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Gemeinde Fichtenau

Öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Internet

Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Fichtenau erfolgen, sofern sondergesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, durch Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde www.fichtenau.de in der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen". Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung.

Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Artikel vom 21.02.2024

Bekanntmachung als PDF-Datei (PDF-Datei)

Der Gemeinderat der Gemeinde Fichtenau hat am 19.02.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Hahnenbergweg, 2. Änderung“ in der Fassung vom 06.12.2023 als Satzung beschlossen.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Hahnenbergweg, 2. Änderung“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan und örtlichen Bauvorschriften sowie der Begründung im Bürgermeisteramt Fichtenau, Zimmer 1.9, Hauptstraße 2, 74579 Fichtenau während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 06.12.2023, gefertigt durch das Büro Stadtlandingenieure, Ellwangen.

Der Geltungsbereich des Plangebietes ist ca. 3.131 m² groß und umfasst die Flurstücke Nr. 605 und 606/1 sowie eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 938 (Weg), Gemarkung Matzenbach.  

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden durch das Flurstück 606, Gemarkung Matzenbach
  • im Westen durch das Flurstück 938, Gemarkung Matzenbach
  • im Süden durch das Flurstück 928/9, Gemarkung Matzenbach
  • im Osten durch die Flurstücke 604/3 und 603, Gemarkung Matzenbach.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214 und 215 BauGB bzw. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Fichtenau, 20.02.2024

 

Anja Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin

http://www.fichtenau.de//rathaus-service/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen