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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

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  • Datenverarbeitung zur Erfüllung von vertraglichen oder vereinbarten Pflichten
    → Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO
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  • Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
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Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Wir verarbeiten personenbezogene Daten, solange dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Dies umfasst im Regelfall die gesamte Dauer unserer Geschäftsbeziehung, was beispielsweise auch die vorvertragliche Kommunikation beinhaltet. Weiterhin unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, die sichunter Anderem aus dem Handelsrecht und Steuerrecht ergeben. Die dort vorgegebenen Fristenbetragen zwei bis zehn Jahre, in Ausnahmefällen bis zu 30 Jahre. Selbstverständlich können Sie jederzeit (s.u.) Auskunft über die bei uns zu Ihrer Persongespeicherten Daten verlangen und im Falle einer nicht bestehenden Erforderlichkeit eine Löschung der Daten oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen.
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Neuigkeiten

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr – Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES)

icon.crdate23.12.2025

Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2025 in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 02.03.2010 zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Fichtenau am 22.12.2025 folgende Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlossen:

Bekanntmachung als PDF-Datei (PDF-Dokument, 128,67 KB)

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr – Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES)

Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2025 in Verbindung mit
§ 16 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 02.03.2010 zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Fichtenau am 22.12.2025 folgende
Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlossen:

§ 1
Entschädigung für Einsätze

(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze und Sicherheitswachdienste auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt. Dieser beträgt für jede volle Stunde 17,00 Euro bei Tag und Nacht. Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seine Ansprüche nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.

(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich angeordneter Ruhezeiten) zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.

(3) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe als Aufwandsentschädigung ersetzt (§ 16 Absatz 4 FwG). Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.

§ 2
Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge

(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen für die Dauer von mehreren aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag folgende Aufwandsentschädigung pauschal ausbezahlt:

a) für Grundausbildungslehrgang (70 Std.) 140,00 EUR

b) für Truppenführerlehrgang (35 Std.) 70,00 EUR

c) für Maschinistenlehrgang (35 Std.) 70,00 EUR

d) für Funkerlehrgang (20 Std.) 40,00 EUR

e) für Atemschutzgeräteträgerlehrgang (20 Std.) 60,00 EUR

f) für Jugendfeuerwehr Grundlehrgang (Ausbilder) 60,00 EUR

g) für erfolgreiche Ablegung Feuerwehrleistungsabzeichen 40,00 EUR

(2) In der Entschädigung nach Abs. 1 ist auch die Verpflegung enthalten.

(3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr bei Inanspruchnahme eines privateigenen Fahrzeuges oder der Bahn neben der Entschädigung nach Abs. 1 eine Erstattung der Fahrtkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung nach dem Satz für nicht als Dienstfahrzeuge zugelassene Kfz.

(4) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Absatz 4 FwG). Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.

(5) Nach dem Feuerwehrgesetz ist grundsätzlich der Lohnausfall zu ersetzen. Wenn der Verdienstausfall nicht nachweisbar ist, da Urlaub oder Überstunden für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungen an der Landesfeuerwehrschule eingesetzt werden oder z. B. bei Landwirten oder Selbständigen wird pro Tag ein Betrag von 200,00 Euro gewährt.

§ 3
Zusätzliche Entschädigung

Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Absatz 2 FwG als Aufwandsentschädigung:

  1. Kommandant 1.500,00 Euro/Jahr
  2. Stv. Kommandant 600,00 Euro/Jahr
  3. Abteilungskommandanten 700,00 Euro/Jahr
  4. Leitung Kinder- bzw. Jugendfeuerwehr 600,00 Euro/Jahr
  5. Leitung Altersabteilung 150,00 Euro/Jahr
  6. Gerätewarte 400,00 Euro/Jahr
  7. Atemschutzbeauftragte/r 400,00 Euro/Jahr

§ 4 Antrag

(1) Als Anträge im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 gelten die durch den jeweiligen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eingereichten und unterzeichneten Nachweise über die Teilnahme an Einsätzen, Lehrgängen, Sitzungen und dergleichen.

(2) Den Anträgen im Sinne der § 1 Absatz 5 Satz 2, § 2 Absatz 4 Satz 2 sind Nachweise beizufügen, die den Verdienstausfall und die Auslagen dem Grunde und der Höhe nach belegen.

§ 5
Zusatzleistungen

(1) Die Kameradschaftskasse erhält jährlich pro Feuerwehrangehörigem einschließlich der Jugendfeuerwehr und der Altersabteilung 26,00 Euro.

(2) Bei der Jahreshauptversammlung erhält die Kameradschaftskasse für jede/n anwesenden Feuerwehrangehörigen einschließlich der Jugendfeuerwehr einen Betrag von 20,00 EUR für Essen und Getränke.

§ 6
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen

Diese Gebührensatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

 

Fichtenau, den 22.12.2025

gez. Anja Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin

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