Zweckverband Gewerbepark Kreßberg – Fichtenau Landkreis Schwäbisch Hall
icon.crdate17.12.2025
Satzung zur Änderung der Verbandssatzung über den Zweckverband „Gewerbepark Kreßberg – Fichtenau“ der Gemeinden Kreßberg und Fichtenau im Kreis Schwäbisch Hall vom 04.08.2017
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Zweckverband Gewerbepark Kreßberg – Fichtenau
Landkreis Schwäbisch Hall
Satzung zur Änderung der Verbandssatzung über den Zweckverband „Gewerbepark Kreßberg – Fichtenau“ der Gemeinden Kreßberg und Fichtenau im Kreis Schwäbisch Hall vom 04.08.2017
Auf der Grundlage der § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), §§ 5 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) sowie §§ 7 und 8 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung am 09.12.2025 folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung über den Zweckverband „Gewerbepark Kreßberg – Fichtenau“ der Gemeinden Kreßberg und Fichtenau im Kreis Schwäbisch Hall vom 04.08.2017 beschlossen:
§ 1 Bestellung des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter
§ 8 [Bestellung der Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter] erhält folgende Fassung:
- Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. Verbandsvorsitzender soll in der Regel der Bürgermeister der Gemeinde Kreßberg sein. Der Stellvertreter soll in der Regel der Bürgermeister der Gemeinde Fichtenau sein.
- Die Amtszeit des Vorsitzenden bzw. der Stellvertreter werden durch deren Amtszeit im kommunalen Wahlamt begrenzt
- Scheidet einer der Gewählten aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch seine Tätigkeit als Vorsitzender oder Stellvertreter. Die Verbandsversammlung wählt für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung zur Änderung der Verbandssatzung über den Zweckverband „Gewerbepark Kreßberg – Fichtenau“ der Gemeinden Kreßberg und Fichtenau im Kreis Schwäbisch Hall tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kreßberg, 10.12.2025
Annemarie Mürter-Mayer
Verbandsvorsitzende
Zweckverband Gewerbepark Kreßberg – Fichtenau
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Gewerbepark Kreßberg – Fichteanau geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
