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Gemeinde Fichtenau

Gesplittete Abwassergebühr - Anzeigepflicht bei Änderungen

Artikel vom 02.08.2022

Wir möchten Sie hiermit an Ihre Anzeigepflicht für Änderungen an einer versiegelten gebührenpflichtigen Fläche um mehr als 10 m² nach § 46 Absatz 5 Abwassersatzung der Gemeinde Fichtenau erinnern.

Ändern Sie beispielsweise eine Hoffläche mit einer Fläche von 50 m² von Schotter auf Asphalt, müssen Sie dies der Gemeinde melden, da ab diesem Zeitpunkt die Wasserdurchlässigkeit und damit die Bemessung der Niederschlagswassergebühr mit Faktor 0,9 statt dem Faktor 0,3 berechnet wird.

Das obige Beispiel gilt natürlich auch dann, wenn Sie im umgekehrten Fall aus einer bisher asphaltierten Fläche eine Schotterfläche machen.

Änderungen an ihren versiegelten gebührenpflichtigen Flächen können Sie bei Frau Mandy Hofmann (Tel.: 07962 / 892 - 28; Mail: m.hofmann@fichtenau.de) melden.

Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht nach, so handelt es sich nach § 49 Absatz 2 Abwassersatzung der Gemeinde Fichtenau um eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einem Bußgeld geahndet wird.

Die Gemeinde Fichtenau behält sich vor, Stichproben zur Richtigkeit der Angaben durchzuführen. Dies gilt sowohl für Änderungen aus der Anzeigepflicht als auch für bereits seit längerem bestehende und gemeldete Flächen.

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