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Gemeinde Fichtenau

Lichtraumprofil - Letzte Frist 28. Februar 2019

Artikel vom 22.01.2019

Grundstückseigentümer müssen die Lichtraumprofile für Fahrbahnen, Geh- und Radwege an ihren Grundstücken für den öffentlichen Verkehr freihalten. Entsprechend § 32 Straßenverkehrsordnung in Verbindung mit § 28 Straßengesetz Baden-Württemberg, ist der lichte Raum über Fahrbahnen bis zu 4,50 m sowie über Geh- und Radwegen senkrecht bis zu 2,50 m von festen Hindernissen (Äste, Zweige, Buschwerk) absolut freizuhalten. Das Naturschutzgesetz lässt diese Gehölzpflege nur vom 1. Oktober bis zum 28. Februar des Folgejahres zu.

Bitte prüfen Sie, ob bei Ihrem Grundstück die Lichtraumprofile eingehalten sind.

Es werden in der Woche ab dem 11. Februar 2019 Kontrollen durch den Baubetriebshof durchgeführt. Sollten die notwendigen Maßnahmen durch die Grundstückseigentümer nicht erfolgen, werden die Arbeiten durch den Baubetriebshof auf Rechnung des Grundstückseigentümers durchgeführt.

Grundstückseigentümer, die erst nach diesem Datum ihren Rückschnitt durchführen, sollten sich beim Baubetriebshof melden (Tel: 2656), um Überschneidungen zu vermeiden.

Vielen Dank!

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