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Gemeinde Fichtenau

Keine weiteren Nachweise des Geflügelpestvirus im Landkreis Schwäbisch Hall

Artikel vom 11.05.2023
Landratsamt Schwäbisch Hall hebt Sperrmaßnahmen wegen der Geflügelpest im Landkreis zum 12.05.2023 auf. Nachdem es bei Wildvögeln bereits im März zu vier positiven Geflügelpestnachweisen im Bereich Frankenhardt kam und am 08.04.2023 der Ausbruch der Seuche in einem Putenmastbestand festgestellt wurde, musste das Landratsamt Schwäbisch Hall umfangreiche Schutzmaßnahmen ergreifen. Zum einen wurde die aufgrund der Nachweise bei Wildvögeln bereits seit 11.03.2023 bestehende Aufstallungspflicht für Geflügel bis zum 11.05.2023 verlängert. Darüber hinaus wurde um den betroffenen Putenbestand eine Schutz- (3 km Radius) und eine Überwachungszone (10 km Radius) eingerichtet, in denen zahlreiche Einschränkungen für die Geflügelhalter/innen gelten.
Die vom Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz in den Restriktionszonen durchgeführten Untersuchungen ergaben keine Hinweise auf ein weiteres Seuchengeschehen bei Haus- und Wildvögeln. Nachdem das Virus auch im restlichen Kreisgebiet nicht mehr festgestellt wurde, hebt das Landratsamt Schwäbisch Hall zum 12.05.2023 die angeordneten Sperrmaßnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen auf. Dies bedeutet, dass die Schutz- und Überwachungszonen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen sowie die in den Zonen angeordneten Einschränkungen nicht mehr gelten. Die Aufhebungsverfügung ist ab dem 11.05.2023 auf der Homepage des Landratsamtes www.LRASHA.de unter „Öffentliche Bekanntmachungen“ zu finden.
Ferner gilt die Allgemeinverfügung zur Aufstallungspflicht ab dem 12.05.2023 nicht mehr. Daher darf Geflügel ab diesem Zeitpunkt im ganzen Landkreis wieder im Freien gehalten werden. Nachdem die Geflügelpest zwischenzeitlich nicht mehr nur saisonal, sondern ganzjährig vorkommt, bittet das Landratsamt Schwäbisch Hall - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz die Geflügelhalter/innen auch weiterhin die Biosicherheitsmaßnahmen in den Beständen strikt einzuhalten. Das Landratsamt Schwäbisch Hall – Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz weist darauf hin, dass die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz zur Anwendung von Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel bzw. gehaltenen Vögeln zu präventiven Zwecken landesweit nach wie vor, auch für kleinere (Hobby-) Geflügelhaltungen, gilt. Diese beinhaltet folgende Verhaltensmaßregeln:
• kein direkter oder indirekter Kontakt des gehaltenen Geflügels mit Wildvögeln
• Betreten der Haltungseinrichtungen nur mit stallspezifischer Kleidung bzw. Schutzkleidung einschließlich Wechsel des Schuhwerks
• Waschen der Hände mit Wasser und Seife vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Haltungseinrichtung
• Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, die mit Geflügel in Berührung kommen können, für Wildvögel unzugänglich aufbewahren
• Füttern von Geflügel bei Auslauf- oder Freilandhaltung ausschließlich im Stall
• Tränken nur mit Leitungswasser
• betriebsfremde Personen und Haustiere von den Ställen fernhalten
• nur Zukauf gesunder Tiere aus unverdächtiger Herkunft Weitere Informationen können Geflügelhalter auf der Internetseite des Landkreises unter https://www.lrasha.de/de/buergerservice/elektronische-dienste/formulare-a-z-infoblaetter/veterinaerwesen-und-verbraucherschutz unter der Rubrik Tiergesundheit Geflügelpest einsehen.
http://www.fichtenau.de//rathaus-service/aktuelles/neuigkeiten