Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung-
Bekanntmachung als PDF-Datei (PDF-Datei)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Fichtenau in seiner Sitzung am 24.06.2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen –Bestattungsgebührenordnung – vom 01.04.2020 (Änderungssatzung) beschlossen:
§ 1
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen –Bestattungsgebührenordnung – wird wie folgt geändert:
1. Bestattungsgebühren je Sterbefall
1.1 Verwaltungsgebühr je Sterbefall 100 €
1.2 Leichenhallenbenutzung pro Belegung inkl. Nutzung der Kühlanlage 250 €
1.3 Nutzung des Vorplatzes der Leichenhalle 100 €
2. Gebühren für die Herstellung (Öffnen und Schließen) eines Grabes
2.1. Für Personen ab einem Alter von 6 und mehr Jahren 800 €
2.2. Für Personen unter 6 Jahren 600 €
2.3. Für die Beisetzung in einem Stockwerksgrab 950 €
2.4. Für Tot-/Fehlgeburten, Ungeborene, sowie Kinder bis zum vollendeten 1. Lebensjahr 300 €
2.5. Für Urnenerdgrab 300 €
2.6. Für Rasenurnengrab 300 €
2.7. zusätzliche Urne im Grab 300 €
3. Überlassung eines Reihengrabes (Einzelgräber)
3.1. Reihengrab ab dem vollendeten 1. Lebensjahr 1.000 €
3.2. Kinderreihengrab bis zum vollendeten 1. Lebensjahr 450 €
3.3. Urnenreihengrab 600 €
3.4. Rasenurnengrab 600 €
+ Pflegekostenanteil für 15 Jahre 750 €
4. Überlassung eines Wahlgrabes
4.1. Doppelgrab 2.500 €
4.2. Stockwerksgrab 1.650 €
4.3. Urnenerddoppelgrab 1.200 €
4.4. Urnenwahlgrab (Urnenkammer) 1.000 €
4.4.1. für die Dauer Nutzungsperiode wie 4.1 bis 4.3
4.4.2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis
der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
4.5. Beschriftung und Anbringen der Verschlussplatte für die Urnenkammer je Sterbefall 200 €
5. Auswärtigen-Zuschlag
5.1. Auswärtige bezahlen die jeweilige Gebühr, welche einer Kostendeckung von 100% entspricht.
5.2. Der Auswärtigen-Zuschlag wird nicht erhoben
für Personen, die aus Gründen der Pflege auswärts in einem Altenpflegeheim, einer Anstalt oder bei Angehörigen untergebracht waren und unmittelbar vorher in Fichtenau gewohnt haben.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am 03.07.2024 in Kraft.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzung unberührt.
Ausgefertigt: Fichtenau, 25. Juni 2024
Anja Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin
Hinweis nach § 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.