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Gemeinde Fichtenau

Gesetz über über Sonn- und Feiertage im November

Artikel vom 22.10.2019
Auszug aus § 10 Feiertagsgesetz
Öffentliche Tanzunterhaltungen sind
1. an Allerheiligen, wenn Allerheiligen auf die Wochentage
a) Montag bis Freitag fällt, von 3 Uhr bis 24 Uhr
b) Samstag oder Sonntag fällt, von 5 Uhr bis 24 Uhr 2. Am Allgemeinen Buß- und Bettag von 3 Uhr bis 24 Uhr sowie 3. Am Volkstrauertag und Totengedenktag von 5 Uhr bis 24 Uhr verboten.   Auszug aus § 8 Feiertagsgesetz
Am Totengedenktag (Sonntag vor dem 1. Advent) ist verboten: 1. Öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
2. Sonstige öffentliche Veranstaltungen, sowie sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen;
3. Öffentliche Sportveranstaltungen bis 13 Uhr.

Die Veranstaltungsverbote beginnen um 5 Uhr.

Um Beachtung wird gebeten.
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