Öffentliche Bekanntmachungen: Gemeinde Fichtenau

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

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    → Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO
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    → Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO
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Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Internet

Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Fichtenau erfolgen, sofern sondergesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, durch Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde www.fichtenau.de in der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen". Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung.

Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“

Artikel vom 16.08.2024

Bekanntmachung als pdf-Datei (PDF-Datei)

In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ durchgeführt.

Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen.

  1. Bei der freien Sammlung, die am Montag, 12. August 2024 beginnt, besteht die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, also bis Dienstag, 11. Februar 2025, in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbegehrens einzutragen.

Bei der freien Sammlung hat die oder der Eintragungsberechtigte auf dem Eintragungsblatt den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben und dies persönlich und handschriftlich zu unterschreiben. Durch Ankreuzen muss bestätigt werden, dass vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit bestand, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen.

Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht eindeutig erkennen lassen, weil sie z.B. unleserlich oder unvollständig sind, oder die erkennbar nicht eigenhändig unterschrieben sind oder das Datum der Unterzeichnung fehlt, sind ungültig. Das Eintragungsblatt ist für die Bescheinigung des Eintragungsrechts spätestens bis Dienstag, 11. Februar 2025 bei der Gemeinde einzureichen, in der die unterzeichnende Person ihre Wohnung hat (bei mehreren die Hauptwohnung) oder der gewöhnliche Aufenthalt besteht.

  1. Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens aufgelegt. Die amtliche Sammlung dauert drei Monate und startet am Mittwoch, 11. September 2024 und endet am Dienstag, 10. Dezember 2024.

Die Eintragungsliste für die Gemeinde Fichtenau
wird in der Zeit vom 11. September 2024 bis 10. Dezember 2024
im Standesamt / Einwohnermeldeamt, Zimmer Nr. 1.2, Hauptstraße 2, 74597 Fichtenau

zu folgenden Öffnungszeiten

Montag: 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr

Dienstag: 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr

Mittwoch: 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr

Donnerstag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten.

Der Zugang ist barrierefrei/rollstuhlgeeignet möglich.

Eintragungsberechtigte können bei der amtlichen Sammlung ihr Eintragungsrecht nur in der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Eintragungsberechtigte ohne Wohnung können sich in der Gemeinde eintragen, in der sie sich gewöhnlich aufhalten. Eine Eintragung in die bei der Gemeinde ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt, dass die Person eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die den Gemeindebediensteten nicht bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen. Eintragungswillige sollten daher zur Eintragung ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen.

3.  Eintragungsberechtigt in die Eintragungsliste oder das Eintragungsblatt ist nur, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land Baden-Württemberg zum Landtag wahlberechtigt ist. Dies sind alle Personen, die am Tag der Eintragung

-    mindestens 16 Jahre alt sind,

-    die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,

-    seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, und

-    nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben.

4.  Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben, folglich nur eine Unterstützungsunterschrift leisten.

5.  Die Unterschrift auf dem Eintragungsblatt oder der Eintragungsliste kann nur persönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer nicht unterschreiben kann, aber das Volksbegehren unterstützen will, muss dies bei der Gemeinde zur Niederschrift erklären. Dies ersetzt die Unterschrift.

6.  Gegenstand des Volksbegehrens ist der folgende Gesetzentwurf mit Begründung. Dieser wird von den Vertrauensleuten der Antragsteller oder deren Beauftragten bei der Ausgabe der Eintragungsblätter zur Einsichtnahme bereitgehalten und bei der Gemeinde im Eintragungsraum zur Einsicht ausgelegt:

„Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes

Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen:

Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes

Artikel 1

Änderung des Landtagswahlgesetzes

Das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (GBl. S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.  § 1 wird wie folgt geändert:

a)   In Absatz 1 wird die Zahl „120“ durch die Zahl „68“ ersetzt.

b)   In Absatz 2 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „38“ ersetzt.

2.  In § 2 Absatz 3, 6 und 9 wird jeweils die Zahl „120“ durch die Zahl „68“ ersetzt.

3.  In § 5 wird die Angabe „1 bis 70“ durch die Angabe „1 bis 38“ ersetzt.

4.  Die Anlage zu § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

Anlage

(Zu § 5 Absatz 1 Satz 2)

Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahlen zum Landtag

von Baden-Württemberg

Nr.

