Neuigkeiten: Gemeinde Fichtenau

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Die rechtliche Grundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (Art. 4 Abs. 2 DSGVO) ist grundsätzlich der Art. 6 DS-GVO, sofern es nicht noch spezifische Rechtsvorschriften gibt. Dabei kommen insbesondere folgende Möglichkeiten in Betracht: 

  • Einwilligung
    → Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO
  • Datenverarbeitung zur Erfüllung von vertraglichen oder vereinbarten Pflichten
    → Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO
  • Datenverarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung
    → Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO
  • Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
    → Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO

Soweit Sie uns eine Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke erteilt haben, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf der Basis Ihrer Einwilligung gegeben. Sie können diese Einwilligung für die Zukunft uns gegenüber jederzeit widerrufen.

Soweit wir Daten auf Grundlage einer Interessenabwägung verarbeiten, haben Sie als Betroffene/r das Recht, unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 21 DS-GVO der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widersprechen.

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Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Wir verarbeiten personenbezogene Daten, solange dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Dies umfasst im Regelfall die gesamte Dauer unserer Geschäftsbeziehung, was beispielsweise auch die vorvertragliche Kommunikation beinhaltet. Weiterhin unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, die sichunter Anderem aus dem Handelsrecht und Steuerrecht ergeben. Die dort vorgegebenen Fristenbetragen zwei bis zehn Jahre, in Ausnahmefällen bis zu 30 Jahre. Selbstverständlich können Sie jederzeit (s.u.) Auskunft über die bei uns zu Ihrer Persongespeicherten Daten verlangen und im Falle einer nicht bestehenden Erforderlichkeit eine Löschung der Daten oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen.
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Neuigkeiten

Landespreis für Kleinkunst 2025 ausgeschrieben

Artikel vom 06.02.2025

Das Kunstministerium und Lotto Baden-Württemberg suchen auch 2025 wieder die besten
Kleinkünstlerinnen und Kleinkünstler des Landes. Der Landespreis ist bundesweit einmalig.
Bewerbungen werden bis 31. März entgegengenommen.


Kunststaatssekretär Arne Braun sagte: „Topaktuell, hochpolitisch, unverwüstlich - die Kleinkunst
ist und bleibt in Baden-Württemberg eine große Kunst, jedes Jahr aufs Neue eindrucksvoll zu
überprüfen beim Landespreis für Kleinkunst. Und immer wieder auf den zahllosen
Kleinkunstbühnen Baden-Württembergs. Kabarett, Chansons, Poetry Slam, Comedy,
Figurentheater oder zeitgenössischer Zirkus - meine Empfehlung: Die vielfältigen
Darstellungsformen bitte immer auf der Bühne erleben! Kleinkunst live macht Spaß und klug.“

Mit dem Publikum auf Tuchfühlung

Jeder Auftritt habe seinen ganz eigenen Charme und sei immer nah am Menschen, so der
Staatssekretär. „Baden-Württemberg verfügt über so viele Talente in der Kleinkunst, die es zu
entdecken gilt. Der Kleinkunstpreis ist die beste Gelegenheit dafür, bietet er doch jedes Jahr aufs
Neue große Überraschungen.“

„In Baden-Württemberg gibt es unzählige Kleinkünstlerinnen und Kleinkünstler, die in ihrer
jeweiligen Sparte spitze sind. Auf nationalen und internationalen Bühnen zeigen sie ihr Können
und bescheren dem Publikum unvergessliche Momente. Mit dem Kleinkunstpreis zeichnen wir
nicht nur herausragende Akteurinnen und Akteure aus, sondern stärken auch insgesamt die
Kultur im Südwesten“, sagte Georg Wacker, Geschäftsführer von Lotto Baden-Württemberg.

Kooperation mit der Staatlichen Toto-Lotto GmbH

Das Kunstministerium schreibt den Wettbewerb um den Kleinkunstpreis 2025 erneut in
Kooperation mit der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg aus. Der Preis richtet
sich an Künstlerinnen und Künstler mit Landesbezug in allen Sparten der Kleinkunst.

Bis zu drei Hauptpreise zu vergeben

Vergeben werden bis zu drei Hauptpreise in Höhe von 5.000 Euro und ein Förderpreis in Höhe
von 2.000 Euro. Die Preisgelder werden gemeinsam vom Land Baden-Württemberg und der
Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg getragen. Zusätzlich kann seit 2010 eine
Persönlichkeit aus dem Bereich der Kleinkunst in Baden-Württemberg mit einem Ehrenpreis
geehrt werden. Dafür stellt die Lotto Baden-Württemberg zusätzlich 5.000 Euro zur Verfügung.

Verleihung am 7. Oktober in Freiburg

Eine ehrenamtliche Jury, bestehend aus Künstlerinnen und Künstlern, Kritikerinnen und Kritikern
sowie Veranstalterinnen und Veranstaltern, wählt die Preisträgerinnen und Preisträger aus. Die
Verleihung erfolgt bei einer öffentlichen Veranstaltung, die für den 7. Oktober 2025 im E-Werk in
Freiburg geplant ist.

Wichtiger Baustein der Kulturförderung des Landes

Der Kleinkunstpreis wurde 1986 zum ersten Mal zur Förderung junger Nachwuchskünstlerinnen
und -künstler im Bereich der Kleinkunst verliehen. Weitere Partner – neben dem
Kunstministerium und der Staatlichen Toto-Lotto GmbH - sind der Südwestrundfunk und die
Landesarbeitsgemeinschaft der Kulturinitiativen und Soziokulturellen Zentren.

Die Preise des Jahres 2024 gingen an den Kabarettisten René Sydow, das Artistik-Duo Chris Iris
sowie die Bauchsängerin Murzarella. Die beiden mit je 2.000 Euro dotierten Förderpreise
erhielten die A-Capella-Gruppe anders und die Liedermacher Rhinwaldsounds. Mit dem zum 15.
Mal vergebenen Ehrenpreis wurde Patrizia Moresco ausgezeichnet.

Weitere Informationen
www.kleinkunstpreis-bw.de

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