet grundsätzlich nur statt, wenn dies für die Durchführung des Vertrages mit Ihnen erforderlich ist, die Weitergabe auf Basis einer Interessenabwägung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO zulässig
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Wir verarbeiten personenbezogene Daten, solange dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Dies umfasst im Regelfall die gesamte Dauer unserer Geschäftsbeziehung, was beispielsweise auch die vorvertragliche Kommunikation beinhaltet. Weiterhin unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, die sichunter Anderem aus dem Handelsrecht und Steuerrecht ergeben. Die dort vorgegebenen Fristenbetragen zwei bis zehn Jahre, in Ausnahmefällen bis zu 30 Jahre. Selbstverständlich können Sie jederzeit (s.u.) Auskunft über die bei uns zu Ihrer Persongespeicherten Daten verlangen und im Falle einer nicht bestehenden Erforderlichkeit eine Löschung der Daten oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen.
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Neuigkeiten

Bodenrichtwerte des Gutachterauschusses Altkreis Crailsheim

Artikel vom 14.02.2022

Bekanntmachung als PDF-Datei (PDF-Datei)

Bodenrichtwerte für Bauland als PDF-Datei (PDF-Datei)

Bekanntmachung der durchschnittlichen Lagewerte (Bodenrichtwerte)
für das Jahr 2019 und 2020 gemäß § 196 Absatz 3 Baugesetzbuch

Aufgrund der Kaufpreissammlungen der Jahre 2019 und 2020 hat der Gutachterausschuss des Altkreis Crailsheim gemäß § 196 Absatz 1 Baugesetzbuch durchschnittliche Lagewerte (Bodenrichtwerte) ermittelt, die nachfolgend gemäß § 196 Absatz 3 Baugesetzbuch bekannt gemacht werden.

§ 196 Baugesetzbuch - Bodenrichtwerte

(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind für jedes Gemeindegebiet durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands, mindestens jedoch für erschließungsbei- tragspflichtes oder erschließungsbeitragsfreies Bauland, zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Die Bodenrichtwerte sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu er- mitteln. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt und zum jeweiligen für die Wertver- verhältnisse bei der Bedarfsbewertung maßgebenden Zeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiet bezogen auf einen ab- weichenden Zeitpunkt zu ermitteln.

(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen ge- ändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung und der letzten Bedarfsbewertung des Grundbesitzes für steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann unter- bleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet.

(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von der Geschäftstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.

Abkürzungen:

MI = Mischgebiet,
WA = allgemeines Wohngebiet,
MD = Dorfgebiet
WR = reines Wohngebiet,
MK = Kerngebiet,
GI = Industriegebiet,
GE = Gewerbegebiet,
SO = Sondergebiet

Hinweis:

"Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück). Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken ist der Bodenwert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§196 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Eventuelle Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstücks hinsichtlich seiner Grundstücksmerkmale (zum Beispiel hinsichtlich des Erschließungszustands, des beitrags- und abgabenrechtlichen Zustands, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung) sind bei der Ermittlung des Verkehrswerts des betreffenden Grundstücks zu berücksichtigen. Die Abgrenzung der Bodenrichtwertzonen sowie die Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwerts begründet keine Ansprüche zum Beispiel gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, Baugenehmigungsbehörden oder Landwirtschaftsbehörden."

Alle Bodenrichtwerte im Gebiet des Gutachterausschusses Altkreis Crailsheim mit den Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg an der Jagst, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach und Wallhausen können im Internet unter dem Link bei der Stadt Crailsheim  (Meldung vom 11. Februar 2022) eingesehen werden.

Infobereiche