Nebenklage einreichen
Sie können sich als Opfer einer Straftat mit einer Nebenklage dem Strafverfahren gegen angeklagte Personen anschließen.
Dies gilt jedochnur bei bestimmten Delikten, beispielsweise
- Vergewaltigung und sexueller Missbrauch
- Körperverletzung
- Geiselnahme oder schwere Freiheitsberaubung
- Raub, wenn schwere Tatfolgen oder andere besondere Gründe hinzukommen.
Auch Angehörige eines getöteten Opfers können Nebenklage erheben.
Hauptklägerin bleibt die Staatsanwaltschaft.
Als Nebenkläger oder Nebenklägerin haben Sie folgende Rechte:
- das Recht auf Anwesenheit während der gesamten Verhandlung, auch wenn Sie als Zeuge oder Zeugin vernommen werden sollen
- während der Hauptverhandlung z.B. das Recht auf Ablehnung eines Richters oder einer Richterin beziehungsweise der Sachverständigen wegenBefangenheit, das Recht, Beweisanträge stellenzu dürfen,oder das Recht zur Abgabe von Erklärungen
- das Recht,Akteneinsicht durch Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin zu beantragen
- die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln
Hinweis: Diese Rechte können Sie unabhängig von der Staatsanwaltschaft ausüben.
Der Eintrittin ein Verfahren ist zu jedem Zeitpunkt möglich. Wenn Sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind, können Sie auchnach dem Urteil eintreten, um gegen das Urteil vorzugehen.
Zuständigkeit
das mit der Sache befasste Strafgericht
Voraussetzungen
- Im Prozess wird eine Straftat verhandelt,fürdie die Nebenklage zulässig ist
- Sie sind selbst das Opfer der Tatoder gehören zu folgendem Personenkreis, wenn ein naher Familienangehöriger oder eine nahe Familienangehörige getötet wurde:
- Eltern
- Kinder
- Geschwister
- Ehemann oderEhefrau, Lebenspartner oder Lebenspartnerin
Unterlagen
schriftliche Erklärung
Ablauf
Beantragen Sie Ihre Zulassung als Nebenkläger oder Nebenklägerin schriftlich bei der zuständigen Stelle.
Hinweis: Sie benötigen dafürkeinenRechtsanwalt. Wenden Sie sichschon während des Ermittlungsverfahrensan das Gericht.
Nach Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft hört das Gericht die Staatsanwaltschaft an und entscheidet daraufhin, ob die Nebenklage zulässig ist. Sie erhalten die Entscheidung in Form eines Gerichtsbeschlusses.
Hinweis: Als Nebenkläger oder Nebenklägerin können Sie nicht von sich aus das Verfahren in Gang setzen.
Kosten
- bei Verurteilung des Täters oder der Täterin: keine, sofern der oder die Verurteilte zahlungsfähig ist
- bei Freispruch, Nichteröffnung oder Einstellung des Gerichtsverfahrens:
- die durch die Beteiligung entstandenen Kosten tragen Sie alsNebenkläger oderNebenklägerin selbst
- die Kosten eines beigeordneten Rechtsanwalts oder der beigeordneten Rechtsanwältin bezahlt der Staat.
Hinweis: Für den Beitritt zu einem Verfahren als Nebenkläger oder Nebenklägerin können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.
Rechtsgrundlagen
Lebenslagen
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Freigabevermerk
Stand: 03.12.2021
Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg