Neuigkeiten: Gemeinde Fichtenau

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Grundsätzlich verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir von Ihnen erhalten haben, nur für die Zwecke, für die wir diese erhalten oder erhoben haben. Andere Zwecke der Datenverarbeitung kommen nur dann in Betracht, wenn erforderliche rechtliche Vorgaben gemäß Art. 6 Abs. 4 DS-GVO vorliegen. Selbstverständlich werden wir dabei die Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 3 DS-GVO und Art 14 Abs. 4 DS-GVO beachtet.

Einwilligungshinweis

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Die rechtliche Grundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (Art. 4 Abs. 2 DSGVO) ist grundsätzlich der Art. 6 DS-GVO, sofern es nicht noch spezifische Rechtsvorschriften gibt. Dabei kommen insbesondere folgende Möglichkeiten in Betracht: 

  • Einwilligung
    → Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO
  • Datenverarbeitung zur Erfüllung von vertraglichen oder vereinbarten Pflichten
    → Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO
  • Datenverarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung
    → Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO
  • Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
    → Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO

Soweit Sie uns eine Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke erteilt haben, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf der Basis Ihrer Einwilligung gegeben. Sie können diese Einwilligung für die Zukunft uns gegenüber jederzeit widerrufen.

Soweit wir Daten auf Grundlage einer Interessenabwägung verarbeiten, haben Sie als Betroffene/r das Recht, unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 21 DS-GVO der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widersprechen.

Ort der Verarbeitung
Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einemMitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind. Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte findet grundsätzlich nur statt, wenn dies für die Durchführung des Vertrages mit Ihnen erforderlich ist, die Weitergabe auf Basis einer Interessenabwägung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO zulässig
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Wir verarbeiten personenbezogene Daten, solange dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Dies umfasst im Regelfall die gesamte Dauer unserer Geschäftsbeziehung, was beispielsweise auch die vorvertragliche Kommunikation beinhaltet. Weiterhin unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, die sichunter Anderem aus dem Handelsrecht und Steuerrecht ergeben. Die dort vorgegebenen Fristenbetragen zwei bis zehn Jahre, in Ausnahmefällen bis zu 30 Jahre. Selbstverständlich können Sie jederzeit (s.u.) Auskunft über die bei uns zu Ihrer Persongespeicherten Daten verlangen und im Falle einer nicht bestehenden Erforderlichkeit eine Löschung der Daten oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen.
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Neuigkeiten

Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Stuttgart

Artikel vom 01.03.2018
Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
(FFH-Verordnung – FFH-VO)  
Das Regierungspräsidium Stuttgart beabsichtigt, zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) eine Verordnung gemäß § 36 Absatz 2 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), zuletzt mehrfach geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597, ber. S. 643, ber. 2018, S. 4), zu erlassen.   Anlass hierfür ist die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013; FFH-Richtlinie), welche - zusammen mit der Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013) Grundlage für die Errichtung des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes mit der Bezeichnung NATURA 2000 ist. Innerhalb dieses Schutzgebietsnetzes sollen durch den Erhalt der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen die biologische Vielfalt und das europäische Naturerbe bewahrt werden.   Gemäß Artikel 4 Absatz 4 FFH-Richtlinie sind die FFH-Gebiete von den Mitgliedstaaten als besondere Schutzgebiete auszuweisen. Dies erfolgt in Baden-Württemberg durch gebietsbezogene Bestimmungen des Landesrechts im Sinne des § 32 Absatz 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434).   Das nach § 36 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 NatSchG in Verbindung mit § 23 Absatz 8 NatSchG für die Ausweisung zuständige Regierungspräsidium Stuttgart kommt mit dem Erlass einer Rechtsverordnung den europarechtlichen Verpflichtungen nach. Der Erlass soll mittels einer Sammelverordnung mit genauer Abgrenzung der FFH-Gebiete im Maßstab 1:5.000 einschließlich der gebietsweise konkretisierten Erhaltungsziele erfolgen. Dies bedeutet, dass alle FFH-Gebiete im Regierungsbezirk Stuttgart in einer Verordnung ausgewiesen werden.Regierungsbezirksübergreifende FFH-Gebiete werden von demjenigen Regierungspräsidium ausgewiesen, in dessen Bezirk der überwiegende Flächenanteil des regierungsbezirksübergreifenden FFH-Gebiets liegt (§ 36 Absatz 3 NatSchG in Verbindung mit § 23 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 1 NatSchG).  Eine Ausnahme besteht für das regierungsbezirksübergreifende FFH-Gebiet „Hungerbrunnen-, Sacken- und Lonetal“ (Gebietsnummer 7426-341), das aufgrund Bestimmung durch die oberste Naturschutzbehörde Gegenstand der FFH-VO des Regierungspräsidiums Stuttgart ist, obgleich der überwiegende Flächenanteil auf dem Gebiet des Regierungsbezirks Tübingen liegt (§ 36 Absatz 3 NatSchG in Verbindung mit § 23 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 2 NatSchG).  Der räumliche Geltungsbereich der Sammelverordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart erstreckt sich daher auf die Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, Hohenlohekreis, Ludwigsburg, Main-Tauber-Kreis, Ostalbkreis, Rems-Murr-Kreis und Schwäbisch Hall und die Stadtkreise Stuttgart und Heilbronn im Regierungsbezirk Stuttgart sowie auf die Landkreise Calw, Enzkreis, Karlsruhe und Neckar-Odenwald-Kreis im Regierungsbezirk Karlsruhe sowie auf die Landkreise Alb-Donau-Kreis und Reutlingen im Regierungsbezirk Tübingen. Die 49 zu verordnenden FFH-Gebiete betreffen 288 von 343 Gemeinden im Regierungsbezirk Stuttgart sowie 13 Gemeinden im Regierungsbezirk Karlsruhe und 9 Gemeinden im Regierungsbezirk Tübingen.  Die im Bereich der FFH-Gebiete bestehenden Schutzgebietsverordnungen bleiben weiterhin gültig. Der Entwurf der Verordnung mit der Anlage 1, die die festzulegenden FFH-Gebiete näher bestimmt und die die in den jeweiligen FFH-Gebieten vorkommenden Lebensraumtypen und Arten sowie die zugehörigen lebensraumtyp- und artspezifischen Erhaltungsziele festlegt, und der Anlage 2, die Übersichtskarten und Detailkarten zur Gebietsabgrenzung der FFH-Gebiete enthält, liegt in Papierform bei dem Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart (Gebäude B, 2. Stock, Zimmer Nr. 2.083) für die Dauer von zwei Monaten, in der Zeit                                                              vom 09. April 2018 bis einschließlich 08. Juni 2018   während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsicht durch jedermann aus. Ergänzend wird der Verordnungsentwurf einschließlich der zwei Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart unter rp.baden-wuerttemberg.de/rps/Service/Bekanntmachung/Seiten/FFH-Verordnung.aspx veröffentlicht.
