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Neuigkeiten

Satzung über die Anzeige der Hundehaltung und über die Erhebung einer Hundesteuer in Fichtenau vom 15.10.2012 - mit eingearbeiteter Änderung vom 24.11.2025

icon.crdate15.12.2025

Der Gemeinderat der Gemeinde Fichtenau hat auf Grund von § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg am 24.11.2025, folgende Satzung beschlossen:

Bekanntmachung als PDF-Datei (PDF-Dokument, 75,88 KB)


Satzung über die Anzeige der Hundehaltung und über die Erhebung einer Hundesteuer in Fichtenau vom 15.10.2012- mit eingearbeiteter Änderung vom 24.11.2025

Der Gemeinderat der Gemeinde Fichtenau hat auf Grund von § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg am 24.11.2025, folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Steuergegenstand
(1) Die Gemeinde Fichtenau erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.
(2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient.
(3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Gemeinde Fichtenau steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz in Fichtenau hat.

§ 2
Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger
(1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes.
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht und auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 3
Beginn und Ende der Steuerplicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am ersten Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt.

§ 4
Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.
(3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht.

§ 5
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 96,00 Euro. Für das Halten eines Kampfhundes gem. Abs. 3 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 288,00 Euro. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
(2) Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf das 2-fache des Steuersatzes nach Abs. 1 Satz 1, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf das 2-fache des Steuersatzes nach Abs. 1 Satz 2. Steuerfreie Hunde (§ 6) sowie Hunde in einem Zwinger (§ 7) bleiben hierbei außer Betracht. Werden neben im Zwinger (§ 7) gehaltene Hunde noch andere Hunde gehalten, so gelten diese als „weitere Hunde".
(3) Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
- Bullterrier
- Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier,

sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie

- Bullmastiff
- Mastino Napolitano
- Fila Brasileiro
- Bordeaux-Dogge
- Mastin Espanol
- Staffordhire Bullterrier
- Dogo Argentiono
- Mastiff
- Tosa Inu

(4) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt das 2-fache des Steuersatzes nach Abs. 1 Satz 1. Werden im Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.

§ 6
Steuerbefreiung
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B", „BL", „aG" oder „H" besitzen.
2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
3. Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden gehalten werden, die vom Nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen.
4. Hunden von bestätigten Jagdaufsehern (§ 30 LJagdG), sowie diese Hunde für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind.

§ 7
Zwingersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassenreine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 3 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.
(2) Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind, sowie für die Zucht von Kampfhunden i.S. von § 5 Abs. 3.

§ 8
Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen
(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend. Anträge auf Steuervergünstigung sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu stellen.
(2) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn
1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind;
2. in den Fällen des § 7 keine ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Gemeinde Fichtenau nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt
Gemeinde Fichtenau – Hundesteuersatzung Seite 4 von 6
werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragsstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen;
3. in den Fällen des § 6 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde.
(3) Für Kampfhunde im Sinne des § 5 Abs. 3 werden Steuervergünstigungen nicht gewährt.

§ 9
Festsetzung der Fälligkeit
(1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(2) In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
(3) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid.

§ 10
Anzeigepflicht
(1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde Fichtenau schriftlich anzuzeigen. Bei Kampfhunden gem. § 5 Abs. 3 ist auch die Rasse (bei Kreuzungen die Rasse des Vater- und Muttertieres) anzuzeigen.
(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde Fichtenau innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird.
(4) Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

§ 11
Hundesteuermarken
(1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde Fichtenau bleibt, ausgegeben.
(2) Die Hundesteuermarken bleiben bis zur Ausgabe einer neuen Hundesteuermarke durch die Gemeinde Fichtenau gültig. Die Gemeinde Fichtenau kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben.
Gemeinde Fichtenau – Hundesteuersatzung Seite 5 von 6
(3) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 7 herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken.
(4) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufende, anzeigepflichtige Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.
(5) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Gemeinde Fichtenau zurückzugeben.
(6) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 5,00 Euro ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde Fichtenau zurückzugeben.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 zuwiderhandelt.

§ 13
Übergangsbestimmung
Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung einen Kampfhund i.S. § 5 Abs. 3 im Gemeindegebiet hält, hat dies innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten dieser Satzung der Gemeinde Fichtenau schriftlich anzuzeigen. § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 14
In-Kraft-Treten

Diese Satzungsänderung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Gemeinde Fichtenau geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind
oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat
oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Fichtenau, den 25.11.2025

Anja Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin

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