Bundestagswahl 2025: Gemeinde Fichtenau

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Die rechtliche Grundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (Art. 4 Abs. 2 DSGVO) ist grundsätzlich der Art. 6 DS-GVO, sofern es nicht noch spezifische Rechtsvorschriften gibt. Dabei kommen insbesondere folgende Möglichkeiten in Betracht: 

  • Einwilligung
    → Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO
  • Datenverarbeitung zur Erfüllung von vertraglichen oder vereinbarten Pflichten
    → Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO
  • Datenverarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung
    → Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO
  • Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
    → Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO

Soweit Sie uns eine Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke erteilt haben, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf der Basis Ihrer Einwilligung gegeben. Sie können diese Einwilligung für die Zukunft uns gegenüber jederzeit widerrufen.

Soweit wir Daten auf Grundlage einer Interessenabwägung verarbeiten, haben Sie als Betroffene/r das Recht, unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 21 DS-GVO der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widersprechen.

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Wir verarbeiten personenbezogene Daten, solange dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Dies umfasst im Regelfall die gesamte Dauer unserer Geschäftsbeziehung, was beispielsweise auch die vorvertragliche Kommunikation beinhaltet. Weiterhin unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, die sichunter Anderem aus dem Handelsrecht und Steuerrecht ergeben. Die dort vorgegebenen Fristenbetragen zwei bis zehn Jahre, in Ausnahmefällen bis zu 30 Jahre. Selbstverständlich können Sie jederzeit (s.u.) Auskunft über die bei uns zu Ihrer Persongespeicherten Daten verlangen und im Falle einer nicht bestehenden Erforderlichkeit eine Löschung der Daten oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen.
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Bundestagswahl 2025

Wahlscheinantrag bequem per Internet

Zur Bundestagswahl am 23.02.2024 kann die Erteilung eines Wahlscheins schriftlich, elektronisch (z.B. im Internet oder per E-Mail) oder durch persönliche Vorsprache bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig. Wir bieten für Sie die Beantragung eines Wahlscheins per Internet auf unserer Homepage www.fichtenau.deunterBundestagswahl 2025 an. Beim Aufruf des Links erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis. Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und einfach mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen. Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt - Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse. Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per Post zugestellt. Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an m.kranz@fichtenau.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) angeben. Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Wahlamt unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: Telefon: 07962 892-14, E-Mail: m.kranz@fichtenau.de, Telefax: 07962 892-60.

Nachstehend der Link für die Wahlscheinanträge:
Fichtenau 08127102 https://briefwahl.komm.one/intelliform/forms/komm.one/km-ewo/pool/wahlscheinantrag/bw-west/wahlscheinantrag/index?ags=08127102

Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde Fichtenau wird in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Fichtenau, Hauptstraße 2, 74579 Fichtenau, Zimmer 1.2, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.  Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12.00.Uhr, bei der Gemeindebehörde Gemeindeverwaltung Fichtenau, Hautstraße 2, 74579 Fichtenau, Zimmer 1.2, Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.  Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eineWahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.  Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 268 Schwäbisch Hall-Hohenlohe

  • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk)dieses Wahlkreises
  • oder durch Briefwahl

teilnehmen.

5.    Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1  ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2  ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)  wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,

b)  wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

c)  wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch (nicht telefonisch) beantragt werden. Die elektronische Möglichkeit zur Antragstellung wird voraussichtlich aus technischen Gründen nur bis 19. Februar 2025 gegeben sein.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr,gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.    Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbrief-umschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von Deutsche Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Fichtenau, 14.01.2025

Bürgermeisteramt Fichtenau

-Wahlamt-

gez. Anja Schmidt-Wagemann, Bürgermeisterin

Bundestagswahl 2025 - Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen

Zur Wahl der Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestags am 23. Februar 2025 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?

Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.

Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird ebenfalls kostenlos eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außer-dem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hin-gewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.

Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122.

Bekanntgabe nach § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG)

Gruppenauskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen anlässlich der Bundestagswahl am 23.02.2025.

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

Den Betroffenen ist gegen die Übermittlung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich – nicht telefonisch – bei der Gemeindeverwaltung Fichtenau, Bürgerbüro, Hauptstr. 2, 74579 Fichtenau eingelegt werden.

Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit. Wenn Sie also schon früher im Zusammenhang mit Wahlen Widerspruch eingelegt haben, ist dieser weiterhin gültig.

Bundestagswahl 2025: Wahlscheinanträge

Die Bundestagswahl wird am 23. Februar 2025 stattfinden. Die Stimmzettel und auch manche andere Wahlunterlagen können erst gedruckt werden, wenn die Frist zur Einreichung, Prüfung und Anfechtung der Wahlvorschläge abgelaufen ist. Dadurch haben die Gemeinden nur ein relativ enges Zeitfenster zur Vorbereitung der Wahlen. Dies betrifft insbesondere die Briefwahl. Für diese oder für die Wahl in einem anderen Wahllokal des Wahlkreises braucht man einen Wahlschein. Die Landeswahlleitung geht derzeit davon aus, dass nur ca. zwei Wochen vor der Wahl für die Bearbeitung der Wahlscheinanträge zur Verfügung stehen. Theoretisch kann zwar auch jetzt schon ein Wahlschein beantragt werden. Die Stimmzettel können aber trotzdem erst verschickt werden, wenn die Stimmzettel vorliegen.

