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Gemeinde Fichtenau

Bebauungsplan "Südliche Lange Äcker, 1. Erweiterung, 2. Änderung" in Unterdeufstetten Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Artikel vom 17.11.2022

Bekanntmachung als PDF-Datei (PDF-Datei)

Der Gemeinderat der Gemeinde Fichtenau hat am 07.11.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan "Südliche Lange Äcker, 1. Erweiterung, 2. Änderung" in der Fassung vom 24.06.2022/ 22.09.2022 als Satzung beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Erstellung eines Umweltberichts durchgeführt.

Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung hat eine Größe von 0,27 ha und umfasst die Flurstücke mit den Nummern 169/35, 169/36 und 169/37. Im Einzelnen gilt der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 24.06.2022. Der Bebauungsplan "Südliche Lange Äcker, 1. Erweiterung, 2. Änderung" und die örtlichen Bauvorschriften „Südliche Lange Äcker, 1. Erweiterung, 2. Änderung " treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Jedermann kann den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan und örtlichen Bauvorschriften sowie der Begründung im Bürgermeisteramt Fichtenau, Zimmer 1.9, Hauptstraße 2 in Wildenstein während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214 und 215 BauGB bzw. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:

 

Fichtenau, den 14. November 2022

gez.
Anja Schmidt-Wagemann, Bürgermeisterin

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