Des Weiteren wird der Verordnungsentwurf einschließlich der zwei Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung bei den folgenden räumlich betroffenen Naturschutzbehörden bei den Stadtkreisen und Landratsämtern im Regierungsbezirk Stuttgart zur kostenlosen Einsichtnahme während der Sprechzeiten elektronisch bereitgestellt:     ·  Stadt Heilbronn, Planungs- und Baurechtsamt, Abteilung Umwelt und  Arbeitsschutz,
        Frankfurter Straße 73, 74072 Heilbronn, (Erdgeschoss, Zimmer 001)     ·  Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für Umweltschutz, Gaisburgstraße 4, 70182 Stuttgart, (5.
        OG, Raum 500)     ·  Landratsamt Böblingen, Parkstraße 16, 71034 Böblingen, (Gebäudeteil D, 4.  Stockwerk
        Landwirtschaft und Naturschutz/ Energieagentur, vor Zimmer D 432)     ·  Landratsamt Esslingen, Pulverwiesen 11, 73728 Esslingen a.N., (Altbau, 5. Stock, Zimmer
        504)     ·  Landratsamt Göppingen, Umweltschutzamt, Lorcher Str. 6, 73033 Göppingen, (Zimmer 420)     ·  Landratsamt Heidenheim, Felsenstraße 36, 89518 Heidenheim/Brenz, (Gebäude A, Zimmer A
        017)     ·  Landratsamt Heilbronn, Bauen, Umwelt und Nahverkehr, Dienststelle: Kaiserstraße 1, 74072
        Heilbronn, (Stockwerk 2, Zimmer-Nummer K219)     ·  Landratsamt Hohenlohekreis, Allee 17, 74653 Künzelsau, (Gebäude D, Erdgeschoss, Zimmer
        10)     ·  Landratsamt Ludwigsburg, Kreishaus, Hindenburgstraße 40, 71638 Ludwigsburg
        (Fachbereich 22 Umwelt, Ebene 6, Zimmer 620)     ·  Landratsamt Main-Tauber-Kreis, Umweltschutzamt, Schmiederstraße 21, 97941
        Tauberbischofsheim, (Haus II, Zimmer 111)     ·  Landratsamt Ostalbkreis, Stuttgarter Straße 41, 73430 Aalen, (Foyer im Erdgeschoß, Infothek
        gegenüber der Information)     ·  Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Amt für Umweltschutz, Stuttgarter Straße 110, 71332
        Waiblingen, (Technisches Landratsamt, 4. OG, Zimmer Nr. 429)     ·  Landratsamt Schwäbisch Hall, Münzstraße 1, 74523 Schwäbisch Hall, (Raum 041-Poststelle-).Aufgrund regierungsbezirksübergreifender FFH-Gebiete wird der Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auch bei den Naturschutzbehörden der folgenden Landratsämter im Regierungsbezirk Karlsruhe zur kostenlosen Einsichtnahme während der Sprechzeiten elektronisch bereitgestellt:
     ·  Landratsamt Calw, Vogteistr. 42-46, 75365 Calw, (Haus C, Zimmer C 507)      ·  Landratsamt Enzkreis, Amt für Baurecht und Naturschutz, Östliche Karl-Friedrich-Str. 58,
        75175 Pforzheim, (1. OG, Zimmer 102)      ·  Landratsamt Karlsruhe, Beiertheimer Allee 2, Hochhaus, 76137 Karlsruhe, (5. Etage, Zimmer
        H 05 31)      ·  Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis, Neckarelzer Straße 7, 74821 Mosbach, (im
        Hauptgebäude - Geb. 8 -, barrierefreies Sprechzimmer beim Empfang - Zi.-Nr. 8.001).   Aufgrund regierungsbezirksübergreifender FFH-Gebiete wird der Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auch bei den Naturschutzbehörden der folgenden Landratsämter im Regierungsbezirk Tübingen zur kostenlosen Einsichtnahme während der Sprechzeiten elektronisch bereitgestellt:     ·  Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Schillerstraße 30, 89077 Ulm, (Erdgeschoß - Raum 0A-09
        „Information“)     ·  Landratsamt Reutlingen, Kreisbauamt, Untere Naturschutzbehörde, Schulstraße 26, 72764
        Reutlingen, (2. Obergeschoss, Flurbereich vor Zimmer 2.07).Rechtsverbindlich sind nur das bei dem Regierungspräsidium Stuttgart durchgeführte Verfahren und die dort öffentlich ausgelegten Unterlagen in Papierform. Bedenken und Anregungen zu dem Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen können während der Auslegungsfrist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch (unter der E-Mailadresse FFHVO@rps.bwl.de) bei dem Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart, vorgebracht werden. Hierzu kann das auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart bereitgestellte Formular verwandt werden.Stuttgart, den 15. Februar 2018
Regierungspräsidium Stuttgart

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