Sobald die Stimmzettel vorliegen (frühestens am 7. Februar 2025), gibt es die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen während der Öffnungszeiten persönlich im Wahlamt abzuholen und die Briefwahl dann gleich im Rathaus auszuüben. Zu diesem Zweck wird eine Wahlkabine im oberen Foyer aufgestellt und der Wahlbrief kann in eine bereitgestellte Wahlurne im Wahlamt eingeworfen werden.

Wer sich die Wahlscheinunterlagen zuschicken lässt, kann seinen Wahlbrief direkt am Rathausbriefkasten einwerfen, anstatt ihn mit einem Postunternehmen zurückzuschicken. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn nicht gewährleistet ist, dass der Wahlbrief per Post rechtzeitig bis zum Wahltag um 18.00 Uhr im Rathaus ankommt.

Den Wahlscheinantrag finden Sie auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung. Die Wahlbenachrichtigungen werden voraussichtlich Ende Januar verschickt. Sie finden den Wahlscheinantrag auch auf der Internetseite der Gemeinde Fichtenau.

Falls Sie in den zwei Wochen vor der Wahl eine Reise planen und vor dem Wahltag nicht mehr heimkehren, denken Sie bitte daran, sich ihre Unterlagen an ihre Urlaubsadresse senden zu lassen.

Die Bearbeitung von Wahlscheinanträgen verursacht bei der Gemeindeverwaltung einen deutlich höheren Aufwand als die Urnenwahl. Wir bitten Sie daher, die Briefwahl daher nur in Anspruch zu nehmen, wenn dies wirklich notwendig ist (z. B. weil Sie am Wahltag verhindert sind oder wegen körperlicher Gebrechen nicht zum Wahllokal kommen können). Dadurch wird gewährleistet, dass die Wahlscheinunterlagen der Wählerinnen und Wähler, die auf die Briefwahl angewiesen sind, möglichst frühzeitig zugestellt werden können.

Wir möchten ausdrücklich betonen, dass durch diesen Appell für niemanden die Ausübung des Wahlrechts erschwert werden soll. Selbstverständlich werden alle Wahlscheinanträge bearbeitet. Niemand muss begründen, warum er Briefwahl beantragt. Die Gemeinde Fichtenau begrüßt eine hohe Wahlbeteiligung. Wenn möglichst viele Wählerinnen und Wähler zur Urnenwahl gehen statt Briefwahl zu beantragen, können aber die Wahlscheinanträge umso schneller bearbeitet und die Unterlagen den Wählerinnen und Wählern zugeschickt werden. Dies ist insbesondere wichtig für solche Personen, die bereits mehrere Tage vor der Wahl verreisen wollen.

Ihre Gemeindeverwaltung

Knappe Frist zum Versand der Briefwahlunterlagen bei der Bundestagswahl 2025

Sollte der Bundestag tatsächlich aufgelöst werden und der Bundespräsident den 23. Februar 2025 als Wahltag bestimmen, hätte dies folgende Konsequenzen:

Wenn alles planmäßig verläuft treffen die ersten Chargen der Stimmzettel frühestens am Freitag, 7. Februar 2025 bei den Gemeindeverwaltungen ein. Erst ab diesem Zeitpunkt könnte dann mit dem Versand der Briefwahlunterlagen begonnen werden.

Der späte Versand der Unterlagen ist nicht etwa durch eine angebliche fehlende Funktionsfähigkeit der Kommunen verursacht, sondern ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen, die wiederum die Rechte der Parteien zur Wahlvorbereitung beachten müssen.

Es muss aktuell davon ausgegangen werden, dass bei einer vorzeitigen Neuwahl aufgrund der engen Taktung voraussichtlich nur ein Zeitfenster von rund 14 Tagen für die Ausgabe und den Rückversand von Briefwahlunterlagen zur Verfügung stehen wird.

Wir wollen unsere Bürgerinnen und Bürger deshalb bereits frühzeitig darüber informieren, da die kurze Frist für Versand und Rückversand der Briefwahlunterlagen dazu führen könnte, dass einige Bürgerinnen und Bürger ihre Unterlagen an eine andere Adresse als ihre Heimanschrift senden lassen müssen. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn sie bereits vor Freitag, 7. Februar 2025, verreisen und bis zum Wahltag nicht mehr heimkehren.

Die Gemeindeverwaltung weist deshalb darauf hin, dass im Rathaus Wildenstein die Möglichkeit besteht, von der Briefwahl vor Ort Gebrauch zu machen. Sie empfiehlt angesichts der knappen Zeit und der Postlaufzeiten für den Hin- und Rückversand der Briefwahlunterlagen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Möglichkeit, Briefwahlunterlagen direkt bei der Gemeinde abzugeben oder einzuwerfen, um sicherzustellen, dass sie rechtzeitig eingehen, bleibt selbstverständlich weiterhin bestehen.

Wir bitten Sie, die sehr knappe Frist zum Versand der Briefwahlunterlagen Bundestagswahl 2025 bei Ihrer Terminplanung zu berücksichtigen.

Ihre Gemeindeverwaltung – Wahlamt -

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