Name

Gebiet

1

Stuttgart I

Die Stadtbezirke Birkach, Degerloch, Hedelfingen, Möhringen, Plieningen, Sillenbuch, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Vaihingen

2

Stuttgart II

Die Stadtbezirke Bad Cannstatt, Botnang, Feuerbach, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Stammheim, Stuttgart-Ost, Untertürkheim, Wangen, Weilimdorf, Zuffenhausen

3

Böblingen

Die Gemeinden Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Bondorf, Deckenpfronn, Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen, Leonberg, Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutesheim, Schönaich, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im Schönbuch

4

Esslingen

Die Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar)

5

Nürtingen

Vom Landkreis Böblingen

die Gemeinden Steinenbronn, Waldenbuch

vom Landkreis Esslingen

die Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Bissingen an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg, Leinfelden-Echterdingen, Lenningen,Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim an der Teck, Wolfschlugen

6

Göppingen

Landkreis Göppingen

7

Waiblingen

Vom Rems-Murr-Kreis

die Gemeinden Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden, Winterbach

8

Ludwigsburg

Vom Landkreis Böblingen

die Gemeinde Weissach

vom Landkreis Ludwigsburg

die Gemeinden Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexingen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz

9

Neckar-Zaber

Vom Landkreis Heilbronn

die Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Ilsfeld, Lauffen am Neckar, Leingarten, Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim, Untergruppenbach, Zaberfeld

vom Landkreis Ludwigsburg

die Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Walheim

10

Heilbronn

Stadtkreis Heilbronn

vom Landkreis Heilbronn

die Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Gemmingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Massenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot

11

Schwäbisch Hall -Hohenlohe

Hohenlohekreis

Landkreis Schwäbisch Hall

12

Backnang-Schwäbisch Gmünd

Vom Ostalbkreis

die Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten

vom Rems-Murr-Kreis

die Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal

13

Aalen-          Heidenheim

Landkreis Heidenheim

vom Ostalbkreis

die Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen, Wört

14

Karlsruhe-Stadt

Stadtkreis Karlsruhe

15

Karlsruhe-Land

Vom Landkreis Karlsruhe

die Gemeinden Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Karlsbad, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Malsch, Marxzell, Oberderdingen, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Sulzfeld, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen

16

Rastatt

Stadtkreis Baden-Baden

Landkreis Rastatt

17

Heidelberg

Stadtkreis Heidelberg

vom Rhein-Neckar-Kreis

die Gemeinden Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eppelheim, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim

18

Mannheim

Stadtkreis Mannheim

19

Odenwald-    Tauber

Main-Tauber-Kreis

Neckar-Odenwald-Kreis

20

Rhein-Neckar

Vom Rhein-Neckar-Kreis

die Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau, Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen

 

 

 

21

 

 

Bruchsal-     Schwetzingen

 

 

 

Vom Landkreis Karlsruhe

die Gemeinden Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel

vom Rhein-Neckar-Kreis

die Gemeinden Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen

22

Pforzheim

Stadtkreis Pforzheim

Enzkreis

23

Calw

Landkreis Calw

Landkreis Freudenstadt

24

Freiburg

Stadtkreis Freiburg im Breisgau

vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

die Gemeinden Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Gottenheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen, Merzhausen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Umkirch, Vogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau

25

Lörrach-       Müllheim

Landkreis Lörrach

vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

die Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim am Rhein, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg

26

Emmendingen-Lahr

Landkreis Emmendingen

vom Ortenaukreis

die Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Haslach im Kinzigtal, Hofstetten, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach

27

Offenburg

Vom Ortenaukreis

die Gemeinden Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Harmersbach

28

Rottweil-      Tuttlingen

Landkreis Rottweil

Landkreis Tuttlingen

29

Schwarzwald-Baar

Schwarzwald-Baar-Kreis

vom Ortenaukreis

die Gemeinden Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach, Hornberg, Oberwolfach, Wolfach

30

Konstanz

Landkreis Konstanz

31

Waldshut

Landkreis Waldshut

vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen, Titisee-Neustadt

32

Reutlingen

Landkreis Reutlingen

33

Tübingen

Landkreis Tübingen

vom Zollernalbkreis

die Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungingen, Rangendingen

34

Ulm

Stadtkreis Ulm

Alb-Donau-Kreis

35

Biberach

Landkreis Biberach

vom Landkreis Ravensburg

die Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg

36

Bodensee

Bodenseekreis

vom Landkreis Sigmaringen

die Gemeinden Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullendorf, Wald

37

Ravensburg

Vom Landkreis Ravensburg

die Gemeinden Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Königseggwald, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende

38

Zollernalb-    Sigmaringen

Vom Landkreis Sigmaringen

die Gemeinden Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertingen, Herbertingen, Hettingen, Hohentengen, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra, Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt

vom Zollernalbkreis

die Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung: Die Verkleinerung des Landtags trägt zur Effizienzsteigerung der Arbeit des Landtags und gleichzeitig zur erheblichen Kostenreduktion bei. Es steht zu befürchten, dass der Landtag durch das neue Wahlgesetz weiter aufgebläht wird. Es ist möglich, dass statt der bisher 154 Mandate die Sitzanzahl auf über 200 anwächst.“

Fichtenau, den 16.08.2024

gez.

Anja Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin

Infobereiche