Neuigkeiten: Gemeinde Fichtenau

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

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    → Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO
  • Datenverarbeitung zur Erfüllung von vertraglichen oder vereinbarten Pflichten
    → Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO
  • Datenverarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung
    → Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO
  • Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
    → Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Wir verarbeiten personenbezogene Daten, solange dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Dies umfasst im Regelfall die gesamte Dauer unserer Geschäftsbeziehung, was beispielsweise auch die vorvertragliche Kommunikation beinhaltet. Weiterhin unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, die sichunter Anderem aus dem Handelsrecht und Steuerrecht ergeben. Die dort vorgegebenen Fristenbetragen zwei bis zehn Jahre, in Ausnahmefällen bis zu 30 Jahre. Selbstverständlich können Sie jederzeit (s.u.) Auskunft über die bei uns zu Ihrer Persongespeicherten Daten verlangen und im Falle einer nicht bestehenden Erforderlichkeit eine Löschung der Daten oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen.
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Neuigkeiten

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes "Südliche Lange Äcker, 1. Erweiterung, 2. Änderung" in Unterdeufstetten.

Artikel vom 01.08.2022

Bekanntmachung als PDF-Date (PDF-Datei)i

Der Gemeinderat der Gemeinde Fichtenau hat am 21.02.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Südliche Lange Äcker, 1. Erweiterung, 2. Änderung“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 BauGB zu ändern.
Der Gemeinderat hat den Bebauungsplanentwurf mit Lageplan, Textteil und Begründung gebilligt und beschlossen, diesen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.
Das Plangebiet „Südliche Lange Äcker, 1. Erweiterung, 2.Änderung“ liegt am südwestlichen Ortsrand des Ortsteils Unterdeufstetten der Gemeinde Fichtenau. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung hat eine Größe von 0,27 ha und umfasst die Flurstücke mit den Nummern 169/35, 169/36 und 169/37. Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 24. Juni 2022, gefertigt durch das Büro Stadtlandingenieure, Ellwangen.

Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt: (PDF-Datei)

Der Bebauungsplan kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.

Weitere Unterlagen:
Textteil ist hier einsehbar (PDF-Datei)
Begründung ist hier einsehbar (PDF-Datei)

Ziele und Zwecke der Planung
Die Festsetzungen, die bei der Aufstellung des Bebauungsplans unter den damaligen Gesichtspunkten und Bedingungen noch angebracht waren, sind überholt. Ziel der 2. Bebauungsplanänderung ist es den Bauherren innerhalb des Plangebietes eine Bebauung nach den heutigen Vorstellungen und Wünschen zu ermöglichen. Dies ist mit den bislang getroffenen Festsetzungen von Traufhöhe und Dachneigung nicht möglich. Mit der Anpassung der Baufenster soll den Bauherren zudem mehr Spielraum im Hinblick auf die Bebauung ihrer Grundstücke gegeben werden. Darüber hinaus wurde die Erdgeschoss-Rohfußbodenhöhe (EFH) in der Planzeichnung ergänzt. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes bleiben durch die Planänderung unberührt.

Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Entwurf des Bebauungsplans „Südliche Lange Äcker, 1. Erweiterung, 2.Änderung“ wird vom 08. August 2022 bis 09. September 2022, jeweils einschließlich in der Gemeindeverwaltung Fichtenau, Wildenstein, Hauptstraße 2, 74579 Fichtenau, Vorbau am Rathaus, während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.

Ebenfalls können die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Fichtenau unter www.fichtenau.de eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist können – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen in der Gemeindeverwaltung Fichtenau abgegeben werden. Jeder Mensch kann Einsicht in die ausgelegten Unterlagen nehmen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGo) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Fichtenau, den 29.07.2022

Anja Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin

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