Widerspruchsrechte gegen die Weitergabe und Veröffentlichung von Meldedaten nach dem Bundesmeldegesetz
icon.crdate17.02.2026
Widerspruchsrechte gegen die Weitergabe und Veröffentlichung von Meldedaten nach dem seit 1. November 2015 gültigen Bundesmeldegesetz
Widerspruchsrechte gegen die Weitergabe und Veröffentlichung von Meldedaten nach dem seit 1. November 2015 gültigen Bundesmeldegesetz
Melderegisterauskunft aus Anlass von Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz)
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache, von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die betroffene Person hat nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz)
Seit vielen Jahren ist es üblich, Geburtstage älterer Mitbürgerinnen und Mitbürger, sowie Ehejubilare im Amtsblatt der Gemeinde Fichtenau und in der Tageszeitung zu veröffentlichen. Dies ist nach § 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes zulässig, sofern keine Auskunftssperre nach § 51 bzw. kein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes besteht.
Veröffentlicht werden Name, Vorname, Doktorgrad, Datum und die Art des Jubiläums.
Altersjubiläen im Sinne des § 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag.
Ehejubiläen sind das 50. und jedes weitere Ehejubiläum.
Wer die Veröffentlichung seines Alters- oder Ehejubiläums nicht wünscht, hat nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes das Recht, der Veröffentlichung seiner Daten zu widersprechen.
Datenübermittlung an Adressbuchverlage (§50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz)
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die betroffene Person hat nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Bundesmeldegesetz)
Die Meldebehörde übermittelt an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, die in § 42 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten der Mitglieder der Religionsgesellschaft. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder) die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören.
Die Familienangehörigen können gem. § 42 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes der Übermittlung der sie betreffenden Daten widersprechen. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Zum 1. Januar 2026 ist im Rahmen des „Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes“ eine gesetzliche Änderung in Kraft getreten, welche die Übermittlungssperre an die Bundeswehr aufhebt. Bisher konnten Einwohner und Einwohnerinnen bei den Meldebehörden der Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr widersprechen.
Die Meldebehörden sind nun verpflichtet, Namen, Anschrift und Geburtsdatum von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr volljährig werden, an die Bundeswehr zu übermitteln. Dies kann jetzt nicht mehr durch einen Widerspruch verhindert werden. Sämtliche vor dem 01. Januar 2026 eingegangenen Widersprüche gegen die Übermittlung an die Bundeswehr wurden mit diesem Stichtag gelöscht. Es können keine Neuanträge mehr gestellt werden.
Sofern Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchten, geben Sie bitte gegenüber der Meldebehörde eine schriftliche Erklärung ab. Die Anträge erhalten Sie auf dem Rathaus, Einwohnermeldeamt, Zimmer 1.1., Hauptstr. 2, 74579 Fichtenau.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf!
Bereits eingetragene Übermittlungssperren bleiben bestehen.
Weitere Auskünfte erhalten von Frau Dasch, Tel. (07962) 892 -13, per E-Mail unter r.dasch(@)fichtenau.de oder direkt im Rathaus, Zimmer Nr. 1.1.
