Öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Internet
Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Fichtenau erfolgen, sofern sondergesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, durch Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde www.fichtenau.de in der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen". Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung.
Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
Bekanntamchung als PDF-Datei (PDF-Datei)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Fichtenau am 18.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
§1
Steuererhebung
(1) Die Gemeinde Fichtenau erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für BadenWürttemberg.
(2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätten in der Gemeinde und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde.
§2
Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 400 v.H.,
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 360 v.H.,
2. für die Gewerbesteuer auf 370 v.H.
der Steuermessbeträge.
§3
Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.
§4
Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für BadenWürttemberg werden fällig
(1) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,- Euro nicht übersteigt,
(2) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte des Jahresbetrags, wenn dieser
30,- Euro nicht übersteigt
§5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 1. Januar 2013 in der Fassung vom 18. Februar 2019 außer Kraft
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Fichtenau geltend gemacht worden ist Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind
oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat
oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat
Fichtenau, 18. November 2024
Anja Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin