Inkrafttreten der Ergänzungssatzung und der örtlichen Bauvorschriften "Bachstraße" in Unterdeufstetten
icon.crdate24.09.2024
Der Gemeinderat Fichtenau hat am 16.09.2024 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung "Bachstraße" in Unterdeufstetten nach § 34 Abs. 4 BauGB sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu dieser Satzung als Satzung beschlossen.
Bekanntmachung als PDF-Datei. (PDF-Dokument, 252,88 KB)
Der Gemeinderat Fichtenau hat am 16.09.2024 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung "Bachstraße" in Unterdeufstetten nach § 34 Abs. 4 BauGB sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu dieser Satzung als Satzung beschlossen.
Maßgebend sind der Lageplan und die textlichen Festsetzungen (planungsrechtliche Festsetzungen) sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften vom 16.09.2024, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Die Ergänzungssatzung "Bachstraße" sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu dieser Satzung treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 34 Abs. 6 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB).
Jedermann kann die Ergänzungssatzung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Fichtenau während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von
Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung ist im folgenden genordeten Kartenausschnitt dargestellt:
Kartenausschnitt (PNG-Bilddatei, 150,97 KB)
Fichtenau, 23.09.2024
Hier finden Sie die rechtskräftigen Unterlagen als PDF-Datei:
6653-Schriftteil-Inkrafttreten Ergänzungssatzung Bachstraße_unterschrieben (PDF-Dokument, 1,27 MB)
66353-Planteil-Inkrafttreten Ergänzungssatzung Bachstraße_unterschrieben (PDF-Dokument, 4,92 MB)
6653-Plan_A3-Inkrafttreten (PDF-Dokument, 90,00 KB)
6653-2022.12.13-saP (PDF-Dokument, 986,83 KB)
6653-Schriftteil Anhang 1-Inkrafttreten (PDF-Dokument, 992,49 KB)
6653-Schriftteil Anhang 2-eM1-Inkrafttreten (PDF-Dokument, 2,28 MB)
6653-Schriftteil Anhang 2-eM2-Inkrafttreten (PDF-Dokument, 2,55 MB)
6653-Schriftteil Anhang 2-Inkrafttreten (PDF-Dokument, 292,86 KB)
6653-Schriftteil Anhang 2-Übersichtsplan (PDF-Dokument, 631,52 KB)
