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Gemeinde Fichtenau

Erstreckungssatzung auf das Gebiet der Städte/Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach, Wallhausen (Gutachterausschuss)

Artikel vom 06.10.2020

Bekanntmachung als pdf-Datei (PDF-Datei)

Aufgrund des § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom 24. Juli 2000 in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit § 26 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16. September 1974 in der jeweils gültigen Fassung sowie in Verbindung mit § 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Fichtenau am 11. Mai 2020  folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Erstreckung

(1) Die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den gemeinsamen Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung)“ bei der Großen Kreisstadt Crailsheim in ihrer jeweils gültigen Fassung erstreckt sich auf das Stadt-/Gemeindegebiet der Städte/Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach, Wallhausen.

(2) Für Tätigkeiten des gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Großen Kreisstadt Crailsheim erstreckt sich die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)“ der Großen Kreisstadt Crailsheim in ihrer jeweils gültigen Fassung auf das Stadt-/ Gemeindegebiet der Städte/Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach, Wallhausen. Aus dem „Gebührenverzeichnis für öffentliche Leistungen der Großen Kreisstadt Crailsheim erstrecken sich jedoch nur Gebührenerhebungen die den Gutachterausschuss betreffen in ihrer jeweils gültigen Fassung auf das Stadt-/Gemeindegebiet der Städte/Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach, Wallhausen, soweit sie die Tätigkeit des gemeinsamen Gutachterausschusses betreffen.

§ 2
Inkrafttreten und Gültigkeit


Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in den jeweiligen Amtsblättern der o. g. beteiligten Städte und Gemeinden in Kraft. Erfolgt die Bekanntmachung an unterschiedlichen Tagen, gilt der auf die späteste Bekanntmachung folgende Tag.

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