Öffentliche Bekanntmachungen: Gemeinde Fichtenau

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    → Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO
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Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Internet

Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Fichtenau erfolgen, sofern sondergesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, durch Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde www.fichtenau.de in der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen". Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung.

Vogelgrippe im Landkreis Schwäbisch Hall ausgebrochen Virus in einem Putenbestand nachgewiesen

Artikel vom 15.01.2025

An einem Putenmaststandort mit mehreren Betrieben im Landkreis Schwäbisch Hall wurde das hochpathogene aviäre Influenzavirus vom Subtyp H5N1, bekannt unter der Bezeichnung Vogelgrippe bzw. Geflügelpest, nachgewiesen. Knapp 50.000 Tiere mussten getötet werden.

Landkreis. In der zweiten Woche des Jahres kam es in einem Stall des Standorts gehäuft zu Todesfällen bei den Mastputen. Der Bestandstierarzt führte daher unter anderem einen Schnelltest auf Geflügelpest durch, welcher positiv ausfiel. Am Samstag, 11.01.2025 verständigte er daher das Veterinäramt Schwäbisch Hall. Tierärztinnen des Veterinäramtes nahmen in dem Bestand Proben, welche per Kurier an das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Fellbach gebracht wurden. Das positive Untersuchungsergebnis erreichte das Landratsamt Schwäbisch Hall, Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz am Sonntag, den 12.01.2025.

Aufgrund des Untersuchungsergebnisses musste der amtliche Verdacht des Ausbruches der Geflügelpest in den Betrieben festgestellt werden. Damit die Ausbreitung des Virus auf andere Geflügelbestände wirksam verhindert wird, wurde der Putenbestand mit ca. 50.000 Tieren sofort gesperrt. Nachdem immer mehr Tiere erkrankten und verendeten, wurden die Puten des Bestandes am Montag und Dienstag, 13./14. Januar 2025, aus Tierseuchen- und Tierschutzgründen getötet und über die Tierkörperbeseitigungsanstalt unschädlich beseitigt.

Die Befunde des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Fellbach wurden ebenfalls am 14. Januar 2025 durch das Friedrich-Löffler-Institut, dem nationalen Referenzlabor auf der Insel Riems, bestätigt.

Die Puten in dem Betrieb wurden in reiner Stallhaltung gehalten. Die Ermittlungen der Personen- und Fahrzeugkontakte des Betriebes durch das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz haben bisher keine Hinweise auf die Ursache des Viruseintrages erbracht. Im bisherigen Herbst/ Winter gab es im Landkreis Schwäbisch Hall keine Virusnachweise bei Wildgeflügel, weshalb auch diese Eintragungsursache unwahrscheinlich ist, zumal der Betrieb über intensive Biosicherheitsmaßnahmen verfügt. Die Ermittlungen zur Eintragungsursache werden vom Veterinäramt Schwäbisch Hall intensiv weitergeführt.

Aufgrund des Seuchenausbruches muss das Landratsamt Schwäbisch Hall weitere Maßnahmen ergreifen, die per Allgemeinverfügung angeordnet werden: https://www.lrasha.de/landratsamt/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen .So wird um den Seuchenstandort eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens drei Kilometern festgelegt. In der Schutzzone muss das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Schwäbisch Hall in den nächsten Tagen alle Geflügelbestände (89 Betriebe/ 51.000 Geflügel) untersuchen, je nach Größe des Bestandes werden auch Proben genommen.

Außerdem wird um den Standort eine Überwachungszone mit einem Radius von mindestens 10 km eingerichtet. In der Überwachungszone werden die Geflügelbestände (527 Betriebe/ 270.000 Geflügel) vom Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz stichprobenartig untersucht. Die Ausdehnung der beiden Zonen ist der Grafik in der Anlage der Allgemeinverfügung zu entnehmen.

In der Schutz- und Überwachungszone müssen die Tierhalter zahlreiche Maßnahmen einhalten, die ebenfalls in der Allgemeinverfügung aufgeführt sind. Diese umfassen im Wesentlichen einzuhaltende Biosicherheitsmaßnahmen, Dokumentationspflichten, die Pflicht zur Meldung von vermehrten Krankheits- und Todesfällen in den Geflügelbeständen an das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz sowie Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen. Die Maßnahmen müssen für mindestens 30 Tage nach Inkrafttreten der Allgemeinverfügung eingehalten werden.

Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz weist besonders auf die in beiden Zonen geltenden Verbringungs- und Beförderungsverbote und hier insbesondere für Eier und Geflügelfleisch hin. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. So können Konsumeier auf Antrag über eine zugelassene Packstelle vermarktet oder in Verarbeitungsbetriebe für Eiprodukte verbracht werden. Nähere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen das Landratsamt Schwäbisch Hall 07904/7007-3240, veterinaeramt(@)lrasha.de.

Auch die aufgrund des Alters der Puten notwendigen Schlachtungen aus Geflügelbetrieben innerhalb der Restriktionszone sind nur unter Auflagen mit Genehmigung möglich.

Innerhalb der Restriktionszonen ist sämtliches Geflügel umgehend aufzustallen. Zudem werden Geflügelausstellungen/ -märkte innerhalb des gesamten Landkreises bis auf weiteres untersagt.

Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Schwäbisch Hall weist ferner auf die seit langem für alleGeflügelhaltungen bestehende Registrierpflicht beim Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz hin. Um Bußgeldverfahren zu vermeiden, sollten Geflügelhalter dies gegebenenfalls rasch nachholen, so Dr. Werner Schreiber, Leiter des Amtes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Schwäbisch Hall.

Natürlich sind auch alle Geflügelhalter außerhalb der Restriktionszonen angehalten, Biosicherheitsmaßnahmen strikt einzuhalten.

Biosicherheit bedeutet, dass die Geflügelhaltungen und Bestände sonstiger gehaltener Vögel, insbesondere auch von Hobby- und Freizeithaltungen, vor einem Seucheneintrag geschützt werden. Hierzu sind die Tierhalterinnen und Tierhalter nach dem Tiergesundheitsrecht verpflichtet. Folgende Biosicherheitsmaßnahmen werden insbesondere empfohlen:

  • kein direkter oder indirekter Kontakt gehaltener Tiere mit Wildvögeln
  • Betreten der Haltungseinrichtungen nur mit stallspezifischer Kleidung bzw. Schutzkleidung einschließlich Wechsel des Schuhwerks
  • Waschen der Hände mit Wasser und Seife vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Haltungseinrichtung
  • Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, die mit Geflügel in Berührung kommen können, für Wildvögel unzugänglich aufbewahren
  • Füttern von Geflügel bei Auslauf- oder Freilandhaltung ausschließlich im Stall
  • Tränken nur mit Leitungswasser
  • betriebsfremde Personen und Haustiere von den Ställen fernhalten
  • nur Zukauf gesunder Tiere aus unverdächtiger Herkunft.

Weitere Informationen zur ‚Allgemeinverfügung zur Anwendung von Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel bzw. gehaltenen Vögeln zu präventiven Zwecken‘ finden Sie unter: https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unser-service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilungen/pressemitteilung/pid/landesweite-anordnung-von-biosicherheitsmassnahmen-auch-fuer-kleinere-gefluegelhaltungen

Hintergrundinformation:

Die klassische Geflügelpest ist eine mit schweren klinischen Symptomen verbundene Verlaufsform der Aviären Influenza (AI) ("hochpathogene" Aviäre Influenza - HPAI oder auch Vogelgrippe genannt). Hochempfänglich für die Erkrankung sind Hühner und Puten. Die anderen Hausgeflügelarten (Wassergeflügel) sind ebenfalls empfänglich, erkranken aber u.U. weniger schwer. Der Erreger wird beim kranken Tier mit den Sekreten des Nasen-Rachenraumes und mit dem Kot ausgeschieden. Die Übertragung erfolgt direkt über Tierkontakt und indirekt über eine Vielzahl von Vektoren. Wildvögel, insbesondere Wassergeflügel, gelten als potentielles Virusreservoir und können eine Quelle für den Eintrag des Virus in Hausgeflügelbestände darstellen.

Seit Oktober 2024wurden in Baden-Württemberg lediglich 2 Ausbrüche bei Wildvögeln festgestellt. Zwei weitere Ausbrüche gab es in Tierparks im Landkreis Karlsruhe.

Landesweit müssen sowohl gewerbliche als auch private Geflügelhalter strenge Biosicherheitsmaßnahmen einhalten. Hierzu zählen u.a. folgende Maßnahmen:

  • Sicherung der Ein- und Ausgänge der Geflügelhaltungen gegen unbefugten Zutritt
  • Geflügelhaltungen dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden
  • Vorhaltung einer betriebsbereiten Einrichtung zum Waschen der Hände sowie zur Desinfektion der Schuhe

Diese Maßnahmen sollen den Eintrag des Geflügelpest-Virus in Geflügelhaltungen verhindern.

Weitere Informationen finden Sie auch unter Aviäre Influenza (AI) / Geflügelpest: https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/

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