Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schwäbisch Hall über die Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringungstechnik vom 01. Februar 2024
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Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schwäbisch Hall über die Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringungstechnik vom 01. Februar 2024.
Das Landratsamt Schwäbisch Hall erlässt als zuständige untere Landwirtschaftsbehörde nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 und § 29 Abs. 8 Landwirtschafts- und Kulturgesetz (LLG) auf Grundlage von § 6 Abs. 3 Sätze 3 und 4 Düngeverordnung (DüV) in der Fassung vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVfG) folgende
Allgemeinverfügung
Nach § 6 Abs. 3 DüV Satz 1 dürfen flüssige organische und flüssige organischemineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff im Falle von bestelltem Ackerland ab dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden.
Hiervon werden folgende Ausnahmen zugelassen:
I. Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 Satz 3 DüV; andere Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen. Dünne Güllen oder Jauche (< 2 % TS-Gehalt) werden von der Verpflichtung zur bodennahen streifenförmigen Aufbringung ausgenommen. Die Einhaltung des Trockensubstanzgehaltes bei Gülle muss jederzeit nachgewiesen werden. Hierfür sind zwei Laborproben je Jahr in
Verbindung mit einer nachvollziehbaren Dokumentation der ausgebrachten Menge erforderlich. Für reine Festmistbetriebe ist kein gesonderter Nachweis für die Jauche erforderlich.
II. Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 Satz 4 DüV; agrarstrukturelle Besonderheiten:
• Kleinflächen kleiner 20 a.
• Kleine Betriebe mit weniger als 15 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche.
Bei der Festlegung der Grenze von weniger als 15 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche bleiben folgende Flächen unberücksichtigt:
− Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 DüV),
− Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 DüV),
− Grünlandflächen mit einer Hangneigung > 20 % auf mehr als 30 % der Fläche,
− Streuobstwiesen gemäß FAKT ab 30 Bäume je Hektar.
III. Auf den Ausnahmeflächen sind betriebseigene verdünnte Gülle und Jauche mit geeigneter herkömmlicher Gülletechnik bei vermindertem Druck und großtropfig auszubringen. Die Geräte zur Ausbringung müssen den Anforderungen nach § 11 DüV entsprechen. Flüssige Wirtschaftsdünger, die von anderen Betrieben aufgenommen werden, sollen streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden.
IV. Die übrigen Bestimmungen der Düngeverordnung bleiben unberührt. Das gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Böden auszubringen (§ 5 Abs. 1 DüV).
V. Innerhalb von Wasserschutzgebieten sind zusätzlich die Vorgaben der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO) einzuhalten. Weitere geltende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
VI. Der räumliche Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung erstreckt sich auf alle Gemarkungen des Landkreises Schwäbisch Hall.
VII. Diese Allgemeinverfügung tritt am 01. Februar 2024 in Kraft. Sie tritt mit dem Ablauf des 31. Januar 2025 außer Kraft.
Begründung
Das Landratsamt als zuständige Behörde kann nach § 6 Abs. 3 Sätze 3 und 4 DüV Ausnahmen genehmigen, wenn die Einhaltung der Vorgaben aus naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar sind. Gemäß Erlass des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg vom 09.12.2019 können Ausnahmen vom § 6 Abs. 3 Satz 1DüV erlassen werden, wenn andere Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen angewendet werden.
Dünne Gülle oder Jauche (< 2 % TS-Gehalt) werden von der Verpflichtung zur bodennahen streifenförmigen Aufbringung ausgenommen, da in diesen Fällen die Ausbringung vergleichbar geringe Ammoniakemissionen bewirkt wie die streifenförmige Ausbringung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1.
Auf Kleinflächen mit weniger als 20 a ist ein fachlich sinnvoller Einsatz bodennaher Ausbringungstechnik grundsätzlich nicht möglich. Eine gleichmäßige Verteilung des Düngemittels auf diesen Flächen kann mit bodennaher Ausbringungstechnik aufgrund der großen Arbeitsbreiten nicht gewährleistet werden.
Betrieben mit weniger als 15 ha landwirtschaftlicher Fläche (LF) ist es aus wirtschaftlichen Gründen i.d.R. nicht möglich, eine entsprechende Technik vorzuhalten. Überbetrieblich (Maschinenringe, Lohnunternehmer, Nachbarbetriebe) stehen nur begrenzte Kapazitäten für eine bodennahe Ausbringung zur Verfügung. Dabei handelt es sich i.d.R. um Maschinen mit großen Arbeitsbreiten. Betriebe mit weniger als 15 ha LF haben oft kleinere Flächen, auf denen diese Technik zum Teil gar nicht eingesetzt werden kann. Für Betriebe mit weniger als 15 ha landwirtschaftlicher Fläche (LF) ist die Einhaltung der Vorgaben nach § 6 Absatz 3 DüV aus den o.a. Gründen unzumutbar.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats beim Landratsamt Schwäbisch
Hall mit Sitz in Schwäbisch Hall Widerspruch erhoben werden. Die Frist wird auch durch
Einlegung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium Stuttgart mit Sitz in Stuttgart
gewahrt.
Schwäbisch Hall, den 17.01.2024
Gerhard Bauer
- Landrat -