Verbindliche Bedarfsmeldung Betreuung Christoph-von-Pfeil Grundschule Schuljahr 2026/2027
icon.crdate26.02.2026
Liebe Eltern, ab dem Schuljahr 2026/2027 tritt der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder in Kraft. Zunächst gilt dieser Anspruch für Kinder der ersten Klassenstufe und wird in den folgenden Schuljahren schrittweise auf die weiteren Klassenstufen bis zum Beginn der fünften Klassenstufe ausgeweitet.
Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung umfasst eine Betreuung für acht Stunden an fünf Werktagen in der Woche (Montag bis Freitag inklusive Ferien, ausgenommen hiervon sind vier Wochen Schließzeit (20 Werktage).
In den Schulferien beträgt der Betreuungsanspruch im Zuge des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung ebenfalls acht Stunden an fünf Werktagen in der Woche (Montag bis Freitag). Weitere Informationen erhalten Sie auf Anfrage im Rathaus bei Frau Saur,
Tel. 07962 892-10 bzw. per Mail an hauptamt(@)fichtenau.de.
Wenn Sie Ihr Kind zur Betreuung anmelden, ist diese Anmeldung für ein Schuljahr verbindlich. Eine Abmeldung kann nur in Ausnahmefällen und nach Genehmigung der Schulleitung erfolgen. Die Betreuungsangebote und das Mittagessen sind kostenpflichtig.
Diese betragen pro Monat bislang für die Betreuungszeiten an den Schultagen Montag bis Freitag: 7:00 Uhr bis 8:30 Uhr, Montag bis Donnerstag: 11:00 Uhr bis 15:30 Uhr und Freitag: 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr:
• 1–2 Betreuungstage pro Woche: 25,00 €
• 3–5 Betreuungstage pro Woche: 40,00 €
• Einzeltag: 15,00 €
Das Mittagessen wird von der Gemeinde finanziell unterstützt und beträgt 4,00 €/Essen.
Die Ferienbetreuung findet bisher in bestimmten Ferienwochen in der Zeit von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr statt und kostet 50,00 € pro Woche bzw. 20,00 € für 2 Betreuungstage.
Hinweis: Bei einer gewünschten Ausweitung der Ferienbetreuungszeiten kann der Rechts-anspruch auch durch interkommunale Lösungen mit anderen Gemeinden erfüllt werden.
Bei Änderung der vorgenannten bisherigen Betreuungszeiten durch die Bedarfe der Eltern ist von einer Anpassung der Elternbeiträge auszugehen.
Die Entscheidung darüber trifft der Gemeinderat.
Hinweis: Soweit einem Kind ein Rechtsanspruch ab 01.08.2026 zusteht und es ein Angebot besucht, das diesen Anspruch und die Fördergrundsätze des § 22 SGB VIII erfüllt, besteht diesbezüglich eine Verpflichtung zur Übernahme des Kostenbeitrages durch den Träger der örtlichen Jugendhilfe (Jugendamt des Landkreises Schwäbisch Hall), soweit die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind gemäß § 90 Absatz 4 SGB VIII nicht zuzumuten ist. Bitte wenden Sie sich hierzu direkt an den Träger der örtlichen Jugendhilfe.
Die Bedarfsmeldung (auch wenn keine Betreuung gewünscht wird!) ist bis 09.03.2026 bei der Christoph-von-Pfeil Grundschule einzureichen.
Verbindliche Bedarfsmeldung als PDF-Datei (PDF-Dokument, 78,90 KB)
