Neuigkeiten: Gemeinde Fichtenau

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google Ireland Limited
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Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

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Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Grundsätzlich verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir von Ihnen erhalten haben, nur für die Zwecke, für die wir diese erhalten oder erhoben haben. Andere Zwecke der Datenverarbeitung kommen nur dann in Betracht, wenn erforderliche rechtliche Vorgaben gemäß Art. 6 Abs. 4 DS-GVO vorliegen. Selbstverständlich werden wir dabei die Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 3 DS-GVO und Art 14 Abs. 4 DS-GVO beachtet.

Einwilligungshinweis

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Die rechtliche Grundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (Art. 4 Abs. 2 DSGVO) ist grundsätzlich der Art. 6 DS-GVO, sofern es nicht noch spezifische Rechtsvorschriften gibt. Dabei kommen insbesondere folgende Möglichkeiten in Betracht: 

  • Einwilligung
    → Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO
  • Datenverarbeitung zur Erfüllung von vertraglichen oder vereinbarten Pflichten
    → Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO
  • Datenverarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung
    → Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO
  • Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
    → Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO

Soweit Sie uns eine Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke erteilt haben, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf der Basis Ihrer Einwilligung gegeben. Sie können diese Einwilligung für die Zukunft uns gegenüber jederzeit widerrufen.

Soweit wir Daten auf Grundlage einer Interessenabwägung verarbeiten, haben Sie als Betroffene/r das Recht, unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 21 DS-GVO der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widersprechen.

Ort der Verarbeitung
Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einemMitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind. Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte findet grundsätzlich nur statt, wenn dies für die Durchführung des Vertrages mit Ihnen erforderlich ist, die Weitergabe auf Basis einer Interessenabwägung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO zulässig
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Wir verarbeiten personenbezogene Daten, solange dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Dies umfasst im Regelfall die gesamte Dauer unserer Geschäftsbeziehung, was beispielsweise auch die vorvertragliche Kommunikation beinhaltet. Weiterhin unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, die sichunter Anderem aus dem Handelsrecht und Steuerrecht ergeben. Die dort vorgegebenen Fristenbetragen zwei bis zehn Jahre, in Ausnahmefällen bis zu 30 Jahre. Selbstverständlich können Sie jederzeit (s.u.) Auskunft über die bei uns zu Ihrer Persongespeicherten Daten verlangen und im Falle einer nicht bestehenden Erforderlichkeit eine Löschung der Daten oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen.
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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Neuigkeiten

Umstellung des Verfahrens zur Transportchlorung mit Erklärung und Abhilfe bei Auftreten von Chlorgeruch an Trinkwasser-Entnahmestellen

Artikel vom 28.09.2023
Der Zweckverband RiesWasserVersorgung liefert sein Trinkwasser im Ostalbkreis an die Gemeinden Westhausen, Kirchheim am Ries, Tannhausen, Stödtlen, Unterschneidheim, Wört, Ellenberg, Jagstzell, sowie die beiden Städte Ellwangen und Bopfingen. Darüber hinaus an die Gemeinden Fichtenau und Kreßberg aus dem Landkreis Schwäbisch Hall. Das Trinkwasser wird dabei teils über sehr lange Leitungswege und verschiedene Hochbehälter bis zu den Verbrauchern transportiert. Um die mikrobiologische Qualität vom Wasserwerk bis zum Verbraucher abzusichern ist eine sogenannte „Transportchlorung“ des Trinkwassers notwendig. Bis Mitte Oktober 2023 wird hierzu Chlordioxid verwendet. Ab KW 43 im Oktober 2023, wird ein neues Verfahren zum Einsatz kommen, bei dem keine Gefahrstoffe wie Salzsäure und Natriumlauge mehr verwendet werden müssen. Die neue Anlagentechnik stellt mittels Membranzellenelektrolyse aus Kochsalztabletten und Trinkwasser eine pH-neutrale Natriumhypochlorit-Lösung her. Diese ersetzt das bisher zur Desinfektion eingesetzte Chlordioxid. Die Herstellung des neuen Wirkstoffs erfolgt konform mit der „Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 20 der Trinkwasserverordnung“, die vom Umweltbundesamt (UBA) herausgegeben wird und wurde seitens des zuständigen Gesundheitsamtes freigegeben. Durch den Einsatz von reinen Ausgangssubstanzen, die vor-Ort-Produktion und den Wegfall von langen Lagerzeiten des Wirkstoffes wird bei diesem neuen Verfahren die Bildung von Desinfektions-Nebenprodukten (THM, AOX, Chlorat, Chlorit) fast vollständig vermieden. Die sehr gute Wirksamkeit und hohe Stabilität des pH-neutralen Desinfektionsmittels führt dazu, dass bei der Behandlung von Trinkwasser in der kommunalen Wasserversorgung die Wirkung gegen Keime und Biofilme auch an sehr weit entfernten Stellen des Leitungsnetzes noch festgestellt werden kann. Durch die Reduktion der Biofilme erhöht sich die Sicherheit, dass sich in Leitungssystemen Bakterien und sonstige Keime nicht übermäßig vermehren und das Trinkwasser kontaminieren können. Bei der Reduktion von Biofilmen kann durch die Abbaureaktionen der Biofilme (organisches Material), ein Chlorgeruch entstehen. Dieser wird nicht überall auftreten und wenn er auftritt, dann wird der Geruch nur zeitlich begrenzt auftreten. Dies hängt davon ab, wie viel Biofilm vorhanden ist und wie viel abgebaut wird. Zudem hängt es mit der Wasserabnahme an dem betroffenen Leitungsstrang ab. Der Abbau ist hygienisch als auch gesundheitlich vollkommen unbedenklich. Sofern Sie an einer Entnahmestelle einen Chlorgeruch wahrnehmen, dann sollte an dieser Entnahmestelle verstärkt Wasser abgenommen und ggfs. gespült werden. Bitte kontrollieren Sie auch ihre Wasserfilter, sofern Sie einen solchen in der Küche oder am Wassereingang direkt nach dem Wasserzähler installiert haben. Ist dieser mit einer Rückspülfunktion ausgestattet, sollte der Filter zurückgespült werden, um die gefilterten Feststoffe aus dem Filter zu spülen. Sofern keine Rückspülfunktion vorhanden ist, muss gegebenenfalls der Filter oder die Filterkartusche ausgetauscht werden. Der DVGW empfiehlt einen jährlichen, bzw. halbjährlichen Wechsel dieser Filter. Bei Fragen dazu kann Ihnen Ihr Sanitärinstallateur sicher behilflich sein. Wichtig ist, dass für Sie keinerlei Einschränkung bei der Nutzung des Trinkwassers gegeben ist und der Chlorgeruch innerhalb kurzer Zeit wieder verschwindet. Durch regelmäßige Nutzung der betroffenen Entnahmestelle können Sie dies beschleunigen.

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